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KESB-Verfahren

KESB-Verfahren greifen tief in das Privatleben ein und sind oft belastend. Wir vertreten Sie im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei Beistandschaften — sachkundig und engagiert.

Ruhige Übergabe eines Kindes zwischen den Eltern im Alltag

Was wir für Sie tun.

Zwei Kinder sitzen vertraut beieinander, die Eltern im Hintergrund

Kindesschutz

Vertretung bei Kindesschutzmassnahmen sowie in Sorgerechts- und Obhutsfragen vor der KESB.
Ehepaar bespricht zuhause einen Vorsorgeauftrag

Erwachsenenschutz

Beratung und Vertretung bei Beistandschaften — von der Begleit- bis zur umfassenden Beistandschaft.

Fürsorgerische Unterbringung

Vertretung bei fürsorgerischen Unterbringungen und im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.
Zwei Personen gehen am Tisch Unterlagen durch

Beschwerde gegen KESB-Entscheide

Prüfung von KESB-Entscheiden und Vertretung vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen.
Ehepaar spricht ruhig über Patientenverfügung und Selbstbestimmung

Eigene Vorsorge

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, damit Sie selbst bestimmen, wer für Sie handelt.

KESB-Verfahren: Rechte kennen, rechtzeitig handeln

Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) greifen tief in das Privat- und Familienleben ein — vom Besuchsrecht über Beistandschaften bis zur fürsorgerischen Unterbringung. Wer von einem Verfahren betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und früh handeln. Wir vertreten Betroffene und Angehörige an unseren Standorten Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG.

Kindesschutz

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, kann die KESB abgestufte Massnahmen anordnen (Art. 307 ff. ZGB): von Ermahnungen und Weisungen über eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) bis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) oder — als letztes Mittel — der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB). Jede Massnahme muss verhältnismässig sein. Wir sorgen dafür, dass Ihre Sicht der Dinge im Verfahren gehört wird, begleiten Sie an Anhörungen und prüfen Gutachten kritisch.

Erwachsenenschutz und Beistandschaften

Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, errichtet die KESB eine Beistandschaft. Das Gesetz sieht vier Formen vor — Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft (Art. 393–398 ZGB) —, die unterschiedlich stark in die Selbstbestimmung eingreifen. Wir prüfen, ob eine Massnahme erforderlich und richtig zugeschnitten ist, und vertreten Betroffene ebenso wie Angehörige, die sich um eine geeignete Lösung bemühen.

Fürsorgerische Unterbringung

Die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ist der stärkste Eingriff des Erwachsenenschutzrechts: die Unterbringung in einer Einrichtung gegen den eigenen Willen. Betroffene können jederzeit das Gericht anrufen; für Beschwerden gilt eine Frist von nur 10 Tagen (Art. 450b ZGB). In diesen Verfahren zählt jeder Tag — wir handeln entsprechend rasch.

Verfahren und Beschwerde

Im KESB-Verfahren gelten klare Verfahrensrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Anhörung (Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der KESB steht die Beschwerde an das zuständige Gericht offen (Art. 450 ZGB), in der Regel innert 30 Tagen. Wir analysieren den Entscheid, klären die Erfolgsaussichten und führen das Beschwerdeverfahren, wo es angezeigt ist.

Vorsorgen statt verfügen lassen

Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) und einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie es nicht mehr können. Richtig errichtet, machen diese Dokumente behördliche Massnahmen in vielen Fällen entbehrlich. Wir beraten Sie bei Errichtung, Formvorschriften und Hinterlegung.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Livia Danton

Livia Danton

Partnerin · MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin
Porträt von Evelyne Gähler

Evelyne Gähler

lic. iur. — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin

Häufige Fragen.

Was macht die KESB genau?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnet Schutzmassnahmen an, wenn das Wohl eines Kindes oder einer erwachsenen Person gefährdet ist — etwa Beistandschaften, den Entzug der Obhut (Art. 310 ZGB) oder fürsorgerische Unterbringungen (Art. 426 ff. ZGB). Sie handelt von Amtes wegen oder auf Meldung hin. Im Verfahren haben Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht.
Kann ich gegen einen KESB-Entscheid Beschwerde einlegen?
Ja. Gegen Entscheide der KESB kann beim zuständigen Gericht Beschwerde geführt werden (Art. 450 ZGB). Die Frist beträgt in der Regel 30 Tage, bei fürsorgerischen Unterbringungen nur 10 Tage (Art. 450b ZGB). Wegen der kurzen Fristen empfiehlt sich eine rasche rechtliche Prüfung.
Welche Arten von Beistandschaften gibt es?
Das Gesetz kennt die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft (Art. 393–398 ZGB). Sie unterscheiden sich im Grad des Eingriffs in die Handlungsfähigkeit; die Massnahme muss stets verhältnismässig und massgeschneidert sein. Wir prüfen, ob eine angeordnete Beistandschaft nötig und richtig zugeschnitten ist.
Was ist eine fürsorgerische Unterbringung?
Bei einer fürsorgerischen Unterbringung wird eine Person gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 426 ff. ZGB). Die betroffene Person kann jederzeit das Gericht anrufen; die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Wir vertreten Betroffene und Angehörige in diesen Verfahren.
Wie kann ich behördliche Massnahmen vermeiden?
Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) bestimmen Sie selbst, wer bei Urteilsunfähigkeit Ihre Angelegenheiten besorgt; eine Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) regelt medizinische Entscheide. Liegen gültige Dokumente vor, muss die KESB in der Regel keine Beistandschaft errichten. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung und Formulierung.
Was kostet die Beratung in einem KESB-Verfahren?
Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls.
Verhindert ein Vorsorgeauftrag eine Beistandschaft?
In der Regel ja. Liegt ein gültiger Vorsorgeauftrag vor, prüft die KESB ihn bei Urteilsunfähigkeit, erklärt ihn für wirksam und die beauftragte Person übernimmt die Vertretung (Art. 363 ZGB) — eine behördliche Beistandschaft ist dann meist nicht nötig.

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