Kündigung erhalten: Checkliste für Arbeitnehmende
Nach einer Kündigung zählt ein kühler Kopf: Fristen prüfen, Sperrfristen kennen, bei Missbräuchlichkeit rechtzeitig Einsprache erheben und die Anmeldung beim RAV nicht verpassen.

Zuerst: Ruhe bewahren, nichts unterschreiben
Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmende unvorbereitet. Gerade deshalb gilt: Unterschreiben Sie im Kündigungsgespräch nichts – weder eine Aufhebungsvereinbarung noch eine Bestätigung, mit der Sie auf Ansprüche verzichten. Sie dürfen sich Bedenkzeit nehmen und Dokumente prüfen lassen. Das schweizerische Arbeitsrecht kennt die Kündigungsfreiheit: Eine Kündigung braucht grundsätzlich keinen besonderen Grund, um gültig zu sein. Sie muss aber die Fristen einhalten, darf nicht in eine Sperrfrist fallen und darf nicht missbräuchlich sein. Genau diese drei Punkte sollten Sie prüfen.
1. Kündigungsfrist prüfen (Art. 335c OR)
Fehlt eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag, in einem Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag, gelten die gesetzlichen Fristen von Art. 335c OR – jeweils auf das Ende eines Monats:
- 1. Dienstjahr: ein Monat
- 2. bis 9. Dienstjahr: zwei Monate
- ab 10. Dienstjahr: drei Monate
In der Probezeit gilt eine Frist von sieben Tagen (Art. 335b OR). Vertraglich können andere Fristen vereinbart werden; sie dürfen aber grundsätzlich nicht unter einen Monat verkürzt werden und müssen für beide Parteien gleich lang sein (Art. 335a OR).
Prüfen Sie konkret: Wurde die Frist richtig berechnet? Auf welches Datum endet das Arbeitsverhältnis? Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist nicht ungültig – sie entfaltet ihre Wirkung in der Regel erst auf den nächstmöglichen korrekten Termin.
2. Sperrfristen: Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR)
Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin während bestimmter Sperrfristen nicht kündigen (Art. 336c OR). Die wichtigsten:
- Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr
- Schwangerschaft: während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft
- Militär-, Zivil- oder Schutzdienst: während des Dienstes und unter Umständen davor und danach
Eine Kündigung, die während einer laufenden Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig – sie entfaltet keine Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden. Erkranken Sie hingegen erst nach Zugang der Kündigung, bleibt diese gültig; die Kündigungsfrist wird aber für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen und läuft danach weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Das kann das Ende des Arbeitsverhältnisses um Wochen oder Monate hinausschieben – mit entsprechenden Lohnfolgen. Melden Sie Arbeitsunfähigkeiten deshalb korrekt und lassen Sie sie ärztlich attestieren.
3. Missbräuchliche Kündigung: Einsprache vor Fristablauf (Art. 336 OR)
Auch eine fristgerechte Kündigung kann missbräuchlich sein (Art. 336 OR). Das Gesetz nennt namentlich Kündigungen wegen einer persönlichen Eigenschaft (etwa Alter, Herkunft), wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in guten Treuen (Rachekündigung) oder wegen der Zugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband. Die Rechtsprechung hat weitere Konstellationen anerkannt, etwa krass rücksichtslose Kündigungen im Umfeld langjähriger Arbeitsverhältnisse.
Entscheidend ist das Verfahren – und hier liegt die am häufigsten verpasste Frist des Arbeitsrechts:
- Einsprache schriftlich und spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Wer diese Einsprache verpasst, verliert den Entschädigungsanspruch in aller Regel unwiederbringlich – selbst wenn die Kündigung klar missbräuchlich war.
- Kommt keine Einigung zustande, muss die Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden (Art. 336b Abs. 2 OR).
Die Sanktion ist eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR); die Kündigung selbst bleibt wirksam. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht im privaten Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Verlangen Sie im Zweifel eine schriftliche Begründung der Kündigung – darauf haben Sie Anspruch (Art. 335 Abs. 2 OR).
4. Arbeitszeugnis verlangen (Art. 330a OR)
Sie haben jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a OR). Das Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Verlangen Sie es rechtzeitig – idealerweise zunächst ein Zwischenzeugnis, sobald die Kündigung ausgesprochen ist. Sind Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden, können Sie eine Berichtigung verlangen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.
5. RAV-Anmeldung und Schadenminderung
Melden Sie sich frühzeitig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an – spätestens am ersten Tag, für den Sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, besser schon während der Kündigungsfrist. Wichtig: Die Pflicht zur Stellensuche beginnt bereits während der Kündigungsfrist. Ungenügende Arbeitsbemühungen in dieser Zeit können zu Einstelltagen bei der Arbeitslosenentschädigung führen. Dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen von Anfang an.
6. Weitere Punkte mit Geldwert
- Ferien und Überstunden: Nicht bezogene Ferien sind grundsätzlich in der Kündigungsfrist zu beziehen oder auszuzahlen; Überstundenguthaben sind abzugelten, soweit vertraglich nichts anderes gilt.
- Freistellung: Wird sie ausgesprochen, klären Sie die Bedingungen schriftlich, insbesondere die Anrechnung von Ferien und Zwischenverdienst.
- Pensionskasse: Klären Sie die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens und den Versicherungsschutz nach Austritt.
- Krankentaggeld und Unfallversicherung: Prüfen Sie Übertritts- und Abredeversicherungen, bevor der Schutz endet.
Checkliste im Überblick
- Nichts vorschnell unterschreiben, Bedenkzeit nehmen
- Kündigungsfrist und Endtermin prüfen (Art. 335c OR)
- Sperrfristen prüfen: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Dienst (Art. 336c OR)
- Bei Verdacht auf Missbräuchlichkeit: schriftliche Begründung verlangen und Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist erheben (Art. 336b OR)
- Arbeitszeugnis bzw. Zwischenzeugnis verlangen (Art. 330a OR)
- RAV-Anmeldung und Stellensuche noch während der Kündigungsfrist
- Ferien, Überstunden, Pensionskasse und Versicherungen regeln
Ob sich in Ihrem Fall eine Einsprache oder eine Verhandlung über die Austrittsmodalitäten lohnt, hängt von den Umständen ab – von der Begründung der Kündigung über die Dienstdauer bis zur Beweislage. Einen Überblick über unsere Tätigkeit für Arbeitnehmende finden Sie unter Arbeitsrecht.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und die nächsten Schritte klären möchten, erreichen Sie uns über die Kontaktseite. Wegen der Einsprachefrist nach Art. 336b OR empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.