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Nachlassplanung

Eine sorgfältige Nachlassplanung gibt Sicherheit — für Sie und Ihre Angehörigen. Wir helfen Ihnen, Vorsorge und Vermögensnachfolge zu regeln, bevor der Ernstfall eintritt.

Grosseltern sitzen mit Familie und Enkelkind in einem warmen Moment der Generationenverbundenheit

Was wir für Sie tun.

Ehepaar plant zuhause gemeinsam den Nachlass

Erbfolgeplanung

Umfassende Planung Ihrer Vermögensnachfolge mit Testament oder Erbvertrag, unter Berücksichtigung güterrechtlicher und steuerlicher Aspekte.
Ehepaar bespricht zuhause einen Vorsorgeauftrag anhand von Unterlagen

Vorsorgeauftrag

Erstellung von Vorsorgeaufträgen, damit bei Urteilsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens handelt — nicht die Behörde.
Ehepaar sitzt zuhause mit Vorsorgeordner und spricht ruhig über Selbstbestimmung

Patientenverfügung

Festlegung Ihrer medizinischen Wünsche für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äussern können.
Übergabe eines Schlüsselbunds vor dem Eingang eines kleinen Betriebs

Unternehmensnachfolge

Regelung der Unternehmensnachfolge — familienintern oder an Dritte, abgestimmt auf Ehegüter- und Erbrecht.
Ehepaar mit erwachsenem Kind vor dem Eigenheim plant die Weitergabe

Vermögensschutz

Strukturierung und Absicherung Ihres Vermögens für die nächste Generation, etwa durch Schenkungen, Nutzniessungen oder ehevertragliche Lösungen.

Für Ihre Situation.

Vorsorgen, bevor der Ernstfall eintritt

Nachlassplanung heisst mehr als ein Testament schreiben. Sie umfasst die Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit, die Regelung der Vermögensnachfolge und — wo nötig — die Abstimmung mit Ehegüterrecht, Steuerrecht und Unternehmensinteressen. Wer rechtzeitig plant, entlastet die Angehörigen und behält die Gestaltung in der eigenen Hand.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in der Personensorge, der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Vertretung. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen (Art. 361 ZGB). Die Patientenverfügung hält Ihre medizinischen Wünsche fest (Art. 370 ff. ZGB); sie muss schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein. Beide Instrumente ergänzen sich — wir stimmen sie aufeinander ab.

Erbfolge planen: Testament, Erbvertrag, Güterrecht

Die eigentliche Vermögensnachfolge regeln Sie mit Testament oder Erbvertrag. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile kleiner (Art. 471 ZGB), der Gestaltungsspielraum ist entsprechend grösser. Bei Ehegatten lohnt sich der Blick auf das Güterrecht: Mit einem Ehevertrag kann etwa der Vorschlag der Errungenschaftsbeteiligung dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden (Art. 216 ZGB) — in Kombination mit einem Erbvertrag lässt sich der Partner weitgehend absichern. Konkubinatspaare sind gesetzlich nicht erbberechtigt; hier ist eine ausdrückliche Verfügung unerlässlich, und auch die kantonale Erbschaftssteuer will bedacht sein.

Unternehmensnachfolge

Für Unternehmerinnen und Unternehmer gehört die Nachfolgeregelung zur Nachlassplanung. Ob familieninterne Übergabe oder Verkauf an Dritte: Die erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Seite müssen zusammenpassen, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt und die übrigen Erben angemessen berücksichtigt werden. Wir entwickeln mit Ihnen eine Lösung, die beides leistet.

Unser Vorgehen

Am Anfang steht eine Auslegeordnung: Familie, Vermögen, Ziele. Darauf aufbauend schlagen wir Ihnen die passenden Instrumente vor — vom einfachen Testament bis zum kombinierten Ehe- und Erbvertrag — und setzen sie um. Da unsere Kanzlei auch notariell tätig ist, erfolgen Beratung und Beurkundung aus einer Hand. Wir beraten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG; die Planung überprüfen wir auf Wunsch periodisch, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Fabian Steuri

Fabian Steuri

Partner · M.A. HSG — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar · Fachanwalt SAV Erbrecht
Porträt von Kim Ana Wegmann

Kim Ana Wegmann

MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Livia Danton

Livia Danton

Partnerin · MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin

Häufige Fragen.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?
Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Die Patientenverfügung bestimmt Ihre medizinischen Wünsche (Art. 370 ff. ZGB). Idealerweise erstellen Sie beides.
Welche Form muss ein Vorsorgeauftrag haben?
Der Vorsorgeauftrag ist entweder vollständig von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich beurkunden zu lassen (Art. 361 ZGB). Die öffentliche Beurkundung empfiehlt sich bei komplexeren Verhältnissen — wir nehmen sie in unserem Notariat vor.
Ab welchem Alter ist eine Nachlassplanung sinnvoll?
Ab dem Erwachsenenalter — besonders bei Immobilienbesitz, Unternehmen oder komplexen Familienverhältnissen. Je früher Sie planen, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt Ihnen.
Kann ich meine Nachlassplanung später ändern?
Ja. Testamente, Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie urteilsfähig sind. Erbverträge binden dagegen beide Parteien; Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten (Art. 513 ZGB).
Wie kann ich meinen Ehegatten oder Konkubinatspartner begünstigen?
Ehegatten können über Ehevertrag und Erbvertrag kombiniert begünstigt werden, etwa durch Zuweisung des Vorschlags (Art. 216 ZGB) und Verfügung über die frei verfügbare Quote. Konkubinatspartner erben von Gesetzes wegen nichts — hier ist ein Testament oder Erbvertrag unerlässlich.
Was kostet die Beratung in der Nachlassplanung?
Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität Ihrer Verhältnisse.
Was passiert, wenn ich kein Testament habe?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB): Der Nachlass geht an Ehegatte und Nachkommen, ohne Nachkommen an Ehegatte und Eltern beziehungsweise Geschwister. Konkubinatspartner und Stiefkinder erben von Gesetzes wegen nichts — hier braucht es zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag.
Was ist ein Vorsorgeauftrag und wer braucht ihn?
Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die KESB über eine Beistandschaft. Sinnvoll ist er für alle Erwachsenen — besonders für Unternehmerinnen, Eigentümer von Liegenschaften und Alleinstehende.

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