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Verwaltungsrecht

Gegenüber einer Behörde sind die Rollen ungleich verteilt — aber das Verfahren ist es nicht. Wir sorgen dafür, dass Ihre Argumente gehört werden, und ziehen einen Entscheid weiter, wenn er nicht standhält.

Geordnete Unterlagen, Ordner und Lesebrille auf einem Tisch am Fenster

Was wir für Sie tun.

Verfügungen und Einsprachen

Wir prüfen eine Verfügung auf Zuständigkeit, Verfahren und Inhalt und formulieren die Einsprache innerhalb der laufenden Frist.

Rekurs und Beschwerde

Vertretung vor Departementen und Regierungsrat, vor den kantonalen Verwaltungsgerichten und vor dem Bundesgericht.
Händedruck über einen Konferenztisch, Unterlagen davor

Beschaffungsrecht

Prüfung von Ausschreibungsunterlagen, Rügen im laufenden Verfahren und Beschwerde gegen den Zuschlag — für Anbieter wie für Vergabestellen.

Bewilligungen und Abgaben

Gastwirtschafts-, Bau- und Gewerbebewilligungen, Konzessionen sowie Gebühren, Kausalabgaben und Beiträge.

Öffentliches Personalrecht

Kündigung, Lohnfragen und Disziplinarmassnahmen im Anstellungsverhältnis bei Kanton, Gemeinde oder Schule.

Akteneinsicht und Öffentlichkeit

Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren und von Gesuchen nach den Öffentlichkeitsgesetzen von Bund und Kantonen.

Wann Verwaltungsrecht ins Spiel kommt

Verwaltungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Privaten. Es betrifft weit mehr als Behördengänge im engeren Sinn: eine Baubewilligung, eine Steuerveranlagung, ein Beitragsentscheid, der Entzug des Führerausweises, eine Anstellung bei der Gemeinde, ein öffentlicher Auftrag. Der Staat handelt dabei durch Verfügung — einen hoheitlichen Einzelakt, der Rechte und Pflichten festlegt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss.

Verfahren und Fristen

Der Ablauf ist dreistufig: Einsprache oder Rekurs bei der verfügenden beziehungsweise der übergeordneten Stelle, danach Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht, schliesslich — sofern zulässig — Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG). Auf Bundesebene richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, in den Kantonen nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen. Entscheidend ist in allen Fällen die Frist: Sie beginnt mit der Eröffnung, beträgt meist dreissig Tage und lässt sich nicht erstrecken. Wer unsicher ist, sollte die Verfügung sofort prüfen lassen — nicht kurz vor Ablauf.

Rechtsschutz und Verfahrensgarantien

Die Bundesverfassung schützt die Betroffenen im Verfahren: Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV), Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV), Garantie des Zugangs zu einem Gericht (Art. 29a BV). Dazu kommen die Grundsätze staatlichen Handelns: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Treu und Glauben (Art. 5 BV). Ein erheblicher Teil der erfolgreichen Beschwerden stützt sich nicht auf die materielle Frage, sondern auf Verfahrensfehler.

Öffentliches Beschaffungsrecht

Wer öffentliche Aufträge vergibt, ist an das Beschaffungsrecht gebunden: auf Bundesebene an das BöB, in den Kantonen an die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und die kantonalen Einführungserlasse. Wir prüfen für Anbieter die Ausschreibungsunterlagen und die Eignungs- und Zuschlagskriterien, rügen Mängel rechtzeitig und führen die Beschwerde gegen Ausschluss oder Zuschlag. Vergabestellen unterstützen wir beim Aufsetzen rechtssicherer Verfahren. Die Fristen sind hier besonders kurz; die aufschiebende Wirkung muss in der Regel eigens beantragt werden.

Verwaltungsrecht in der Ostschweiz

Wir vertreten Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen gegenüber Gemeinden, kantonalen Ämtern und Bundesbehörden — von unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich aus, mit den kantonalen Eigenheiten von St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Zürich im Blick.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Kim Ana Wegmann

Kim Ana Wegmann

MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Wayne Hess

Wayne Hess

MLaw UZH — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar

Häufige Fragen.

Wie lange habe ich Zeit, eine Verfügung anzufechten?
In der Regel dreissig Tage ab Eröffnung; für einzelne Verfahren und für vorsorgliche Massnahmen gelten kürzere Fristen, im Beschaffungsrecht meist zehn oder zwanzig Tage. Die massgebende Frist steht in der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung. Diese Fristen laufen unerbittlich und sind nicht erstreckbar.
Was bedeutet das rechtliche Gehör?
Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben Sie Anspruch darauf, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, die Akten einzusehen und eine Begründung zu erhalten. Wird das Gehör verletzt, ist der Entscheid regelmässig aufzuheben — unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig wäre.
Wann kann ich einen Zuschlag im Submissionsverfahren anfechten?
Anfechtbar sind unter anderem die Ausschreibung, der Ausschluss vom Verfahren und der Zuschlag. Beschwerdelegitimiert ist, wer sich beworben hat und bei Gutheissung eine echte Chance auf den Zuschlag hätte. Mängel der Ausschreibung müssen sofort gerügt werden — wer sich darauf einlässt, kann sie später nicht mehr vorbringen.
Was kostet ein Verwaltungsverfahren?
Erstinstanzliche Einsprachen sind teilweise kostenlos; Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind kostenpflichtig, wobei die unterliegende Partei die Gerichtskosten trägt. Wer bedürftig ist und keine aussichtslose Sache führt, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Wir schätzen die Kosten vor dem Schritt ein.
Kann ich bis ans Bundesgericht gehen?
In vielen Bereichen ja: Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, mit einer Frist von dreissig Tagen (Art. 100 BGG). Einzelne Sachgebiete sind ausgeschlossen, und das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt nur eingeschränkt.
Hat die Behörde bei ihrem Entscheid freie Hand?
Nein. Wo das Gesetz Ermessen einräumt, muss die Behörde es pflichtgemäss ausüben: Sie hat den Einzelfall zu beurteilen, sachfremde Kriterien auszuklammern und verhältnismässig zu handeln (Art. 5 Abs. 2 BV). Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch sind Rechtsverletzungen und können gerügt werden.

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