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Vertragsrecht

Verträge entstehen im Alltag oft nebenbei — und werden erst wichtig, wenn etwas schiefläuft. Wir gestalten, prüfen und durchsetzen Verträge so, dass Sie im Streitfall auf festem Boden stehen.

Händedruck über einen Konferenztisch, Vertragsunterlagen davor

Was wir für Sie tun.

Zwei Personen besprechen am Tisch einen Vertragsentwurf

Verträge gestalten

Wir formulieren Kauf-, Werk-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge so, dass Leistung, Vergütung und Haftung klar geregelt sind.

Verträge prüfen

Vor der Unterschrift prüfen wir Entwürfe der Gegenseite auf Lücken, einseitige Klauseln und Haftungsfallen — mit konkretem Änderungsvorschlag.

AGB

Wir erstellen Allgemeine Geschäftsbedingungen und sorgen dafür, dass sie gültig einbezogen werden und der Ungewöhnlichkeitsregel standhalten.
Inhaberin eines Handwerksbetriebs mit Ordner in ihrer Werkstatt

Musterverträge

Für wiederkehrende Geschäfte bauen wir Vorlagen mit Ausfüllhilfe — damit Ihr Team ohne Rückfrage rechtssicher arbeiten kann.
Paar dokumentiert einen kleinen Wasserschaden am Parkett

Durchsetzung

Wird nicht geliefert, nicht bezahlt oder mangelhaft erfüllt, setzen wir Ihre Ansprüche aussergerichtlich oder vor Gericht durch.

Beendigung

Kündigung, Aufhebung oder Anpassung: Wir begleiten die Beendigung so, dass keine Nachforderungen offenbleiben.

Vertragsfreiheit und ihre Grenzen

Das Schweizer Vertragsrecht beruht auf der Vertragsfreiheit: Die Parteien bestimmen selbst, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliessen. Ein Vertrag kommt zustande, sobald sie sich über die wesentlichen Punkte übereinstimmend geäussert haben (Art. 1 OR) — ausdrücklich oder stillschweigend. Grenzen setzt das Gesetz dort, wo eine Partei typischerweise schwächer ist oder wo der Inhalt gegen zwingendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst (Art. 19 f. OR).

Daraus folgt ein verbreitetes Missverständnis: Nicht alles, was in einem Vertrag steht, gilt auch. Und umgekehrt gilt vieles, was nicht darin steht — das dispositive Gesetzesrecht füllt jede Lücke, welche die Parteien offengelassen haben. Wer weiss, welche Lücken das Gesetz wie schliesst, kann bewusst entscheiden, wo eine eigene Regelung nötig ist.

Form und Beweis

Verträge sind grundsätzlich formfrei gültig (Art. 11 OR). Für bestimmte Geschäfte verlangt das Gesetz dennoch eine Form: die Schriftlichkeit etwa bei der Abtretung einer Forderung oder beim nachvertraglichen Konkurrenzverbot, die öffentliche Beurkundung beim Grundstückkauf sowie beim Ehe- und Erbvertrag. Da unsere Kanzlei auch notariell tätig ist, begleiten wir Sie von der Gestaltung bis zur Beurkundung aus einer Hand — das erspart den Bruch zwischen Entwurf und Vollzug.

AGB und Musterverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt. Damit sie Vertragsbestandteil werden, braucht es einen Hinweis vor Vertragsschluss und die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Überraschende Klauseln fallen nach der Ungewöhnlichkeitsregel weg; gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten verbietet Art. 8 UWG zusätzlich ein erhebliches Missverhältnis zulasten der Gegenseite. Für wiederkehrende Geschäfte bauen wir Musterverträge mit Ausfüllhilfe, damit im Tagesgeschäft niemand improvisieren muss.

Wenn der Vertrag nicht erfüllt wird

Bleibt die Leistung aus, ist sie verspätet oder mangelhaft, greifen die Regeln über die Nichterfüllung (Art. 97 ff. OR): Schadenersatz, Verzugszins, Rücktritt oder Ersatzvornahme. Welcher Weg der richtige ist, hängt von der Vertragsart und von den gesetzten Fristen ab — gerade der Verzug will sauber hergestellt sein. Wir schätzen die Prozessaussichten ein, führen Vergleichsgespräche und vertreten Sie vor den Gerichten in St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Zürich.

Vertragsrecht in der Ostschweiz

Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen an unseren Standorten in Wil SG, Teufen AR und Zürich sowie im Korrespondenzbüro Gossau SG — vom einzelnen Kaufvertrag bis zum Vertragswerk einer Geschäftsübernahme.

Ihre Ansprechpersonen.

Porträt von Wayne Hess

Wayne Hess

MLaw UZH — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar
Porträt von Fabian Steuri

Fabian Steuri

Partner · M.A. HSG — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar · Fachanwalt SAV Erbrecht
Porträt von Raphael Fisch

Raphael Fisch

Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar

Häufige Fragen.

Wann kann ich einen Vertrag anfechten?
Anfechtbar ist ein Vertrag nur bei einem Willensmangel: wesentlicher Irrtum, absichtliche Täuschung oder Furchterregung (Art. 23 ff. OR), daneben bei Übervorteilung (Art. 21 OR). Die Anfechtung muss innert eines Jahres erklärt werden, sonst gilt der Vertrag als genehmigt.
Sind meine AGB automatisch gültig?
Nein. Die Gegenpartei muss vor Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden und die Gelegenheit haben, davon Kenntnis zu nehmen. Klauseln, mit denen sie nach Treu und Glauben nicht rechnen musste, werden nach der Ungewöhnlichkeitsregel nicht Vertragsbestandteil. Gegenüber Konsumenten schränkt zudem Art. 8 UWG einseitige Klauseln ein.
Muss ein Vertrag schriftlich sein?
Grundsätzlich nicht: Verträge sind formfrei gültig (Art. 11 OR). Das Gesetz verlangt die Schriftform oder die öffentliche Beurkundung aber für bestimmte Geschäfte, etwa Grundstückkäufe, Bürgschaften oder Abtretungen. Aus Beweisgründen ist die Schriftform auch dort sinnvoll, wo sie nicht vorgeschrieben ist.
Welche Ansprüche habe ich bei mangelhafter Lieferung?
Beim Kauf müssen Sie den Mangel sofort nach der Prüfung rügen (Art. 201 OR). Danach stehen Wandelung, Minderung oder — bei Gattungssachen — Ersatzlieferung offen. Beim Werkvertrag kommt der Anspruch auf Nachbesserung hinzu (Art. 368 OR). Viele dieser Regeln sind dispositiv und werden in AGB abgeändert.
Wie lange kann ich Forderungen aus einem Vertrag geltend machen?
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Art. 127 OR); für Miet-, Arbeits- und Werklohnforderungen sowie Leistungen von Handwerkern gelten fünf Jahre (Art. 128 OR). Mängelrechte verjähren beim Kauf in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren.
Lohnt sich ein Mustervertrag für mein KMU?
Ja, wenn Sie dasselbe Geschäft regelmässig abschliessen. Ein einmal sauber aufgesetzter Mustervertrag kostet weniger als die erste Auseinandersetzung über eine unklare Klausel. Wir erstellen die Vorlage und schulen Ihr Team auf die Stellen, die im Einzelfall angepasst werden müssen.

Weitere Fachgebiete.