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Familienrecht

Familienrechtliche Fragen sind oft emotional und komplex. Wir begleiten Sie sachlich und einfühlsam — bei Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und Kindesschutz.

Warme Familienszene mit Eltern und Kindern als Symbol für Zusammenhalt und Vertrauen

Was wir für Sie tun.

Paar sitzt mit Abstand auf einer Parkbank und blickt auf einen Ordner

Scheidung & Trennung

Begleitung durch Scheidungs- und Trennungsverfahren — einvernehmlich oder streitig.
Zwei Kinder sitzen vertraut beieinander, die Eltern im Hintergrund

Sorgerecht & Obhut

Vertretung bei Fragen der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs.
Elternteil prüft Unterlagen zu Unterhalt und Finanzen am Küchentisch

Unterhalt

Berechnung und Durchsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt nach der aktuellen Gerichtspraxis.
Paar am Küchentisch mit Taschenrechner und Kontoauszügen

Güterrecht

Güterrechtliche Auseinandersetzung, Eheverträge und Vermögensaufteilung.
Ruhige Übergabe eines Kindes zwischen den Eltern

Kindesschutz & KESB

Vertretung in KESB-Verfahren, bei Beistandschaften und Kindesschutzmassnahmen.

Konkubinat & Partnerschaft

Rechtliche Absicherung von Konkubinatspaaren und eingetragenen Partnerschaften.

Familienrecht in der Schweiz

Familienrechtliche Verfahren betreffen das Persönlichste: Kinder, Wohnsituation, Finanzen und Zukunftsplanung. Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Schweizer Familienrechts — von der ersten Standortbestimmung über die aussergerichtliche Einigung bis zur Vertretung vor Gericht und Behörden. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG sind gut erreichbar; Besprechungen sind auch per Video möglich.

Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr

Die gemeinsame elterliche Sorge ist in der Schweiz der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Davon zu unterscheiden sind die Obhut — die tägliche Betreuung — und der persönliche Verkehr (Art. 273 ZGB). Ob eine alternierende Obhut sinnvoll ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab: Distanz der Wohnorte, Arbeitspensen, Alter der Kinder. Wir entwickeln mit Ihnen Betreuungsmodelle, die im Alltag tragen, und vertreten Sie, wenn keine Einigung möglich ist.

Unterhalt

Der Kindesunterhalt umfasst Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (Art. 276 und 285 ZGB). Die Gerichte wenden schweizweit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung an: Zuerst wird das Existenzminimum aller Beteiligten ermittelt, danach ein allfälliger Überschuss nach festen Grundsätzen verteilt. Beim Ehegattenunterhalt (Art. 125 ZGB) spielen Dauer der Ehe, Rollenteilung und Wiedereingliederung ins Erwerbsleben eine zentrale Rolle. Wir erstellen belastbare Berechnungen und setzen Unterhaltsansprüche durch — oder wehren überhöhte Forderungen ab.

Güterrecht und Vermögen

Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Bei Trennung oder Scheidung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt; Eigengut bleibt ausgenommen. Komplex wird es bei Unternehmensbeteiligungen, Liegenschaften oder Vorbezügen aus der beruflichen Vorsorge. Wir sorgen für eine saubere güterrechtliche Auseinandersetzung und gestalten Eheverträge, die spätere Konflikte vermeiden.

Kindesschutz und KESB

Steht eine Kindesschutzmassnahme im Raum (Art. 307 ff. ZGB), ist rasches und überlegtes Handeln wichtig. Wir vertreten Eltern und Angehörige in Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen.

Unser Vorgehen

Wir klären zuerst Ihre Ziele und die rechtliche Ausgangslage. Wo eine einvernehmliche Lösung möglich ist, streben wir sie an — sie ist meist schneller, günstiger und für Kinder schonender. Wo verhandelt oder prozessiert werden muss, vertreten wir Ihre Interessen konsequent.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Evelyne Gähler

Evelyne Gähler

lic. iur. — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Livia Danton

Livia Danton

Partnerin · MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Alberto Villa Alonso

Alberto Villa Alonso

Rechtsanwalt · Notar (designiert)

Häufige Fragen.

Wer erhält das Sorgerecht für die Kinder?
In der Schweiz ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Davon zu unterscheiden ist die Obhut, also die tägliche Betreuung: Sie kann alternierend ausgestaltet oder einem Elternteil zugeteilt werden. Massgebend ist stets das Kindeswohl.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 276 und 285 ZGB); dazu gehört auch der Betreuungsunterhalt. Die Gerichte wenden schweizweit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung an. Wir erstellen für Sie eine nachvollziehbare Berechnung.
Was gilt für unverheiratete Eltern?
Auch unverheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge erklären (Art. 298a ZGB). Unterhalt, Obhut und persönlicher Verkehr werden analog geregelt; ohne Einigung entscheidet die KESB oder das Gericht. Ein Unterhaltsvertrag kann behördlich genehmigt werden.
Wie wird das Getrenntleben geregelt?
Im Eheschutzverfahren (Art. 175 f. ZGB) regelt das Gericht Wohnung, Unterhalt und Kinderbelange für die Dauer des Getrenntlebens. Das Verfahren ist rasch und gilt oft als Weichenstellung für eine spätere Scheidung. Eine sorgfältige Vorbereitung lohnt sich deshalb.
Was regelt das Güterrecht bei einer Trennung?
Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB): Was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird grundsätzlich hälftig geteilt, Eigengut bleibt beim jeweiligen Ehegatten. Mit einem Ehevertrag lassen sich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
Was kostet die Beratung im Familienrecht?
Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls.
Wer bekommt bei der Trennung die Wohnung?
Im Eheschutzverfahren regelt das Gericht, wer die Familienwohnung während der Trennung nutzt (Art. 176 ZGB). Massgebend sind vor allem die Interessen der Kinder und die Frage, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist — nicht, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder Eigentümer ist.
Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?
Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 2014 der Regelfall, auch nach Trennung oder Scheidung (Art. 296 ff. ZGB). Beide Eltern entscheiden gemeinsam über wichtige Fragen wie Schule, Wohnort und medizinische Behandlung. Davon zu unterscheiden sind Obhut (wo das Kind lebt) und Betreuungsanteile.

Weitere Fachgebiete.