KESB-Verfahren
KESB-Verfahren greifen tief in das Privatleben ein und sind oft belastend. Wir vertreten Sie im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei Beistandschaften — sachkundig und engagiert.

Was wir für Sie tun.

Kindesschutz
Vertretung bei Kindesschutzmassnahmen sowie in Sorgerechts- und Obhutsfragen vor der KESB.
Erwachsenenschutz
Beratung und Vertretung bei Beistandschaften — von der Begleit- bis zur umfassenden Beistandschaft.Fürsorgerische Unterbringung
Vertretung bei fürsorgerischen Unterbringungen und im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.
Beschwerde gegen KESB-Entscheide
Prüfung von KESB-Entscheiden und Vertretung vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen.
Eigene Vorsorge
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, damit Sie selbst bestimmen, wer für Sie handelt.KESB-Verfahren: Rechte kennen, rechtzeitig handeln
Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) greifen tief in das Privat- und Familienleben ein — vom Besuchsrecht über Beistandschaften bis zur fürsorgerischen Unterbringung. Wer von einem Verfahren betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und früh handeln. Wir vertreten Betroffene und Angehörige an unseren Standorten Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG.
Kindesschutz
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, kann die KESB abgestufte Massnahmen anordnen (Art. 307 ff. ZGB): von Ermahnungen und Weisungen über eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) bis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) oder — als letztes Mittel — der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB). Jede Massnahme muss verhältnismässig sein. Wir sorgen dafür, dass Ihre Sicht der Dinge im Verfahren gehört wird, begleiten Sie an Anhörungen und prüfen Gutachten kritisch.
Erwachsenenschutz und Beistandschaften
Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, errichtet die KESB eine Beistandschaft. Das Gesetz sieht vier Formen vor — Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft (Art. 393–398 ZGB) —, die unterschiedlich stark in die Selbstbestimmung eingreifen. Wir prüfen, ob eine Massnahme erforderlich und richtig zugeschnitten ist, und vertreten Betroffene ebenso wie Angehörige, die sich um eine geeignete Lösung bemühen.
Fürsorgerische Unterbringung
Die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ist der stärkste Eingriff des Erwachsenenschutzrechts: die Unterbringung in einer Einrichtung gegen den eigenen Willen. Betroffene können jederzeit das Gericht anrufen; für Beschwerden gilt eine Frist von nur 10 Tagen (Art. 450b ZGB). In diesen Verfahren zählt jeder Tag — wir handeln entsprechend rasch.
Verfahren und Beschwerde
Im KESB-Verfahren gelten klare Verfahrensrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Anhörung (Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der KESB steht die Beschwerde an das zuständige Gericht offen (Art. 450 ZGB), in der Regel innert 30 Tagen. Wir analysieren den Entscheid, klären die Erfolgsaussichten und führen das Beschwerdeverfahren, wo es angezeigt ist.
Vorsorgen statt verfügen lassen
Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) und einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie es nicht mehr können. Richtig errichtet, machen diese Dokumente behördliche Massnahmen in vielen Fällen entbehrlich. Wir beraten Sie bei Errichtung, Formvorschriften und Hinterlegung.
Ihre Ansprechpersonen.
Raphael Fisch
Livia Danton
Evelyne Gähler
Häufige Fragen.
Was macht die KESB genau?
Kann ich gegen einen KESB-Entscheid Beschwerde einlegen?
Welche Arten von Beistandschaften gibt es?
Was ist eine fürsorgerische Unterbringung?
Wie kann ich behördliche Massnahmen vermeiden?
Was kostet die Beratung in einem KESB-Verfahren?
Verhindert ein Vorsorgeauftrag eine Beistandschaft?
Weitere Fachgebiete.

Familienrecht
Wir bringen Ordnung in Trennung, Sorgerecht und Unterhalt — damit Ihre Familie eine tragfähige Lösung findet.
Scheidung
Wir führen Sie durch Ihre Scheidung — von der ersten Aussprache bis zum Urteil, einvernehmlich wo möglich.


