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Mietrecht

Mietrechtliche Fragen betreffen Ihr Zuhause oder Ihre Liegenschaft. Wir beraten und vertreten Sie bei Kündigungen, Mietzinsanpassungen und Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis — sachlich und lösungsorientiert.

Junges Paar bei der Wohnungsübergabe mit Schlüsseln und Protokoll

Was wir für Sie tun.

Mieter und Vermieterin sitzen sich mit einem Mietvertrag gegenüber

Mietstreitigkeiten

Vertretung bei Konflikten zwischen Mieter- und Vermieterseite — vor der Schlichtungsbehörde und vor Gericht.
Frau am Briefkasten mit einem eingeschriebenen Kuvert

Kündigungsschutz

Anfechtung missbräuchlicher Kündigungen und Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 271 ff. OR).
Paar am Küchentisch mit Taschenrechner und Unterlagen

Mietzins

Prüfung und Anfechtung von Mietzinserhöhungen sowie Herabsetzungsbegehren bei gesunkenem Referenzzinssatz.
Hände blättern in einem Mietvertrag, daneben Wohnungsschlüssel

Mietverträge

Erstellung und Prüfung von Mietverträgen für Wohn- und Geschäftsräume.
Drei Personen im Gespräch vor dem Eingang eines Wohnhauses

Bau- und Nachbarrecht

Baubewilligungen, Grenzstreitigkeiten, Immissionen und nachbarrechtliche Klagen.

Mietrecht: klare Regeln für ein sensibles Verhältnis

Das Mietverhältnis ist in Art. 253 ff. OR detailliert geregelt — und trotzdem eines der konfliktträchtigsten Rechtsgebiete des Alltags. Es geht um das eigene Zuhause, um Geschäftsräume, von denen ein Betrieb abhängt, oder um eine Liegenschaft als Anlage. Wir beraten und vertreten sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter; diese Doppelperspektive hilft, die Argumente der Gegenseite früh zu erkennen und realistische Lösungen zu finden.

Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 OR) — etwa als Racheakt nach berechtigten Mängelrügen. Die Anfechtung muss innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden (Art. 273 OR). Unabhängig davon kann bei einer Härte eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt werden: bis zu vier Jahre bei Wohn-, bis zu sechs Jahre bei Geschäftsräumen (Art. 272 und 272b OR). Wir prüfen Kündigungen kurzfristig, wahren die Fristen und vertreten Sie im Verfahren.

Mietzins: Erhöhung, Herabsetzung, Anfangsmietzins

Mietzinserhöhungen sind nur auf dem amtlich genehmigten Formular und mit Begründung gültig (Art. 269d OR). Umgekehrt können Mieterinnen und Mieter bei gesunkenem Referenzzinssatz eine Herabsetzung verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Anfangsmietzins anfechtbar (Art. 270 OR). Wir rechnen nach, prüfen die Begründung und setzen berechtigte Ansprüche durch — oder wehren unberechtigte ab.

Mängel an der Mietsache

Beeinträchtigt ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung oder der Geschäftsräume, stehen der Mieterschaft unter anderem Beseitigung, verhältnismässige Mietzinsherabsetzung und unter Umständen Schadenersatz zu (Art. 259a ff. OR). Entscheidend ist eine umgehende, nachweisbare Mängelrüge. Auch bei der Rückgabe der Mietsache und bei Streit um das Mietzinsdepot vertreten wir Ihre Interessen.

Bau- und Nachbarrecht

Rund um Liegenschaften beraten wir zudem in bau- und nachbarrechtlichen Fragen: Baubewilligungen und Einsprachen, Grenzstreitigkeiten, übermässige Immissionen (Art. 684 ZGB) und nachbarrechtliche Klagen.

Das Verfahren: zuerst die Schlichtungsbehörde

Mietstreitigkeiten beginnen vor der Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 ZPO) und endet häufig mit einem Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie vor den Gerichten. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG decken die Ostschweiz und den Raum Zürich ab — wir kennen die örtlichen Schlichtungsbehörden und Gerichte.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Jonathan Birbaum

Jonathan Birbaum

Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Wayne Hess

Wayne Hess

MLaw UZH — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Evelyne Gähler

Evelyne Gähler

lic. iur. — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin

Häufige Fragen.

Was kann ich gegen eine missbräuchliche Kündigung tun?
Sie können die Kündigung innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 273 OR). Missbräuchlich ist eine Kündigung insbesondere, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 OR). Wir prüfen Ihre Kündigung und vertreten Sie im Verfahren.
Darf der Vermieter den Mietzins einfach erhöhen?
Nein. Eine Mietzinserhöhung muss auf dem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt und begründet werden, sonst ist sie nichtig (Art. 269d OR). Sie können die Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.
Kann ich bei Mängeln der Wohnung den Mietzins herabsetzen lassen?
Ja. Bei Mängeln, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen, können Sie unter anderem die Beseitigung des Mangels und eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Art. 259a und 259d OR). Wichtig ist, den Mangel dem Vermieter umgehend und nachweisbar zu melden. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung.
Was bedeutet Erstreckung des Mietverhältnisses?
Hat eine Kündigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte zur Folge, kann das Mietverhältnis erstreckt werden — bei Wohnräumen um bis zu vier, bei Geschäftsräumen um bis zu sechs Jahre (Art. 272 und 272b OR). Das Erstreckungsbegehren ist innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde einzureichen. Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Erstreckung in Frage kommt.
Wer trägt die Kosten bei einem Mietrechtsstreit?
Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 ZPO). Kommt es zum Gerichtsverfahren, können Gerichts- und Anwaltskosten anfallen. Wir informieren Sie vorab über das Kostenrisiko und prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Wie kann ich eine Kündigung der Wohnung anfechten?
Eine Kündigung muss innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden (Art. 273 OR); gleichzeitig kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt werden. Missbräuchliche Kündigungen sind anfechtbar (Art. 271 f. OR), Formfehler machen die Kündigung nichtig. Die Frist ist kurz — melden Sie sich sofort.

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