steurifischanwaltskanzlei und notariat
Anrufen

Strafrecht

Im Strafrecht steht viel auf dem Spiel. Ob als beschuldigte Person oder als Opfer — wir setzen uns für Ihre Rechte ein. Engagiert, diskret und mit der nötigen Erfahrung.

Wir führen keinen Pikettdienst. Bei Verhaftung oder Hausdurchsuchung ausserhalb der Bürozeiten erreichen Sie den Pikettanwalt oder die Pikettanwältin des St. Galler Anwaltsverbands: Pikettanwälte SGAV

Mann am Küchentisch mit einem geöffneten amtlichen Brief

Was wir für Sie tun.

Junger Mann wartet auf einer Holzbank in einem Amtsgebäude

Strafverteidigung

Verteidigung vom ersten polizeilichen Kontakt bis zum Urteil — vor allen Instanzen.
Amtliches Kuvert mit Einschreiben-Etikett auf einem Küchentisch

Einsprache gegen Strafbefehl

Prüfung von Strafbefehlen und fristgerechte Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO).
Zwei Frauen auf einem Sofa, eine hält die Hand der anderen

Opfervertretung

Vertretung von Opfern und Angehörigen im Strafverfahren, einschliesslich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen.
Sitzung mit Tablets und Unterlagen an einem hellen Sitzungstisch

Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung bei Vermögensdelikten wie Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten.
Amtlicher Brief auf einer Kommode im Hausflur

Strafanzeigen

Erstattung und Begleitung von Strafanzeigen und Strafanträgen — sorgfältig vorbereitet und begründet.

Strafverteidigung von der ersten Stunde an

Ein Strafverfahren beginnt selten mit der Gerichtsverhandlung — meistens beginnt es mit einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder einer polizeilichen Einvernahme. Was in diesen ersten Stunden gesagt oder unterschrieben wird, prägt das ganze Verfahren. Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 113 StPO), und Sie dürfen von Beginn an eine Verteidigung beiziehen (Art. 159 StPO). Wir sind kurzfristig erreichbar, beraten Sie vor der ersten Einvernahme und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren — von der Untersuchung über die Hauptverhandlung bis zu Rechtsmitteln vor kantonalen Instanzen und Bundesgericht.

Strafbefehl: kurze Frist, grosse Wirkung

Viele Verfahren werden heute per Strafbefehl erledigt (Art. 352 ff. StPO). Was harmlos aussieht, ist ein Urteil: Ohne Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO) wird der Strafbefehl rechtskräftig — mit Eintrag im Strafregister und allen Folgen. Wir prüfen Strafbefehle kurzfristig und erheben, wo es angezeigt ist, fristgerecht Einsprache.

Amtliche Verteidigung

In schweren Fällen ist eine Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben (Art. 130 StPO). Wer die Kosten einer Verteidigung nicht tragen kann, hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Wir klären die Voraussetzungen mit Ihnen und übernehmen amtliche Mandate.

Opfervertretung

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, braucht eine Vertretung, die zuhört und zugleich konsequent handelt. Wir vertreten Opfer und ihre Angehörigen im Strafverfahren, machen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche adhäsionsweise geltend (Art. 122 ff. StPO) und achten darauf, dass Ihre Verfahrensrechte — etwa Schutzmassnahmen bei Einvernahmen — gewahrt bleiben. Bei Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes koordinieren wir zudem die Ansprüche auf Opferhilfe.

Wirtschaftsstrafrecht

Vorwürfe wie Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder Konkursdelikte treffen häufig Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte. Solche Verfahren sind aktenintensiv und verlangen neben strafrechtlichem auch wirtschaftliches Verständnis. Wir verteidigen in Wirtschaftsstrafverfahren, begleiten Einvernahmen und Hausdurchsuchungen und behalten die Nebenwirkungen im Blick — vom Reputationsschutz bis zu aufsichts- und gesellschaftsrechtlichen Folgen.

Vor Ort in der Ostschweiz und in Zürich

Wir vertreten Sie vor den Strafbehörden und Gerichten der Ostschweiz und darüber hinaus. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG sind gut erreichbar — und im Strafrecht zählt Erreichbarkeit: Melden Sie sich früh, bevor Sie Aussagen machen oder Fristen verstreichen.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Livia Danton

Livia Danton

Partnerin · MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Wayne Hess

Wayne Hess

MLaw UZH — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar

Häufige Fragen.

Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung der Polizei erhalte?
Kontaktieren Sie eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger, bevor Sie eine Aussage machen. Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 113 StPO), und Sie dürfen von Beginn an eine Verteidigung beiziehen (Art. 159 StPO). Wir beraten Sie kurzfristig und begleiten Sie zur Einvernahme.
Was ist ein Strafbefehl und wie wehre ich mich dagegen?
Mit einem Strafbefehl kann die Staatsanwaltschaft leichtere Fälle ohne Gerichtsverhandlung erledigen (Art. 352 ff. StPO). Ohne Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil. Die Einsprache muss innert 10 Tagen schriftlich erfolgen (Art. 354 StPO) — lassen Sie einen Strafbefehl deshalb rasch prüfen.
Wann habe ich Anspruch auf eine amtliche Verteidigung?
In schweren Fällen ist eine Verteidigung zwingend (notwendige Verteidigung, Art. 130 StPO). Fehlen Ihnen die Mittel und ist die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten, wird eine amtliche Verteidigung bestellt (Art. 132 StPO). Wir klären mit Ihnen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und übernehmen amtliche Mandate.
Was kostet eine Strafverteidigung?
Die Kosten hängen vom Umfang und von der Komplexität des Verfahrens ab. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung oder unentgeltliche Rechtspflege. Wir besprechen die voraussichtlichen Kosten transparent im Erstgespräch.
Kann ich als Opfer eine Entschädigung erhalten?
Ja. Als geschädigte Person können Sie Ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 ff. StPO). Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes stehen zudem Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu. Wir vertreten Ihre Interessen im Verfahren und setzen Ihre Ansprüche durch.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Als beschuldigte Person nicht: Sie dürfen die Aussage verweigern, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf (Art. 113 und 158 StPO). Sie haben zudem das Recht, von Beginn an eine Verteidigung beizuziehen. Als Zeugin oder Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, mit Ausnahmen etwa bei Angehörigen.
Wie lange bleibt eine Verurteilung im Strafregister?
Das hängt von der Strafe ab. Bussen und bedingte Strafen erscheinen im Privatauszug nur begrenzt; die Fristen für die Entfernung aus dem Strafregister betragen je nach Sanktion zwischen einigen Jahren und mehreren Jahrzehnten (Strafregistergesetz). Wir sagen Ihnen für Ihren Fall, was im Auszug steht und wie lange.
Was passiert nach einer Strafanzeige gegen mich?
Die Staatsanwaltschaft prüft die Anzeige und eröffnet bei hinreichendem Verdacht eine Untersuchung; Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Reagieren Sie auf Vorladungen fristgerecht und lassen Sie sich vor der ersten Einvernahme beraten — die ersten Aussagen prägen das Verfahren.

Weitere Fachgebiete.