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Scheidung

Eine Scheidung ist ein tiefgreifender Einschnitt. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess — sachlich, einfühlsam und auf eine faire, tragfähige Lösung bedacht.

Paar sitzt an gegenüberliegenden Enden eines Tisches mit Unterlagen

Was wir für Sie tun.

Paar sitzt mit Abstand auf einer Parkbank und blickt auf einen Ordner

Einvernehmliche Scheidung

Begleitung der Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention zu Unterhalt, Güterrecht und Vorsorge.

Streitige Scheidung

Vertretung in streitigen Scheidungsverfahren vor Gericht — vorbereitet, konsequent und mit klarer Strategie.

Eheschutzverfahren

Regelung des Getrenntlebens: Wohnung, Unterhalt und Kinderbelange für die Trennungszeit.
Paar am Küchentisch mit Taschenrechner und Kontoauszügen

Güterrecht & Vorsorgeausgleich

Güterrechtliche Auseinandersetzung und Teilung der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung.
Drei Personen an einem runden Tisch blicken auf ein Blatt

Mediation

Aussergerichtliche Konfliktlösung für eine einvernehmliche und nachhaltige Trennung.

Der Weg durch die Scheidung

Ob einvernehmlich oder streitig: Eine Scheidung verlangt Entscheide mit langfristiger Tragweite — zu Kindern, Unterhalt, Vermögen und Vorsorge. Wir begleiten Sie von unseren Standorten Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG aus durch das gesamte Verfahren und achten darauf, dass die Lösung nicht nur juristisch korrekt, sondern im Alltag tragfähig ist.

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Sind sich die Ehegatten über die Scheidung und ihre Folgen einig, reichen sie ein gemeinsames Begehren mit einer Konvention ein (Art. 111 ZGB). Das Gericht hört beide Parteien an und prüft, ob die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Eine sorgfältig ausgearbeitete Konvention — zu Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Kinderbelangen — beschleunigt das Verfahren erheblich. Wir verhandeln und formulieren die Konvention so, dass sie der gerichtlichen Prüfung standhält.

Scheidung auf Klage

Ohne Einigung kann ein Ehegatte die Scheidung einklagen, in der Regel nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB); bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe auch früher (Art. 115 ZGB). Im streitigen Verfahren entscheidet das Gericht über sämtliche Nebenfolgen. Hier zählen Vorbereitung, Beweisführung und eine realistische Strategie — wir vertreten Sie konsequent und behalten dabei die Verfahrenskosten im Blick.

Eheschutz: das Getrenntleben regeln

Häufig geht der Scheidung eine Trennungsphase voraus. Im Eheschutzverfahren (Art. 175 f. ZGB) regelt das Gericht Wohnungszuteilung, Unterhalt und Kinderbelange für die Dauer des Getrenntlebens. Diese Regelungen wirken oft als Weichenstellung für die spätere Scheidung; eine sorgfältige Vorbereitung zahlt sich deshalb doppelt aus.

Die Nebenfolgen: Unterhalt, Güterrecht, Vorsorge

Drei Themen prägen die wirtschaftliche Seite jeder Scheidung: der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 ZGB) und der Vorsorgeausgleich, also die grundsätzlich hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (Art. 122 ff. ZGB). Gerade der Vorsorgeausgleich wird oft unterschätzt, ist aber vielfach der bedeutendste Vermögensposten.

Mediation und einvernehmliche Lösungen

Wo die Gesprächsbasis vorhanden ist, unterstützen wir aussergerichtliche Lösungen und Mediation. Einvernehmliche Regelungen sind meist schneller, kostengünstiger und werden von beiden Seiten besser getragen — was besonders dann zählt, wenn Kinder betroffen sind und die Eltern weiterhin zusammenarbeiten müssen.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Livia Danton

Livia Danton

Partnerin · MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Evelyne Gähler

Evelyne Gähler

lic. iur. — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin

Häufige Fragen.

Wie läuft eine Scheidung in der Schweiz ab?
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) reichen die Ehegatten das Begehren mit einer Konvention über die Scheidungsfolgen ein; das Gericht hört beide an und genehmigt die Vereinbarung. Ohne Einigung ist die Scheidungsklage möglich, in der Regel nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB).
Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?
Eine einvernehmliche Scheidung mit vollständiger Konvention ist häufig in wenigen Monaten abgeschlossen. Streitige Verfahren dauern je nach Komplexität und Kanton deutlich länger, oft mehrere Jahre. Wir schätzen die voraussichtliche Dauer für Ihren Fall realistisch ein.
Was kostet eine Scheidung?
Die Kosten hängen von Umfang und Komplexität ab; bei einer einvernehmlichen Scheidung sind Gerichts- und Anwaltskosten in der Regel deutlich tiefer. Wir besprechen die voraussichtlichen Kosten transparent im Erstgespräch. Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden (Art. 117 ff. ZPO).
Was geschieht mit der Pensionskasse?
Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Abweichungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen vom Gericht geprüft werden. Der Vorsorgeausgleich ist oft der wirtschaftlich bedeutendste Punkt einer Scheidung.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend. Sie ist jedoch sinnvoll, sobald Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich oder Kinderbelange strittig oder wirtschaftlich bedeutsam sind. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung lohnt sich eine unabhängige Prüfung der Konvention, bevor Sie unterschreiben.
Was ist eine Scheidungskonvention?
Die Scheidungskonvention ist die schriftliche Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung: Kinderbelange, Unterhalt, Aufteilung des Vermögens, Vorsorgeausgleich und Wohnung. Das Gericht prüft und genehmigt sie (Art. 279 ZPO). Wir entwerfen die Konvention so, dass sie hält — rechtlich und im Alltag.
Wie lange muss ich getrennt leben, bevor ich die Scheidung einreichen kann?
Sind sich beide Ehegatten einig, ist die Scheidung jederzeit möglich (Art. 111 ZGB). Ohne Einigung kann ein Ehegatte die Scheidung nach zwei Jahren Getrenntleben verlangen (Art. 114 ZGB), in Ausnahmefällen bei Unzumutbarkeit früher (Art. 115 ZGB).

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