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Trennung

Eine Trennung ist noch keine Scheidung — aber sie wirft dieselben Fragen auf: Wer wohnt wo, wer betreut die Kinder, wovon lebt wer. Wir regeln diese Punkte so, dass sie im Alltag tragen.

Frau öffnet die Vorhänge in einer neuen Wohnung

Was wir für Sie tun.

Paar sitzt mit Abstand auf einer Parkbank und blickt auf einen Ordner

Trennungsvereinbarung

Wir halten Wohnsituation, Kinderbelange, Unterhalt und Kosten schriftlich fest — einvernehmlich und ohne Gerichtsverfahren.

Eheschutzverfahren

Kommt keine Einigung zustande, beantragen wir beim Einzelgericht die Regelung des Getrenntlebens — rasch und im summarischen Verfahren.
Mutter sortiert Belege neben Kinderschuhen und einem Taschenrechner

Obhut, Betreuung und Unterhalt

Betreuungsplan, Obhut und Kindesunterhalt nach dem geltenden Berechnungsmodell — inklusive Betreuungsunterhalt.
Junge Frau prüft in einer leeren Wohnung Unterlagen auf einem Umzugskarton

Wohnung und Hausrat

Zuteilung der Familienwohnung, Übernahme des Mietvertrags und Aufteilung des Hausrats für die Dauer der Trennung.

Trennung ohne Trauschein

Für Konkubinatspaare gibt es kein Eheschutzverfahren. Wir regeln Kinderbelange über das Gericht und Vermögensfragen über eine Vereinbarung.

Steuern, Vorsorge und Versicherungen

Getrennte Veranlagung, Anpassung von Versicherungen und Begünstigungen sowie die Frage, was mit der Vorsorge während der Trennung geschieht.

Getrenntleben: der Rahmen

Das Gesetz kennt die Trennung als eigenen Zustand. Ist das Zusammenleben ernstlich gestört, darf jeder Ehegatte den gemeinsamen Haushalt aufheben (Art. 175 ZGB) — ohne Bewilligung, ohne Frist, ohne Begründung gegenüber einer Behörde. Die Ehe besteht weiter: Erbrecht, Namensrecht und Beistandspflicht bleiben bestehen, und für eine Scheidung auf Klage braucht es zwei Jahre Getrenntleben (Art. 114 ZGB). Viele Paare wählen die Trennung bewusst als Zwischenschritt — um Abstand zu gewinnen, oder weil eine Scheidung aus persönlichen oder versicherungstechnischen Gründen nicht in Frage kommt.

Ungeregelt bleibt bei einer Trennung nichts von allein. Wer nicht festhält, wer wann die Kinder betreut und wer welche Rechnung bezahlt, verlagert diese Fragen in den Alltag — wo sie regelmässig neu ausgehandelt werden.

Vereinbarung oder Eheschutzverfahren

Sind Sie sich weitgehend einig, genügt eine Trennungsvereinbarung. Sie hält Wohnsituation, Betreuung, Unterhalt und die Aufteilung der laufenden Kosten schriftlich fest. Wir formulieren sie so, dass sie später als Grundlage für eine allfällige Scheidungskonvention dienen kann.

Kommt keine Einigung zustande oder braucht es einen vollstreckbaren Titel, führt der Weg über das Eheschutzverfahren beim Einzelgericht am Wohnsitz (Art. 271 ff. ZPO). Es läuft im summarischen Verfahren, ist deshalb vergleichsweise rasch, und der Entscheid regelt das Getrenntleben bis auf Weiteres. Er kann später angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändern.

Kinder: Obhut, Betreuung, Unterhalt

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt bei der Trennung in aller Regel bestehen. Zu regeln sind die Obhut — bei wem die Kinder wohnen —, der Betreuungsanteil des anderen Elternteils und der Unterhalt. Der Kindesunterhalt umfasst seit 2017 auch den Betreuungsunterhalt, der die Einbusse des betreuenden Elternteils abdeckt. Berechnet wird er nach der zweistufigen Methode, die das Bundesgericht vorgibt: Bedarf ermitteln, Überschuss verteilen. Wo die Eltern gut zusammenarbeiten, halten wir die Regelung bewusst offen; wo es Konflikte gibt, braucht es einen präzisen Betreuungsplan.

Trennung ohne Trauschein

Für Konkubinatspaare gibt es kein Eheschutzverfahren. Kinderbelange werden über eine Vereinbarung mit Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder über das Gericht geregelt; die Vermögensauseinandersetzung richtet sich nach dem, was die Parteien vereinbart haben, und subsidiär nach den Regeln über die einfache Gesellschaft. Wer gemeinsam ein Haus finanziert oder jahrelang den Haushalt geführt hat, steht ohne Vereinbarung schlechter da, als die meisten annehmen. Wir klären die Ansprüche und sichern sie schriftlich.

Trennung in der Ostschweiz

Wir begleiten Trennungen an unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich und im Korrespondenzbüro Gossau SG — einvernehmlich, wo es geht, und mit klarer Vertretung, wo es nötig ist. Führt der Weg später zur Scheidung, bauen wir auf dem auf, was bereits geregelt ist.

Ihre Ansprechpersonen.

Häufige Fragen.

Brauche ich für eine Trennung überhaupt ein Gericht?
Nein. Ehegatten dürfen den gemeinsamen Haushalt aufheben, wenn das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist (Art. 175 ZGB); eine behördliche Bewilligung braucht es nicht. Sind Sie sich einig, genügt eine schriftliche Trennungsvereinbarung. Das Gericht wird erst nötig, wenn keine Einigung zustande kommt oder eine Regelung vollstreckbar sein muss.
Was regelt der Eheschutzrichter?
Auf Antrag legt das Gericht fest, wer in der Familienwohnung bleibt, wie der Hausrat aufgeteilt wird, wer die Kinder betreut und wie hoch der Unterhalt für Kinder und Ehegatten ausfällt (Art. 176 ZGB). Es kann zudem die Gütertrennung anordnen und die Schuldner anweisen, Zahlungen direkt an die berechtigte Person zu leisten.
Wie lange dauert ein Eheschutzverfahren?
Es läuft im summarischen Verfahren und ist deshalb vergleichsweise schnell: Von der Eingabe bis zur Verhandlung vergehen meist einige Wochen bis wenige Monate. Bei dringendem Handlungsbedarf — etwa bei ausbleibendem Unterhalt — können vorsorgliche Massnahmen sofort beantragt werden.
Ändert sich durch die Trennung etwas an den Steuern?
Ja. Ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung werden Ehegatten getrennt veranlagt, und zwar für das ganze Steuerjahr. Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten sind bei der zahlenden Person abziehbar und bei der empfangenden steuerbar; Kindesunterhalt folgt eigenen Regeln. Das beeinflusst die Höhe der Beiträge und gehört in die Berechnung.
Was passiert mit der Pensionskasse während der Trennung?
Während des Getrenntlebens wird die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht geteilt — jede Person baut ihr Guthaben weiter auf. Ordnet das Gericht jedoch die Gütertrennung an, endet der massgebende Zeitraum für den späteren Vorsorgeausgleich in der Scheidung bereits mit der Einreichung dieses Begehrens. Das kann erhebliche Beträge ausmachen.
Wir sind nicht verheiratet — was gilt bei einer Trennung?
Für Konkubinatspaare gibt es kein Eheschutzverfahren und keinen Unterhaltsanspruch untereinander. Geregelt werden müssen die Kinderbelange, wofür Kindesschutzbehörde oder Gericht zuständig sind, und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die sich nach den Regeln über die einfache Gesellschaft und das Miteigentum richtet. Eine schriftliche Vereinbarung ist hier besonders wertvoll.

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