Erbrecht
Das Erbrecht berührt elementare Fragen: Wie wird Ihr Vermögen verteilt, wie schützen Sie Ihre Familie? Wir begleiten Sie von der Planung bis zur Erbteilung — mit Fachanwaltschaft SAV Erbrecht.

Was wir für Sie tun.

Testament
Rechtssichere Errichtung und Überprüfung letztwilliger Verfügungen nach Schweizer Recht — eigenhändig oder öffentlich beurkundet.
Erbvertrag
Gestaltung und öffentliche Beurkundung von Erbverträgen, etwa zur Begünstigung des Ehegatten oder zur Regelung von Pflichtteilsverzichten.
Erbteilung
Begleitung der Erbengemeinschaft und Durchführung der Erbteilung — einvernehmlich oder auf dem Gerichtsweg.Erbstreitigkeiten
Vertretung in erbrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere bei Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklagen.
Willensvollstreckung
Übernahme von Willensvollstreckungen und Nachlassverwaltungen als unabhängige Vertrauensperson.Für Ihre Situation.
Erbrecht in der Schweiz
Das Schweizer Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch geregelt (Art. 457 ff. ZGB). Wer keine letztwillige Verfügung trifft, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt: Zuerst erben die Nachkommen, daneben der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin. Konkubinatspartner, Stiefkinder oder gemeinnützige Organisationen gehen ohne Verfügung leer aus. Wer seinen Nachlass selbst gestalten will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag.
Testament und Erbvertrag
Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein (Art. 505 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen errichtet (Art. 499 ff. ZGB). Der Erbvertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung (Art. 512 ZGB); er bindet die Parteien und eignet sich etwa, um den Ehegatten abzusichern oder Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren. Da unsere Kanzlei auch notariell tätig ist, begleiten wir Sie von der Beratung bis zur Beurkundung aus einer Hand.
Pflichtteile seit der Erbrechtsrevision
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, jener des Ehegatten ebenfalls die Hälfte; die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr (Art. 471 ZGB). Die frei verfügbare Quote ist damit grösser geworden. Bestehende Testamente und Erbverträge sollten auf die neue Rechtslage hin überprüft werden — Formulierungen aus der Zeit vor der Revision können heute anders wirken als beabsichtigt.
Erbteilung und Erbstreitigkeiten
Mit dem Tod entsteht unter mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet, bis er geteilt ist (Art. 602 ff. ZGB). Wir begleiten Erbteilungen einvernehmlich durch Teilungsverträge — und vertreten Sie, wenn keine Einigung möglich ist. Bei verletzten Pflichtteilen steht die Herabsetzungsklage offen (Art. 522 ff. ZGB), bei mangelhaften Verfügungen die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB). Dabei gelten Fristen, die es einzuhalten gilt; eine frühzeitige rechtliche Einschätzung lohnt sich.
Willensvollstreckung
Als Willensvollstrecker verwalten wir Nachlässe als unabhängige Vertrauensperson (Art. 517 f. ZGB): Wir erstellen das Inventar, begleichen Schulden, vollziehen Vermächtnisse und bereiten die Teilung vor. Gerade bei komplexen Vermögen oder angespannten Familienverhältnissen entlastet dies die Erben spürbar.
Erbrecht in der Ostschweiz
Wir beraten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG. Mit Fabian Steuri verfügt die Kanzlei über einen Fachanwalt SAV Erbrecht — von der ersten Nachlassplanung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung.



