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Todesfall in der Familie: die ersten Schritte

Was in den ersten Tagen und Wochen nach einem Todesfall zu tun ist – eine geordnete Übersicht über Meldungen, Fristen und erbrechtliche Weichenstellungen.

Publiziert am · Autor: · Themen: Erbrecht, Nachlassplanung

Unterlagen für Nachlass und Vorsorge werden geordnet

Wenn ein Mensch stirbt, bleibt wenig Zeit für Formalitäten

Ein Todesfall in der Familie ist zunächst ein persönlicher Einschnitt – und erst in zweiter Linie ein rechtlicher Vorgang. Trotzdem verlangt das Gesetz in den ersten Tagen und Wochen einige Schritte, die sich nicht aufschieben lassen. Diese Übersicht ordnet die wichtigsten Aufgaben der ersten rund 30 Tage. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, hilft aber, den Überblick zu behalten.

Die ersten Stunden und Tage

1. Ärztliche Todesbescheinigung

Stirbt eine Person zu Hause, ist zuerst eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen. Sie stellen die ärztliche Todesbescheinigung aus. Im Spital oder im Pflegeheim übernimmt dies in der Regel die Institution.

2. Meldung an das Zivilstandsamt

Der Todesfall ist dem Zivilstandsamt des Sterbeorts zu melden, in der Regel innert zweier Tage. Bei einem Tod im Spital oder Heim erfolgt die Meldung meist durch die Institution; bei einem Tod zu Hause liegt sie bei den Angehörigen. Das Zivilstandsamt stellt die amtliche Todesurkunde aus, die Sie später mehrfach benötigen werden – etwa für Banken, Versicherungen und die Erbbescheinigung.

3. Bestattung organisieren

Für die Bestattung ist das Bestattungsamt der Wohngemeinde zuständig. Klären Sie, ob die verstorbene Person Wünsche hinterlassen hat, etwa in einer Bestattungsverfügung oder in einem Vorsorgedossier. Ein Bestattungsinstitut kann viele praktische Aufgaben übernehmen.

4. Dokumente sichern, nichts wegwerfen

Sichern Sie wichtige Unterlagen: Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, Versicherungspolicen, Bankunterlagen, Vollmachten, Mietvertrag. Werfen Sie in dieser Phase nichts weg und verteilen Sie keine Gegenstände aus dem Nachlass – das kann später erbrechtliche Folgen haben (dazu unten mehr).

Die erste Woche: Testament und Behörden

Testament abliefern – eine gesetzliche Pflicht

Wer ein Testament findet oder aufbewahrt, ist gesetzlich verpflichtet, es der zuständigen Behörde einzuliefern (Art. 556 ZGB) – auch dann, wenn es auf den ersten Blick ungültig oder überholt erscheint. Zuständig ist je nach Kanton das Erbschaftsamt, das Bezirksgericht oder eine andere Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Behörde eröffnet das Testament und teilt den Beteiligten den Inhalt mit (Art. 557 f. ZGB).

Willensvollstreckung

Hat die verstorbene Person in ihrem Testament eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt (Art. 517 f. ZGB), informiert die Behörde diese Person über das Mandat. Die Willensvollstreckung verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden und bereitet die Teilung vor. Die Erbinnen und Erben behalten dabei ihre Kontrollrechte. Ob ein Mandat angenommen wird, ist innert 14 Tagen seit Mitteilung zu erklären; Stillschweigen gilt als Annahme.

Laufende Verpflichtungen regeln

Informieren Sie zeitnah: Arbeitgeber, AHV-Ausgleichskasse, Pensionskasse, Kranken- und weitere Versicherungen, Banken, Post, Vermieterin oder Vermieter. Daueraufträge und Abonnemente sollten geprüft, aber nicht überstürzt gekündigt werden – einzelne Verträge laufen von Gesetzes wegen weiter oder gehen auf die Erbengemeinschaft über.

Die ersten 30 Tage: erbrechtliche Weichenstellungen

Erbbescheinigung beantragen

Die Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB) weist aus, wer als Erbin oder Erbe gilt. Banken und Grundbuchämter verlangen sie, bevor sie Auskünfte erteilen oder Verfügungen zulassen. Sie wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt, in der Regel nach Ablauf der einmonatigen Einsprachefrist seit der Testamentseröffnung. Bis dahin sind Konten der verstorbenen Person meist gesperrt; zwingende Zahlungen wie Bestattungskosten werden von den Banken üblicherweise dennoch ausgeführt.

Annahme oder Ausschlagung: die Frist von Art. 567 ZGB

Erbinnen und Erben erwerben die Erbschaft von Gesetzes wegen – mit allen Aktiven und Passiven, also auch mit allfälligen Schulden. Wer die Erbschaft nicht antreten will, kann sie ausschlagen. Die Frist dafür beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Sie beginnt für die gesetzlichen Erben in der Regel mit Kenntnis vom Todesfall, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung.

Zwei Punkte sind hier besonders wichtig:

  1. Vorsicht bei Handlungen im Nachlass. Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt – etwa Nachlassgegenstände an sich nimmt oder verteilt –, kann das Recht zur Ausschlagung verwirken (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Reine Verwaltungshandlungen sind zulässig, die Abgrenzung ist aber im Einzelfall heikel.
  2. Bei unklarer Vermögenslage: öffentliches Inventar. Besteht Unsicherheit über die Schulden, kann innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangt werden (Art. 580 ff. ZGB). Danach lässt sich die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen, was die Haftung grundsätzlich auf die inventarisierten Schulden beschränkt.

War die verstorbene Person offensichtlich überschuldet, wird die Ausschlagung von Gesetzes wegen vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).

Steuern und Verwaltung

Die Steuererklärung der verstorbenen Person ist bis zum Todestag zu erstellen; zudem verlangen viele Kantone ein Steuerinventar oder eine Nachlassmeldung. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass bis zur Teilung gemeinsam; Entscheide erfordern grundsätzlich Einstimmigkeit.

Checkliste: die ersten 30 Tage im Überblick

  1. Ärztliche Todesbescheinigung veranlassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt melden, Todesurkunde bestellen
  3. Bestattung mit dem Bestattungsamt der Gemeinde regeln
  4. Dokumente sichern, nichts aus dem Nachlass verteilen
  5. Testament der zuständigen Behörde abliefern (Art. 556 ZGB)
  6. Arbeitgeber, AHV, Pensionskasse, Versicherungen, Banken, Vermieter informieren
  7. Erbbescheinigung beantragen (Art. 559 ZGB)
  8. Ausschlagungsfrist von drei Monaten beachten (Art. 567 ZGB), bei Unsicherheit öffentliches Inventar prüfen
  9. Steuerliche Pflichten und Nachlassverwaltung klären

Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist

Viele Schritte lassen sich ohne rechtliche Begleitung erledigen. Anwaltliche Unterstützung ist in der Regel dann angezeigt, wenn ein Testament unklar oder umstritten ist, wenn Schulden im Raum stehen, wenn eine Erbengemeinschaft sich nicht einig wird oder wenn Unternehmensanteile oder Grundstücke zum Nachlass gehören. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie unter Erbrecht und Nachlassplanung.

Wenn Sie in einer solchen Situation stehen und Fragen haben, melden Sie sich über unsere Kontaktseite. Wir besprechen mit Ihnen, welche Fristen in Ihrem Fall laufen und welche Schritte tatsächlich nötig sind.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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