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Kündigung in der Probezeit – was Arbeitnehmende wissen müssen

Die Probezeit bietet weniger Schutz, aber nicht gar keinen. Wir erläutern, welche Regeln gelten und wann eine Kündigung in der Probezeit missbräuchlich ist.

Publiziert am · Autor: · Themen: Arbeitsrecht

Zwei Kollegen besprechen an einem runden Tisch im Büro ein Blatt Papier

Kündigung in der Probezeit: Ihre Rechte

Die Probezeit dient dazu, dass sich beide Seiten kennenlernen. Doch auch während dieser Phase gelten rechtliche Spielregeln.

Gesetzliche Grundlagen

Nach Art. 335b OR gilt:

  • Dauer: Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses, sofern nichts anderes vereinbart ist
  • Vertragliche Verlängerung: Höchstens auf drei Monate verlängerbar
  • Kündigungsfrist: Sieben Kalendertage, sofern nichts anderes vereinbart ist
  • Gesetzliche Verlängerung: Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, verlängert sie sich entsprechend (Art. 335b Abs. 3 OR) — sie endet also nicht zwingend am vereinbarten Datum

Wann ist eine Kündigung in der Probezeit missbräuchlich?

Auch in der Probezeit setzt Art. 336 OR Grenzen. Missbräuchlich kann eine Kündigung insbesondere sein bei:

  1. Diskriminierung: Kündigung wegen Geschlecht, Herkunft oder Religion
  2. Rachekündigung: Weil Sie berechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht haben
  3. Schwangerschaft: Auch in der Probezeit rechtlich problematisch
  4. Gewerkschaftszugehörigkeit: Kein zulässiger Kündigungsgrund

Kein zeitlicher Kündigungsschutz bei Krankheit

Wichtig: Der zeitliche Kündigungsschutz bei Krankheit (Art. 336c OR) gilt nicht während der Probezeit. Die Arbeitgeberin kann somit auch während einer Krankheit kündigen.

Überstunden und Ferienguthaben

Prüfen Sie zum Austritt offene Überstunden und Ferien. Ob daraus ein Auszahlungsanspruch wird, ist nicht in jedem Fall gleich:

  • Überstunden: Sie können im Einverständnis mit der arbeitnehmenden Person durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Erfolgt kein Ausgleich und ist nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Lohn mit einem Zuschlag von mindestens einem Viertel geschuldet (Art. 321c OR). Häufig schliessen Verträge den Zuschlag aus oder sehen eine Abgeltungsklausel vor — der Blick in den Vertrag lohnt sich.
  • Ferien: Sie sind grundsätzlich in natura zu beziehen und dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Ob am Ende ein Geldanspruch besteht, hängt unter anderem davon ab, ob der Bezug in der verbleibenden Kündigungsfrist noch möglich und zumutbar war.
  • Arbeitszeugnis: Darauf besteht in jedem Fall ein Anspruch (Art. 330a OR) – auch für eine kurze Anstellungsdauer. Siehe Arbeitsrecht.

Hinweise für Arbeitnehmende

  • Schriftlichkeit: Verlangen Sie eine schriftliche Kündigung
  • Datum prüfen: Die siebentägige Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Kündigung
  • Zeugnis verlangen: Darauf haben Sie in jedem Fall Anspruch
  • Beratung beiziehen: Wenn Sie eine Missbräuchlichkeit vermuten

Unsere Unterstützung

Wir prüfen Ihre Kündigung auf ihre Rechtmässigkeit und machen Ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Vereinbaren Sie bei Bedarf eine Ersteinschätzung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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