Nachlassplanung
Eine sorgfältige Nachlassplanung gibt Sicherheit — für Sie und Ihre Angehörigen. Wir helfen Ihnen, Vorsorge und Vermögensnachfolge zu regeln, bevor der Ernstfall eintritt.

Was wir für Sie tun.

Erbfolgeplanung
Umfassende Planung Ihrer Vermögensnachfolge mit Testament oder Erbvertrag, unter Berücksichtigung güterrechtlicher und steuerlicher Aspekte.
Vorsorgeauftrag
Erstellung von Vorsorgeaufträgen, damit bei Urteilsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens handelt — nicht die Behörde.
Patientenverfügung
Festlegung Ihrer medizinischen Wünsche für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äussern können.
Unternehmensnachfolge
Regelung der Unternehmensnachfolge — familienintern oder an Dritte, abgestimmt auf Ehegüter- und Erbrecht.
Vermögensschutz
Strukturierung und Absicherung Ihres Vermögens für die nächste Generation, etwa durch Schenkungen, Nutzniessungen oder ehevertragliche Lösungen.Für Ihre Situation.
Vorsorgen, bevor der Ernstfall eintritt
Nachlassplanung heisst mehr als ein Testament schreiben. Sie umfasst die Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit, die Regelung der Vermögensnachfolge und — wo nötig — die Abstimmung mit Ehegüterrecht, Steuerrecht und Unternehmensinteressen. Wer rechtzeitig plant, entlastet die Angehörigen und behält die Gestaltung in der eigenen Hand.
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in der Personensorge, der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Vertretung. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen (Art. 361 ZGB). Die Patientenverfügung hält Ihre medizinischen Wünsche fest (Art. 370 ff. ZGB); sie muss schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein. Beide Instrumente ergänzen sich — wir stimmen sie aufeinander ab.
Erbfolge planen: Testament, Erbvertrag, Güterrecht
Die eigentliche Vermögensnachfolge regeln Sie mit Testament oder Erbvertrag. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile kleiner (Art. 471 ZGB), der Gestaltungsspielraum ist entsprechend grösser. Bei Ehegatten lohnt sich der Blick auf das Güterrecht: Mit einem Ehevertrag kann etwa der Vorschlag der Errungenschaftsbeteiligung dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden (Art. 216 ZGB) — in Kombination mit einem Erbvertrag lässt sich der Partner weitgehend absichern. Konkubinatspaare sind gesetzlich nicht erbberechtigt; hier ist eine ausdrückliche Verfügung unerlässlich, und auch die kantonale Erbschaftssteuer will bedacht sein.
Unternehmensnachfolge
Für Unternehmerinnen und Unternehmer gehört die Nachfolgeregelung zur Nachlassplanung. Ob familieninterne Übergabe oder Verkauf an Dritte: Die erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Seite müssen zusammenpassen, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt und die übrigen Erben angemessen berücksichtigt werden. Wir entwickeln mit Ihnen eine Lösung, die beides leistet.
Unser Vorgehen
Am Anfang steht eine Auslegeordnung: Familie, Vermögen, Ziele. Darauf aufbauend schlagen wir Ihnen die passenden Instrumente vor — vom einfachen Testament bis zum kombinierten Ehe- und Erbvertrag — und setzen sie um. Da unsere Kanzlei auch notariell tätig ist, erfolgen Beratung und Beurkundung aus einer Hand. Wir beraten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG; die Planung überprüfen wir auf Wunsch periodisch, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern.




