Mietrecht
Mietrechtliche Fragen betreffen Ihr Zuhause oder Ihre Liegenschaft. Wir beraten und vertreten Sie bei Kündigungen, Mietzinsanpassungen und Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis — sachlich und lösungsorientiert.

Was wir für Sie tun.

Mietstreitigkeiten
Vertretung bei Konflikten zwischen Mieter- und Vermieterseite — vor der Schlichtungsbehörde und vor Gericht.
Kündigungsschutz
Anfechtung missbräuchlicher Kündigungen und Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 271 ff. OR).
Mietzins
Prüfung und Anfechtung von Mietzinserhöhungen sowie Herabsetzungsbegehren bei gesunkenem Referenzzinssatz.
Mietverträge
Erstellung und Prüfung von Mietverträgen für Wohn- und Geschäftsräume.
Bau- und Nachbarrecht
Baubewilligungen, Grenzstreitigkeiten, Immissionen und nachbarrechtliche Klagen.Mietrecht: klare Regeln für ein sensibles Verhältnis
Das Mietverhältnis ist in Art. 253 ff. OR detailliert geregelt — und trotzdem eines der konfliktträchtigsten Rechtsgebiete des Alltags. Es geht um das eigene Zuhause, um Geschäftsräume, von denen ein Betrieb abhängt, oder um eine Liegenschaft als Anlage. Wir beraten und vertreten sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter; diese Doppelperspektive hilft, die Argumente der Gegenseite früh zu erkennen und realistische Lösungen zu finden.
Kündigung und Kündigungsschutz
Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 OR) — etwa als Racheakt nach berechtigten Mängelrügen. Die Anfechtung muss innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden (Art. 273 OR). Unabhängig davon kann bei einer Härte eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt werden: bis zu vier Jahre bei Wohn-, bis zu sechs Jahre bei Geschäftsräumen (Art. 272 und 272b OR). Wir prüfen Kündigungen kurzfristig, wahren die Fristen und vertreten Sie im Verfahren.
Mietzins: Erhöhung, Herabsetzung, Anfangsmietzins
Mietzinserhöhungen sind nur auf dem amtlich genehmigten Formular und mit Begründung gültig (Art. 269d OR). Umgekehrt können Mieterinnen und Mieter bei gesunkenem Referenzzinssatz eine Herabsetzung verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Anfangsmietzins anfechtbar (Art. 270 OR). Wir rechnen nach, prüfen die Begründung und setzen berechtigte Ansprüche durch — oder wehren unberechtigte ab.
Mängel an der Mietsache
Beeinträchtigt ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung oder der Geschäftsräume, stehen der Mieterschaft unter anderem Beseitigung, verhältnismässige Mietzinsherabsetzung und unter Umständen Schadenersatz zu (Art. 259a ff. OR). Entscheidend ist eine umgehende, nachweisbare Mängelrüge. Auch bei der Rückgabe der Mietsache und bei Streit um das Mietzinsdepot vertreten wir Ihre Interessen.
Bau- und Nachbarrecht
Rund um Liegenschaften beraten wir zudem in bau- und nachbarrechtlichen Fragen: Baubewilligungen und Einsprachen, Grenzstreitigkeiten, übermässige Immissionen (Art. 684 ZGB) und nachbarrechtliche Klagen.
Das Verfahren: zuerst die Schlichtungsbehörde
Mietstreitigkeiten beginnen vor der Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 ZPO) und endet häufig mit einem Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie vor den Gerichten. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG decken die Ostschweiz und den Raum Zürich ab — wir kennen die örtlichen Schlichtungsbehörden und Gerichte.




