Schul- und Bildungsrecht
Schule prägt einen Lebensabschnitt, der sich nicht wiederholen lässt. Wo Entscheide der Schule oder der Prüfungsbehörde nicht tragen, prüfen wir sie — nüchtern, fristgerecht und mit Blick auf das Kind.
Was wir für Sie tun.
Prüfungsrekurs
Anfechtung von Prüfungsentscheiden, Promotions- und Übertrittsentscheiden — mit Akteneinsicht und Prüfung der Bewertung auf Willkür und Verfahrensfehler.Sonderschulung und Nachteilsausgleich
Durchsetzung sonderpädagogischer Massnahmen, integrativer Schulung und des Nachteilsausgleichs bei Behinderung oder Teilleistungsstörung.Disziplinarmassnahmen
Verweis, Umteilung, befristeter Ausschluss oder Schulausschluss: Wir prüfen Zuständigkeit, Gehör und Verhältnismässigkeit.Schulort, Schulweg und Transport
Zuteilung und Wechsel der Schule, auswärtiger Schulbesuch sowie die Übernahme von Transport- und Schulgeldkosten durch die Gemeinde.Lehrpersonen und Schulträger
Beratung im öffentlichen Personalrecht: Anstellung, Kündigung, Freistellung und Aufsichtsanzeigen — für Lehrpersonen wie für Schulbehörden.Hochschul- und Berufsbildung
Zulassung, Exmatrikulation, Anerkennung von Diplomen sowie Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag.Bildungsraum Schweiz: Wer entscheidet was?
Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz (Art. 61a BV). Die Volksschule ist jedoch Sache der Kantone und Gemeinden: Sie bestimmen Lehrplan, Stundentafel, Promotion und Übertritt. Daraus folgt eine Vielfalt an Regeln — was in St. Gallen gilt, muss in Appenzell Ausserrhoden, im Thurgau oder in Zürich nicht gelten. Entsprechend beginnt jede Beurteilung mit der Frage, welches kantonale und kommunale Recht überhaupt anwendbar ist.
Den Rahmen setzt das Bundesrecht: Art. 19 BV gibt jedem Kind einen Anspruch auf ausreichenden, unentgeltlichen Grundschulunterricht; Art. 62 BV verpflichtet die Kantone dazu. Diese Garantie ist einklagbar und der Massstab, an dem sich Schulorganisation, Fördermassnahmen und Transportfragen messen lassen müssen.
Ermessen — und wo es endet
Im Schulrecht haben Behörden und Lehrpersonen einen weiten Beurteilungsspielraum. Das ist sinnvoll, denn sie kennen das Kind und den Unterricht. Der Spielraum ist aber kein Freibrief: Verlangt ist eine Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und unter Ausschluss sachfremder Kriterien. Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung — etwa eine schematische Anwendung ohne Einzelfallprüfung — und Ermessensmissbrauch sind Rechtsverletzungen. Dazu kommt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), der gerade bei Disziplinarmassnahmen den Ausschlag gibt.
Prüfungsrekurs
Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann den Entscheid mit Rekurs anfechten. Die Rekursinstanz kann das Ergebnis neu beurteilen und durch Verfügung ändern. In der Praxis lohnt sich der Weg vor allem dort, wo Verfahrensfehler vorliegen: keine oder eine ungenügende Begründung, verweigerte Akteneinsicht, ungleiche Prüfungsbedingungen, Befangenheit oder ein nicht gewährter Nachteilsausgleich. Wir verschaffen zuerst Akteneinsicht, beurteilen die Erfolgsaussichten und raten ab, wo sie fehlen.
Schulausschluss und Disziplin
Disziplinarmassnahmen reichen vom Verweis über die Umteilung bis zum befristeten Ausschluss vom Unterricht. Weil sie in den Anspruch auf Grundschulunterricht eingreifen, verlangen sie eine gesetzliche Grundlage, das rechtliche Gehör der Eltern und des Kindes sowie eine mildere Massnahme, wo eine solche genügt. Wir prüfen die Anordnung, legen Einsprache ein und suchen, wo möglich, zuerst das Gespräch mit der Schulleitung — im Interesse des Kindes, das nach dem Verfahren weiter in dieselbe Klasse geht.
Schul- und Bildungsrecht in der Ostschweiz
Wir beraten Eltern, volljährige Lernende, Lehrpersonen und Schulträger an unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich und im Korrespondenzbüro Gossau SG.
Ihre Ansprechpersonen.
Kim Ana Wegmann
Raphael Fisch
Häufige Fragen.
Wie lange habe ich Zeit, einen Prüfungsentscheid anzufechten?
Kann ein Gericht meine Prüfungsnote überprüfen?
Muss die Gemeinde eine Privatschule bezahlen?
Wer trägt die Kosten des Schulwegs?
Darf ein Kind von einer Schulreise oder einem Lager ausgeschlossen werden?
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Weitere Fachgebiete.

Verwaltungsrecht
Wenn der Staat verfügt: Einsprache, Rekurs und Beschwerde — inklusive öffentliches Beschaffungsrecht.
KESB-Verfahren
Post von der KESB? Wir kennen das Verfahren, wahren Ihre Rechte und wehren uns gegen unverhältnismässige Massnahmen.


