Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Fragen können existenziell sein. Ob Kündigung, ausstehender Lohn oder Arbeitsvertrag — wir klären Ihre Ansprüche und setzen sie durch.

Was wir für Sie tun.
Kündigung und Kündigungsschutz
Beratung und Vertretung bei ordentlichen und fristlosen Kündigungen, einschliesslich Sperrfristen und missbräuchlicher Kündigung.Arbeitsverträge
Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Arbeitsverträgen, Reglementen und Aufhebungsvereinbarungen.Lohnforderungen
Durchsetzung von ausstehenden Löhnen, Überstunden- und Bonusansprüchen.Arbeitszeugnisse
Prüfung und Durchsetzung von wahrheitsgemässen und wohlwollenden Arbeitszeugnissen (Art. 330a OR).Konkurrenzverbote
Beurteilung der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit von Konkurrenzverboten (Art. 340 ff. OR) — auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.Arbeitsrecht für Arbeitnehmende und Arbeitgeber
Das Arbeitsverhältnis ist in Art. 319 ff. OR geregelt und betrifft beide Seiten unmittelbar: Für Arbeitnehmende geht es oft um die wirtschaftliche Existenz, für Arbeitgeber um Verantwortung, Planbarkeit und Risiken. Wir beraten und vertreten beide Seiten — Arbeitnehmende ebenso wie KMU und deren Führungskräfte. Diese Doppelperspektive schärft den Blick für das, was vor der Schlichtungsbehörde und vor Gericht tatsächlich trägt.
Kündigung: Fristen, Sperrfristen, Missbrauch
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen nach der Probezeit einen bis drei Monate, abhängig vom Dienstjahr (Art. 335c OR). Während Krankheit, nach Unfall, während Schwangerschaft und in weiteren Situationen gelten Sperrfristen: Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c OR). Missbräuchlich ist eine Kündigung unter anderem, wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt (Art. 336 OR); sie bleibt zwar gültig, kann aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen auslösen (Art. 336a OR). Bei der fristlosen Kündigung (Art. 337 OR) entscheidet der wichtige Grund — und bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung schuldet der Arbeitgeber Lohnersatz und allenfalls eine Entschädigung (Art. 337c OR). Weil im Kündigungsrecht kurze Fristen gelten, lohnt sich eine rasche Prüfung.
Lohn, Überstunden und Bonus
Wir setzen ausstehende Lohnzahlungen durch, klären Überstunden- und Überzeitansprüche (Art. 321c OR) und beurteilen, ob ein Bonus Gratifikation oder Lohnbestandteil ist — eine Abgrenzung mit erheblichen finanziellen Folgen.
Arbeitszeugnis
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis (Art. 330a OR). Wir prüfen Formulierungen, erkennen unzulässige Codierungen und setzen Berichtigungen durch — oder unterstützen Arbeitgeber beim rechtssicheren Formulieren.
Verträge und Konkurrenzverbote
Wir erstellen und prüfen Arbeitsverträge, Reglemente und Aufhebungsvereinbarungen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Konkurrenzverbote: Sie sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sind (Art. 340 ff. OR).
Verfahren und Kosten
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten beginnen in der Regel vor der Schlichtungsbehörde. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 werden im Prozess keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO). Das senkt die Hürde, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Wir vertreten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG — und vor den Schlichtungsbehörden und Gerichten der Ostschweiz.




