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Schul- und Bildungsrecht

Schule prägt einen Lebensabschnitt, der sich nicht wiederholen lässt. Wo Entscheide der Schule oder der Prüfungsbehörde nicht tragen, prüfen wir sie — nüchtern, fristgerecht und mit Blick auf das Kind.

Was wir für Sie tun.

Prüfungsrekurs

Anfechtung von Prüfungsentscheiden, Promotions- und Übertrittsentscheiden — mit Akteneinsicht und Prüfung der Bewertung auf Willkür und Verfahrensfehler.

Sonderschulung und Nachteilsausgleich

Durchsetzung sonderpädagogischer Massnahmen, integrativer Schulung und des Nachteilsausgleichs bei Behinderung oder Teilleistungsstörung.

Disziplinarmassnahmen

Verweis, Umteilung, befristeter Ausschluss oder Schulausschluss: Wir prüfen Zuständigkeit, Gehör und Verhältnismässigkeit.

Schulort, Schulweg und Transport

Zuteilung und Wechsel der Schule, auswärtiger Schulbesuch sowie die Übernahme von Transport- und Schulgeldkosten durch die Gemeinde.

Lehrpersonen und Schulträger

Beratung im öffentlichen Personalrecht: Anstellung, Kündigung, Freistellung und Aufsichtsanzeigen — für Lehrpersonen wie für Schulbehörden.

Hochschul- und Berufsbildung

Zulassung, Exmatrikulation, Anerkennung von Diplomen sowie Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag.

Bildungsraum Schweiz: Wer entscheidet was?

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz (Art. 61a BV). Die Volksschule ist jedoch Sache der Kantone und Gemeinden: Sie bestimmen Lehrplan, Stundentafel, Promotion und Übertritt. Daraus folgt eine Vielfalt an Regeln — was in St. Gallen gilt, muss in Appenzell Ausserrhoden, im Thurgau oder in Zürich nicht gelten. Entsprechend beginnt jede Beurteilung mit der Frage, welches kantonale und kommunale Recht überhaupt anwendbar ist.

Den Rahmen setzt das Bundesrecht: Art. 19 BV gibt jedem Kind einen Anspruch auf ausreichenden, unentgeltlichen Grundschulunterricht; Art. 62 BV verpflichtet die Kantone dazu. Diese Garantie ist einklagbar und der Massstab, an dem sich Schulorganisation, Fördermassnahmen und Transportfragen messen lassen müssen.

Ermessen — und wo es endet

Im Schulrecht haben Behörden und Lehrpersonen einen weiten Beurteilungsspielraum. Das ist sinnvoll, denn sie kennen das Kind und den Unterricht. Der Spielraum ist aber kein Freibrief: Verlangt ist eine Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und unter Ausschluss sachfremder Kriterien. Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung — etwa eine schematische Anwendung ohne Einzelfallprüfung — und Ermessensmissbrauch sind Rechtsverletzungen. Dazu kommt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), der gerade bei Disziplinarmassnahmen den Ausschlag gibt.

Prüfungsrekurs

Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann den Entscheid mit Rekurs anfechten. Die Rekursinstanz kann das Ergebnis neu beurteilen und durch Verfügung ändern. In der Praxis lohnt sich der Weg vor allem dort, wo Verfahrensfehler vorliegen: keine oder eine ungenügende Begründung, verweigerte Akteneinsicht, ungleiche Prüfungsbedingungen, Befangenheit oder ein nicht gewährter Nachteilsausgleich. Wir verschaffen zuerst Akteneinsicht, beurteilen die Erfolgsaussichten und raten ab, wo sie fehlen.

Schulausschluss und Disziplin

Disziplinarmassnahmen reichen vom Verweis über die Umteilung bis zum befristeten Ausschluss vom Unterricht. Weil sie in den Anspruch auf Grundschulunterricht eingreifen, verlangen sie eine gesetzliche Grundlage, das rechtliche Gehör der Eltern und des Kindes sowie eine mildere Massnahme, wo eine solche genügt. Wir prüfen die Anordnung, legen Einsprache ein und suchen, wo möglich, zuerst das Gespräch mit der Schulleitung — im Interesse des Kindes, das nach dem Verfahren weiter in dieselbe Klasse geht.

Schul- und Bildungsrecht in der Ostschweiz

Wir beraten Eltern, volljährige Lernende, Lehrpersonen und Schulträger an unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich und im Korrespondenzbüro Gossau SG.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Kim Ana Wegmann

Kim Ana Wegmann

MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
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Alberto Villa Alonso

Rechtsanwalt · Notar (designiert)

Häufige Fragen.

Wie lange habe ich Zeit, einen Prüfungsentscheid anzufechten?
Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids; üblich sind vierzehn bis dreissig Tage. Die Frist beginnt mit der Eröffnung und ist nicht erstreckbar. Weil zuerst Akteneinsicht in die korrigierte Arbeit nötig ist, sollte man das Gesuch sofort nach Erhalt des Entscheids stellen.
Kann ein Gericht meine Prüfungsnote überprüfen?
Nur eingeschränkt. Rekursinstanzen auferlegen sich bei der fachlichen Bewertung Zurückhaltung und greifen erst ein, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Uneingeschränkt überprüft werden dagegen Verfahrensfehler: fehlendes rechtliches Gehör, Befangenheit, ungleiche Prüfungsbedingungen oder eine mangelhafte Begründung.
Muss die Gemeinde eine Privatschule bezahlen?
Grundsätzlich nicht. Art. 19 BV garantiert einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht an der öffentlichen Schule. Ein Anspruch auf Kostenübernahme entsteht ausnahmsweise, wenn die öffentliche Schule dem Kind keinen ausreichenden Unterricht bieten kann — etwa bei einem besonderen Förderbedarf, der dort nicht gedeckt wird.
Wer trägt die Kosten des Schulwegs?
Ist der Schulweg für das Kind unzumutbar — wegen Länge, Gefährlichkeit oder Alter —, gehört der Transport zum verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht und ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall; pauschale Kilometergrenzen greifen zu kurz.
Darf ein Kind von einer Schulreise oder einem Lager ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss im Voraus ist eine Anordnung, die rechtliches Gehör und eine verhältnismässige Begründung verlangt. Der Abbruch während einer laufenden Veranstaltung ist demgegenüber ein Realakt, der sofort angeordnet werden kann; überprüfbar bleibt er trotzdem, wenn Eltern eine Feststellung verlangen.
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich passt die Rahmenbedingungen einer Prüfung an eine Behinderung oder Teilleistungsstörung an — etwa durch mehr Zeit oder technische Hilfsmittel —, ohne die inhaltlichen Anforderungen zu senken. Die Grundlage bilden Art. 8 Abs. 2 BV, das Behindertengleichstellungsgesetz und die kantonalen Schulgesetze.

Weitere Fachgebiete.