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Baurecht und Werkvertragsrecht

Bauen heisst, viele Interessen auf engem Raum zu ordnen — jene der Bauherrschaft, der Nachbarn, der Unternehmer und der Behörden. Wir vertreten Sie im öffentlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Streit um Werklohn und Mängel.

Hauseigentümerin und Handwerker vergleichen einen Bauplan

Was wir für Sie tun.

Baubewilligung und Einsprache

Wir begleiten Baugesuche, formulieren Einsprachen und vertreten Sie im Rekurs vor Baudepartement und Verwaltungsgericht.
Händedruck über einen Konferenztisch, Vertragsunterlagen davor

Werk- und Unternehmerverträge

Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen, Architekten- und Ingenieurverträgen sowie General- und Totalunternehmerverträgen, auch nach SIA-Norm 118.
Mieter fotografiert eine feuchte Stelle an der Fensterlaibung

Baumängel

Durchsetzung von Nachbesserung, Minderung und Schadenersatz — für die Bauherrschaft gegenüber dem Unternehmer wie für den Unternehmer gegenüber dem Subunternehmer.

Bauhandwerkerpfandrecht

Vorläufige Eintragung innert der viermonatigen Frist, Prosequierung und Abwehr ungerechtfertigter Eintragungen.
Schmaler Fussweg zwischen zwei Gärten

Nachbarrecht und Immissionen

Lärm, Staub, Schattenwurf oder Grenzabstand: Wir klären Ansprüche aus dem Nachbarrecht und verhandeln mit der Gegenseite.
Drei Wohnungsbesitzer betrachten im Treppenhaus einen Gebäudegrundriss

Grundstücke und Dienstbarkeiten

Kauf und Verkauf von Bauland und Liegenschaften, Baurechtsverträge, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte — inklusive Beurkundung.

Öffentliches Baurecht: Bewilligung, Einsprache, Rekurs

Ob ein Vorhaben zulässig ist, entscheidet sich an Bundesrecht und kantonalem Recht: Das Raumplanungsgesetz verlangt für Bauten und Anlagen eine Bewilligung (Art. 22 RPG) und unterscheidet zwischen Bauzone und Nichtbauzone, wo nur ausnahmsweise gebaut werden darf (Art. 24 RPG). Die Einzelheiten — Grenzabstände, Ausnützung, Gebäudehöhe, Gestaltung — stehen in den kantonalen Bau- und Planungsgesetzen und in den kommunalen Bauordnungen. In unserem Einzugsgebiet sind das je nach Standort St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau oder Zürich, mit spürbar unterschiedlichen Regeln.

Wir prüfen ein Baugesuch vor der Eingabe auf seine Bewilligungsfähigkeit, formulieren Einsprachen für betroffene Nachbarn und führen den Rekurs weiter, wenn ein Entscheid nicht standhält — bis vor Verwaltungsgericht und, wo angezeigt, vor Bundesgericht.

Werkvertrag, SIA-Norm 118 und Planerverträge

Privatrechtlich beginnt das Bauen mit Verträgen: dem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), dem Architekten- und Ingenieurvertrag, dem General- oder Totalunternehmervertrag. Entscheidend sind Leistungsbeschrieb, Vergütungsmodell, Termine und Haftung. Wird die SIA-Norm 118 übernommen, verändert das die Abnahme und die Fristen erheblich. Wir prüfen Entwürfe vor der Unterschrift und bringen die Punkte ein, die im Streitfall zählen.

Mängel und Bauhandwerkerpfandrecht

Entspricht das Werk nicht dem Vereinbarten, stehen Nachbesserung, Minderung oder Wandelung offen (Art. 368 OR). Massgebend sind die Prüf- und Rügeobliegenheiten: Wer zu spät rügt, verliert seine Rechte. Auf der Gegenseite sichert das Bauhandwerkerpfandrecht die Werklohnforderung; die viermonatige Eintragungsfrist nach Art. 839 ZGB ist eine Verwirkungsfrist und duldet keine Verzögerung. Wir handeln in beiden Rollen — für die Bauherrschaft und für Unternehmer.

Nachbarrecht und Immissionen

Bauarbeiten erzeugen Lärm, Staub und Erschütterungen; fertige Bauten nehmen Licht und Aussicht. Das Nachbarrecht verlangt, übermässige Einwirkungen zu unterlassen (Art. 684 ZGB); daneben greifen das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutz-Verordnung. Wir klären, was hinzunehmen und was abzuwehren ist, und suchen zuerst die Verhandlungslösung.

Baurecht in der Ostschweiz

Wir begleiten Bauherrschaften, Architekturbüros, Handwerksbetriebe und Immobilieneigentümer von unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich aus — von der Vorabklärung über die Beurkundung des Grundstückgeschäfts bis zum Prozess.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Jonathan Birbaum

Jonathan Birbaum

Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Fabian Steuri

Fabian Steuri

Partner · M.A. HSG — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar · Fachanwalt SAV Erbrecht

Häufige Fragen.

Wann brauche ich eine Baubewilligung?
Bewilligungspflichtig sind alle Bauten und Anlagen sowie deren Änderung oder Umnutzung, soweit sie die Nutzungsordnung berühren (Art. 22 RPG). Die Einzelheiten regeln die kantonalen Baugesetze; kleinere Vorhaben können bewilligungsfrei sein oder im vereinfachten Verfahren laufen. Ohne gültige Bewilligung zu bauen, riskiert einen Rückbau.
Wer kann gegen ein Bauvorhaben Einsprache erheben?
Einsprache erheben kann, wer vom Vorhaben besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat — in der Regel die unmittelbare Nachbarschaft. Die Einsprache muss innert der öffentlichen Auflagefrist eingereicht und begründet werden; wer die Frist verpasst, ist im späteren Verfahren nicht mehr zu hören.
Was ist ein Bauhandwerkerpfandrecht?
Handwerker und Unternehmer, die Material und Arbeit an einem Grundstück erbracht haben, können zur Sicherung ihrer Forderung ein Pfandrecht auf dem Grundstück eintragen lassen (Art. 837 ZGB). Die Eintragung muss innert vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten erfolgen (Art. 839 ZGB) — diese Frist ist nicht erstreckbar.
Wie schnell muss ich einen Baumangel rügen?
Nach OR ist das Werk nach Ablieferung zu prüfen und ein Mangel sofort anzuzeigen (Art. 367 OR); verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen (Art. 370 OR). Gilt die SIA-Norm 118, läuft eine zweijährige Rügefrist. Welche Regelung greift, steht im Vertrag — deshalb lohnt sich ein Blick hinein, bevor Sie reagieren.
Was ändert die SIA-Norm 118 gegenüber dem Gesetz?
Die SIA-Norm 118 ist keine Gesetzgebung, sondern eine vorformulierte Vertragsbedingung. Sie gilt nur, wenn die Parteien sie übernehmen. Sie ändert unter anderem die Abnahme, die Rügefristen und die Verjährung der Mängelrechte und ist in der Praxis oft ausgewogener als das dispositive Werkvertragsrecht.
Wer haftet, wenn der Bau länger dauert als geplant?
Massgebend ist, ob ein verbindlicher Termin vereinbart wurde und wer die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Verzug des Unternehmers kommen Konventionalstrafe, Schadenersatz oder — nach Fristansetzung — der Rücktritt in Betracht. Behördlich bedingte Verzögerungen fallen in der Regel nicht in seinen Verantwortungsbereich.

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