Baurecht und Werkvertragsrecht
Bauen heisst, viele Interessen auf engem Raum zu ordnen — jene der Bauherrschaft, der Nachbarn, der Unternehmer und der Behörden. Wir vertreten Sie im öffentlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Streit um Werklohn und Mängel.

Was wir für Sie tun.
Baubewilligung und Einsprache
Wir begleiten Baugesuche, formulieren Einsprachen und vertreten Sie im Rekurs vor Baudepartement und Verwaltungsgericht.
Werk- und Unternehmerverträge
Prüfung und Gestaltung von Werkverträgen, Architekten- und Ingenieurverträgen sowie General- und Totalunternehmerverträgen, auch nach SIA-Norm 118.
Baumängel
Durchsetzung von Nachbesserung, Minderung und Schadenersatz — für die Bauherrschaft gegenüber dem Unternehmer wie für den Unternehmer gegenüber dem Subunternehmer.Bauhandwerkerpfandrecht
Vorläufige Eintragung innert der viermonatigen Frist, Prosequierung und Abwehr ungerechtfertigter Eintragungen.
Nachbarrecht und Immissionen
Lärm, Staub, Schattenwurf oder Grenzabstand: Wir klären Ansprüche aus dem Nachbarrecht und verhandeln mit der Gegenseite.
Grundstücke und Dienstbarkeiten
Kauf und Verkauf von Bauland und Liegenschaften, Baurechtsverträge, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte — inklusive Beurkundung.Öffentliches Baurecht: Bewilligung, Einsprache, Rekurs
Ob ein Vorhaben zulässig ist, entscheidet sich an Bundesrecht und kantonalem Recht: Das Raumplanungsgesetz verlangt für Bauten und Anlagen eine Bewilligung (Art. 22 RPG) und unterscheidet zwischen Bauzone und Nichtbauzone, wo nur ausnahmsweise gebaut werden darf (Art. 24 RPG). Die Einzelheiten — Grenzabstände, Ausnützung, Gebäudehöhe, Gestaltung — stehen in den kantonalen Bau- und Planungsgesetzen und in den kommunalen Bauordnungen. In unserem Einzugsgebiet sind das je nach Standort St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau oder Zürich, mit spürbar unterschiedlichen Regeln.
Wir prüfen ein Baugesuch vor der Eingabe auf seine Bewilligungsfähigkeit, formulieren Einsprachen für betroffene Nachbarn und führen den Rekurs weiter, wenn ein Entscheid nicht standhält — bis vor Verwaltungsgericht und, wo angezeigt, vor Bundesgericht.
Werkvertrag, SIA-Norm 118 und Planerverträge
Privatrechtlich beginnt das Bauen mit Verträgen: dem Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), dem Architekten- und Ingenieurvertrag, dem General- oder Totalunternehmervertrag. Entscheidend sind Leistungsbeschrieb, Vergütungsmodell, Termine und Haftung. Wird die SIA-Norm 118 übernommen, verändert das die Abnahme und die Fristen erheblich. Wir prüfen Entwürfe vor der Unterschrift und bringen die Punkte ein, die im Streitfall zählen.
Mängel und Bauhandwerkerpfandrecht
Entspricht das Werk nicht dem Vereinbarten, stehen Nachbesserung, Minderung oder Wandelung offen (Art. 368 OR). Massgebend sind die Prüf- und Rügeobliegenheiten: Wer zu spät rügt, verliert seine Rechte. Auf der Gegenseite sichert das Bauhandwerkerpfandrecht die Werklohnforderung; die viermonatige Eintragungsfrist nach Art. 839 ZGB ist eine Verwirkungsfrist und duldet keine Verzögerung. Wir handeln in beiden Rollen — für die Bauherrschaft und für Unternehmer.
Nachbarrecht und Immissionen
Bauarbeiten erzeugen Lärm, Staub und Erschütterungen; fertige Bauten nehmen Licht und Aussicht. Das Nachbarrecht verlangt, übermässige Einwirkungen zu unterlassen (Art. 684 ZGB); daneben greifen das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutz-Verordnung. Wir klären, was hinzunehmen und was abzuwehren ist, und suchen zuerst die Verhandlungslösung.
Baurecht in der Ostschweiz
Wir begleiten Bauherrschaften, Architekturbüros, Handwerksbetriebe und Immobilieneigentümer von unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich aus — von der Vorabklärung über die Beurkundung des Grundstückgeschäfts bis zum Prozess.
Ihre Ansprechpersonen.
Raphael Fisch
Fabian Steuri
Häufige Fragen.
Wann brauche ich eine Baubewilligung?
Wer kann gegen ein Bauvorhaben Einsprache erheben?
Was ist ein Bauhandwerkerpfandrecht?
Wie schnell muss ich einen Baumangel rügen?
Was ändert die SIA-Norm 118 gegenüber dem Gesetz?
Wer haftet, wenn der Bau länger dauert als geplant?
Weitere Fachgebiete.

Vertragsrecht
Verträge, die halten, was sie versprechen — von der AGB-Prüfung bis zum Mustervertrag für Ihr Tagesgeschäft.
Mietrecht
Kündigung erhalten oder Streit ums Mietobjekt? Wir prüfen Ihre Position und handeln — für Mieter- wie Vermieterseite.


