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Opfervertretung

Wer durch eine Straftat verletzt wurde, ist im Verfahren nicht bloss Zeuge. Sie haben eigene Rechte — auf Information, auf Schutz und auf Ersatz. Wir machen sie geltend.

Person sitzt in einem ruhigen Besprechungsraum am Fenster

Was wir für Sie tun.

Strafanzeige und Strafantrag

Wir formulieren die Anzeige so, dass der Sachverhalt klar wird, und wahren bei Antragsdelikten die dreimonatige Frist.

Privatklägerschaft

Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin: Akteneinsicht, Teilnahme an Einvernahmen, Beweisanträge und Stellungnahme.

Schadenersatz und Genugtuung

Adhäsionsklage im Strafverfahren — so müssen Sie den Schaden nicht in einem zweiten, kostenpflichtigen Zivilprozess einklagen.

Opferhilfe

Zugang zu Beratung, Soforthilfe und Kostenbeiträgen der kantonalen Opferhilfestellen sowie zur staatlichen Entschädigung.
Frau öffnet die Vorhänge in einer neuen Wohnung

Schutz im Verfahren

Vermeidung der Begegnung mit der beschuldigten Person, Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts und Schutz Ihrer Identität.

Gewaltschutz

Kontakt-, Rayon- und Wegweisungsverbote nach Art. 28b ZGB sowie die Begleitung nach häuslicher Gewalt.

Geschädigte, Opfer, Privatklägerschaft

Die Strafprozessordnung unterscheidet drei Rollen, die im Alltag oft verwechselt werden. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Opfer ist, wer in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt wurde — diese Gruppe hat zusätzliche Rechte und Zugang zur Opferhilfe. Privatklägerschaft wird man erst durch eine ausdrückliche Erklärung: Man beteiligt sich als Straf- oder Zivilklägerin am Verfahren (Art. 118 f. StPO).

Diese Erklärung ist der entscheidende Schritt. Ohne sie bleiben Sie Zeugin oder Zeuge — ohne Akteneinsicht, ohne Teilnahmerecht an Einvernahmen, ohne Beweisanträge und ohne Möglichkeit, eine Einstellung anzufechten. Sie sollte früh und spätestens vor Abschluss der Untersuchung abgegeben werden.

Strafanzeige und Strafantrag

Offizialdelikte verfolgen die Behörden von Amtes wegen, sobald sie davon erfahren. Bei Antragsdelikten geschieht dagegen nichts, wenn die verletzte Person nicht innert drei Monaten einen Strafantrag stellt (Art. 31 StGB). Diese Frist ist der häufigste Grund, weshalb ein Verfahren gar nicht erst beginnt. Wir formulieren die Anzeige so, dass der Sachverhalt für die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ist, benennen Beweismittel und stellen die nötigen Anträge gleich mit.

Schadenersatz und Genugtuung

Im Adhäsionsverfahren können Sie Ihre Zivilansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 ff. StPO) — Heilungskosten, Erwerbsausfall, Sachschaden und Genugtuung für die erlittene Unbill. Der Vorteil liegt auf der Hand: Das Gericht kennt den Sachverhalt bereits, und es fällt kein zweiter Kostenvorschuss an. Wo die Täterschaft nicht zahlungsfähig ist, prüfen wir die staatliche Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz.

Schutz im Verfahren

Ein Strafverfahren soll nicht zur zweiten Belastung werden. Die Strafbehörden haben die Persönlichkeit der Opfer in allen Verfahrensstadien zu schützen und eine Begegnung mit der beschuldigten Person zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt (Art. 152 StPO). Möglich sind getrennte Warteräume, Videoübertragung, die Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts und die Beschränkung der Öffentlichkeit. Bei häuslicher Gewalt kommen zivilrechtliche Schutzmassnahmen dazu: Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbote sowie die Wegweisung aus der Wohnung (Art. 28b ZGB).

Opfervertretung in der Ostschweiz

Wir begleiten Betroffene an unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich — im Strafverfahren, gegenüber Versicherungen und im Kontakt mit der Opferhilfestelle. Das erste Gespräch dient dazu, in Ruhe zu klären, welche Schritte für Sie sinnvoll sind; eine Anzeige ist danach immer noch Ihre Entscheidung.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Evelyne Gähler

Evelyne Gähler

lic. iur. — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Alberto Villa Alonso

Alberto Villa Alonso

Rechtsanwalt · Notar (designiert)

Häufige Fragen.

Was ist ein Antragsdelikt und wie lange habe ich Zeit?
Bei Antragsdelikten — etwa Hausfriedensbruch, Ehrverletzung oder einfache Körperverletzung — wird nur verfolgt, wenn die verletzte Person einen Strafantrag stellt. Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täterschaft (Art. 31 StGB) und ist eine Verwirkungsfrist: Danach ist der Anspruch endgültig weg.
Was kostet mich eine Opfervertretung?
Gelten Sie als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, übernimmt die kantonale Opferhilfestelle in vielen Fällen die Anwaltskosten ganz oder teilweise. Daneben besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Mittel fehlen und die Sache nicht aussichtslos ist. Wir klären das vor dem ersten Schritt ab.
Was leistet die Opferhilfestelle?
Beratung und Soforthilfe rund um die Uhr, Kostenbeiträge für medizinische, psychologische und juristische Hilfe sowie — bei Straftaten in der Schweiz — eine staatliche Entschädigung und Genugtuung, wenn die Täterschaft nicht zahlt. Die Beratung ist kostenlos und unabhängig davon, ob Sie Anzeige erstatten.
Muss ich der beschuldigten Person im Gerichtssaal begegnen?
Nein, nicht zwingend. Die Strafbehörden haben eine Begegnung zu vermeiden, wenn das Opfer es verlangt (Art. 152 StPO). Möglich sind getrennte Warteräume, Videoübertragung oder der Ausschluss der beschuldigten Person während Ihrer Aussage. Bei Sexualdelikten haben Sie zudem Anspruch auf eine Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts.
Was kann ich tun, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Als Privatklägerschaft können Sie die Einstellungsverfügung innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 StPO). Dafür braucht es eine Begründung, weshalb die Beweislage eine Anklage rechtfertigt. Wer sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann nicht Beschwerde führen.
Kann ich Schadenersatz gleich im Strafverfahren verlangen?
Ja, mit der Adhäsionsklage (Art. 122 ff. StPO). Sie sparen damit einen separaten Zivilprozess und dessen Kostenvorschuss. Erforderlich sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Ist die Sache zu komplex, verweist das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg.

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