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Datenschutzrecht

Datenschutz ist selten ein Projekt und meistens ein Betriebszustand. Wir bringen Ihre Bearbeitungen auf einen Stand, der einer Anfrage standhält — ohne Papierberge, die niemand liest.

Inhaberin und Mitarbeiter arbeiten gemeinsam am Laptop in einem kleinen Büro

Was wir für Sie tun.

Datenschutzerklärung und Website

Prüfung und Erstellung von Datenschutzerklärungen, Cookie-Bannern und Einwilligungen — passend zur tatsächlichen Bearbeitung, nicht zur Vorlage.

Verzeichnis und Folgenabschätzung

Aufbau des Bearbeitungsverzeichnisses und, wo das Risiko es verlangt, der Datenschutz-Folgenabschätzung.

Auftragsbearbeitung und Cloud

Verträge mit IT-Dienstleistern, Cloud- und Marketinganbietern sowie die Prüfung der Bekanntgabe ins Ausland.

DSGVO und Vertretung

Klärung, ob die DSGVO auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, und Einrichtung der Vertretung in der EU, wo sie verlangt wird.

Datenvorfall

Soforthilfe nach Datenverlust, Hackerangriff oder Fehlversand: Meldepflichten, Information der Betroffenen und Aufarbeitung.

Auskunft und Persönlichkeitsschutz

Bearbeitung von Auskunftsbegehren — und Durchsetzung Ihrer eigenen Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.

Das revidierte Datenschutzgesetz in der Praxis

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Es hat den Schweizer Datenschutz näher an die europäische Regelung herangeführt, unterscheidet sich aber in einigen Punkten deutlich: Es schützt nur Daten natürlicher Personen, kennt keine generelle Pflicht zur Bestellung einer Datenschutzberaterin, und es sanktioniert nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche Person persönlich.

Für den Betrieb heisst das vor allem: Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Wer Personendaten beschafft, muss die betroffene Person darüber informieren — wer bearbeitet, zu welchem Zweck, und an wen die Daten gehen. Diese Information ist der Kern jeder Datenschutzerklärung, und sie stimmt nur, wenn man vorher weiss, was im eigenen Haus tatsächlich geschieht.

Der Einstieg: Auslegeordnung statt Vorlage

Eine aus dem Internet kopierte Datenschutzerklärung schadet mehr, als sie nützt: Sie beschreibt Bearbeitungen, die es nicht gibt, und verschweigt jene, die es gibt. Wir beginnen deshalb mit einer Auslegeordnung — welche Daten liegen wo, wer hat Zugriff, welche externen Dienstleister sind beteiligt, wohin fliessen die Daten. Daraus entstehen das Bearbeitungsverzeichnis (Art. 12 DSG), die Datenschutzerklärung und, wo das Risiko hoch ist, die Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG).

Kleinere Unternehmen sind vom Verzeichnis ausgenommen, wenn die Bearbeitung nur ein geringes Risiko bringt. Nützlich ist es trotzdem: Ohne Übersicht lässt sich weder ein Auskunftsbegehren beantworten noch ein Vorfall beurteilen.

Dienstleister, Cloud und Ausland

Wer die Bearbeitung auslagert, bleibt verantwortlich. Der Vertrag mit dem Auftragsbearbeiter muss festhalten, was dieser darf, welche Sicherheit er gewährleistet und ob er Unterauftragnehmer beiziehen darf (Art. 9 DSG). Liegt der Server im Ausland, kommt die Frage der Angemessenheit dazu: Für Staaten ohne Angemessenheitsbeschluss braucht es Garantien, in der Regel die Standardvertragsklauseln. Gerade bei Marketing-Tools, Newsletter-Diensten und Cloud-Speichern wird dieser Punkt regelmässig übersehen.

Wenn etwas passiert

Datenvorfälle beginnen selten spektakulär: ein falsch adressiertes E-Mail, ein verlorener Laptop, ein kompromittiertes Konto. Entscheidend sind die ersten Stunden. Zu klären ist, welche Daten betroffen sind, ob ein hohes Risiko für die Betroffenen besteht und ob eine Meldung an den EDÖB nötig ist (Art. 24 DSG). Unter der DSGVO läuft parallel die 72-Stunden-Frist. Wir begleiten die Meldung, die Information der Betroffenen und die Aufarbeitung — und halten fest, was zur Verteidigung gegen spätere Ansprüche gebraucht wird.

Datenschutz für Unternehmen in der Ostschweiz

Wir beraten KMU, Vereine, Praxen und Gemeinden aus Wil SG, Teufen AR und Zürich. Wo es um Software- und Cloud-Verträge geht, arbeiten wir mit unserem IT-Recht zusammen; bei Datenbearbeitungen im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitsrecht.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Wayne Hess

Wayne Hess

MLaw UZH — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar

Häufige Fragen.

Gilt für mein Unternehmen das revDSG oder die DSGVO?
Das revidierte Datenschutzgesetz gilt seit dem 1. September 2023 für alle Bearbeitungen in der Schweiz. Die DSGVO kommt zusätzlich zur Anwendung, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen gezielt in der EU anbieten oder das Verhalten von Personen dort beobachten. Ein Onlineshop mit Lieferung nach Deutschland fällt darunter, eine rein lokale Dienstleistung in der Regel nicht.
Brauche ich ein Bearbeitungsverzeichnis?
Grundsätzlich ja. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden sind davon ausgenommen, sofern die Bearbeitung nur ein geringes Risiko für die Persönlichkeit der Betroffenen mit sich bringt. Wer besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang bearbeitet oder ein Profiling mit hohem Risiko betreibt, muss das Verzeichnis trotzdem führen.
Was muss ich nach einem Datenleck tun?
Eine Verletzung der Datensicherheit ist dem EDÖB so rasch als möglich zu melden, wenn sie voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Betroffenen führt (Art. 24 DSG). Betroffene sind zu informieren, wenn es zu ihrem Schutz nötig ist oder der EDÖB es verlangt. Unter der DSGVO gilt zusätzlich eine 72-Stunden-Frist. Dokumentieren Sie den Vorfall von der ersten Minute an.
Darf ich Daten bei einem Anbieter in den USA speichern?
Eine Bekanntgabe ins Ausland ist zulässig, wenn der Bundesrat den Datenschutz des Ziellands als angemessen anerkannt hat. Für die USA gilt das nur für Unternehmen, die im Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind. Sonst braucht es Garantien, in der Praxis die Standardvertragsklauseln — und eine Prüfung, ob diese im konkreten Fall genügen.
Was kostet eine Auskunft nach Art. 25 DSG?
Für die betroffene Person ist die Auskunft grundsätzlich kostenlos und innert dreissig Tagen zu erteilen. Ein Kostenbeitrag von höchstens 300 Franken ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Auskunft einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Ein Auskunftsbegehren ohne Antwort liegen zu lassen, ist keine Option — es ist strafbewehrt.
Wer haftet, wenn das revDSG verletzt wird?
Anders als die DSGVO sanktioniert das DSG nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche natürliche Person: Wer vorsätzlich Informationspflichten verletzt, die Auskunft verweigert oder Mindestanforderungen an die Datensicherheit missachtet, kann mit Busse bis 250'000 Franken bestraft werden (Art. 60 ff. DSG). Das macht klare interne Zuständigkeiten wichtig.

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