# SteuriFisch AG — Anwaltskanzlei & Notariat: Volltexte (Deutsch) > Vollstaendige Inhalte von steurifisch.swiss fuer KI-Systeme. Kurzuebersicht: https://www.steurifisch.swiss/llms.txt > Stand: 2026-09-11 · Alle Angaben allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. --- ## Fachgebiet: Erbrecht URL: https://www.steurifisch.swiss/de/erbrecht Das Erbrecht berührt elementare Fragen: Wie wird Ihr Vermögen verteilt, wie schützen Sie Ihre Familie? Wir begleiten Sie von der Planung bis zur Erbteilung — mit Fachanwaltschaft SAV Erbrecht. - **Testament**: Rechtssichere Errichtung und Überprüfung letztwilliger Verfügungen nach Schweizer Recht — eigenhändig oder öffentlich beurkundet. - **Erbvertrag**: Gestaltung und öffentliche Beurkundung von Erbverträgen, etwa zur Begünstigung des Ehegatten oder zur Regelung von Pflichtteilsverzichten. - **Erbteilung**: Begleitung der Erbengemeinschaft und Durchführung der Erbteilung — einvernehmlich oder auf dem Gerichtsweg. - **Erbstreitigkeiten**: Vertretung in erbrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere bei Herabsetzungs- und Ungültigkeitsklagen. - **Willensvollstreckung**: Übernahme von Willensvollstreckungen und Nachlassverwaltungen als unabhängige Vertrauensperson. ## Erbrecht in der Schweiz Das Schweizer Erbrecht ist im Zivilgesetzbuch geregelt (Art. 457 ff. ZGB). Wer keine letztwillige Verfügung trifft, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt: Zuerst erben die Nachkommen, daneben der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin. Konkubinatspartner, Stiefkinder oder gemeinnützige Organisationen gehen ohne Verfügung leer aus. Wer seinen Nachlass selbst gestalten will, braucht ein Testament oder einen Erbvertrag. ## Testament und Erbvertrag Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein (Art. 505 ZGB). Die öffentliche letztwillige Verfügung wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson und zweier Zeugen errichtet (Art. 499 ff. ZGB). Der Erbvertrag bedarf zwingend der öffentlichen Beurkundung (Art. 512 ZGB); er bindet die Parteien und eignet sich etwa, um den Ehegatten abzusichern oder Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren. Da unsere Kanzlei auch notariell tätig ist, begleiten wir Sie von der Beratung bis zur Beurkundung aus einer Hand. ## Pflichtteile seit der Erbrechtsrevision Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht: Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, jener des Ehegatten ebenfalls die Hälfte; die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr (Art. 471 ZGB). Die frei verfügbare Quote ist damit grösser geworden. Bestehende Testamente und Erbverträge sollten auf die neue Rechtslage hin überprüft werden — Formulierungen aus der Zeit vor der Revision können heute anders wirken als beabsichtigt. ## Erbteilung und Erbstreitigkeiten Mit dem Tod entsteht unter mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet, bis er geteilt ist (Art. 602 ff. ZGB). Wir begleiten Erbteilungen einvernehmlich durch Teilungsverträge — und vertreten Sie, wenn keine Einigung möglich ist. Bei verletzten Pflichtteilen steht die Herabsetzungsklage offen (Art. 522 ff. ZGB), bei mangelhaften Verfügungen die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB). Dabei gelten Fristen, die es einzuhalten gilt; eine frühzeitige rechtliche Einschätzung lohnt sich. ## Willensvollstreckung Als Willensvollstrecker verwalten wir Nachlässe als unabhängige Vertrauensperson (Art. 517 f. ZGB): Wir erstellen das Inventar, begleichen Schulden, vollziehen Vermächtnisse und bereiten die Teilung vor. Gerade bei komplexen Vermögen oder angespannten Familienverhältnissen entlastet dies die Erben spürbar. ## Erbrecht in der Ostschweiz Wir beraten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG. Mit Fabian Steuri verfügt die Kanzlei über einen Fachanwalt SAV Erbrecht — von der ersten [Nachlassplanung](/de/nachlassplanung) bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung. ### Häufige Fragen **Was passiert ohne Testament?** Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach Art. 457 ff. ZGB. Ihr Vermögen wird dann nach den gesetzlichen Regeln verteilt — was nicht immer Ihrem persönlichen Willen entspricht. Mit einem Testament oder Erbvertrag nutzen Sie den Spielraum, den das Gesetz Ihnen lässt. **Wie hoch sind die Pflichtteile seit der Erbrechtsrevision?** Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Damit können Sie über einen grösseren Teil Ihres Nachlasses frei verfügen als früher. **Kann ich mein Testament von Hand schreiben?** Ja. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein (Art. 505 ZGB). Formfehler oder unklare Formulierungen führen jedoch häufig zu Streit. Eine juristische Prüfung oder die öffentliche Beurkundung schafft Klarheit. **Wann sollte ich ein Testament erstellen?** Sobald Sie Vermögen besitzen oder familiäre Verhältnisse absichern möchten. Besonders bei Konkubinat, Patchworkfamilien oder Unternehmenseigentum ist eine frühzeitige Regelung sinnvoll, weil die gesetzliche Erbfolge diese Konstellationen nicht abbildet. **Was macht eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker?** Die Willensvollstreckung wird im Testament angeordnet (Art. 517 f. ZGB). Der Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, begleicht Schulden, vollzieht Vermächtnisse und bereitet die Teilung vor. Das entlastet die Erben und beugt Konflikten vor. **Was kostet die Beratung im Erbrecht?** Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls. **Wie lange dauert eine Erbteilung?** Bei Einigkeit der Erben und übersichtlichem Nachlass ist die Teilung oft in wenigen Monaten abgeschlossen. Sind Liegenschaften, Unternehmen oder Erben im Ausland beteiligt oder ist die Erbengemeinschaft zerstritten, kann es Jahre dauern. Wir strukturieren den Ablauf und drängen auf zügige Erledigung. --- ## Fachgebiet: Familienrecht URL: https://www.steurifisch.swiss/de/familienrecht Familienrechtliche Fragen sind oft emotional und komplex. Wir begleiten Sie sachlich und einfühlsam — bei Trennung, Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt und Kindesschutz. - **Scheidung & Trennung**: Begleitung durch Scheidungs- und Trennungsverfahren — einvernehmlich oder streitig. - **Sorgerecht & Obhut**: Vertretung bei Fragen der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs. - **Unterhalt**: Berechnung und Durchsetzung von Kindes- und Ehegattenunterhalt nach der aktuellen Gerichtspraxis. - **Güterrecht**: Güterrechtliche Auseinandersetzung, Eheverträge und Vermögensaufteilung. - **Kindesschutz & KESB**: Vertretung in KESB-Verfahren, bei Beistandschaften und Kindesschutzmassnahmen. - **Konkubinat & Partnerschaft**: Rechtliche Absicherung von Konkubinatspaaren und eingetragenen Partnerschaften. ## Familienrecht in der Schweiz Familienrechtliche Verfahren betreffen das Persönlichste: Kinder, Wohnsituation, Finanzen und Zukunftsplanung. Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Schweizer Familienrechts — von der ersten Standortbestimmung über die aussergerichtliche Einigung bis zur Vertretung vor Gericht und Behörden. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG sind gut erreichbar; Besprechungen sind auch per Video möglich. ### Elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr Die gemeinsame elterliche Sorge ist in der Schweiz der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Davon zu unterscheiden sind die Obhut — die tägliche Betreuung — und der persönliche Verkehr (Art. 273 ZGB). Ob eine alternierende Obhut sinnvoll ist, hängt von den konkreten Verhältnissen ab: Distanz der Wohnorte, Arbeitspensen, Alter der Kinder. Wir entwickeln mit Ihnen Betreuungsmodelle, die im Alltag tragen, und vertreten Sie, wenn keine Einigung möglich ist. ### Unterhalt Der Kindesunterhalt umfasst Barunterhalt und Betreuungsunterhalt (Art. 276 und 285 ZGB). Die Gerichte wenden schweizweit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung an: Zuerst wird das Existenzminimum aller Beteiligten ermittelt, danach ein allfälliger Überschuss nach festen Grundsätzen verteilt. Beim Ehegattenunterhalt (Art. 125 ZGB) spielen Dauer der Ehe, Rollenteilung und Wiedereingliederung ins Erwerbsleben eine zentrale Rolle. Wir erstellen belastbare Berechnungen und setzen Unterhaltsansprüche durch — oder wehren überhöhte Forderungen ab. ### Güterrecht und Vermögen Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Bei Trennung oder Scheidung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt; Eigengut bleibt ausgenommen. Komplex wird es bei Unternehmensbeteiligungen, Liegenschaften oder Vorbezügen aus der beruflichen Vorsorge. Wir sorgen für eine saubere güterrechtliche Auseinandersetzung und gestalten Eheverträge, die spätere Konflikte vermeiden. ### Kindesschutz und KESB Steht eine Kindesschutzmassnahme im Raum (Art. 307 ff. ZGB), ist rasches und überlegtes Handeln wichtig. Wir vertreten Eltern und Angehörige in [Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)](/de/kesb) und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. ### Unser Vorgehen Wir klären zuerst Ihre Ziele und die rechtliche Ausgangslage. Wo eine einvernehmliche Lösung möglich ist, streben wir sie an — sie ist meist schneller, günstiger und für Kinder schonender. Wo verhandelt oder prozessiert werden muss, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. ### Häufige Fragen **Wer erhält das Sorgerecht für die Kinder?** In der Schweiz ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Davon zu unterscheiden ist die Obhut, also die tägliche Betreuung: Sie kann alternierend ausgestaltet oder einem Elternteil zugeteilt werden. Massgebend ist stets das Kindeswohl. **Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?** Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 276 und 285 ZGB); dazu gehört auch der Betreuungsunterhalt. Die Gerichte wenden schweizweit die zweistufige Methode mit Überschussverteilung an. Wir erstellen für Sie eine nachvollziehbare Berechnung. **Was gilt für unverheiratete Eltern?** Auch unverheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge erklären (Art. 298a ZGB). Unterhalt, Obhut und persönlicher Verkehr werden analog geregelt; ohne Einigung entscheidet die KESB oder das Gericht. Ein Unterhaltsvertrag kann behördlich genehmigt werden. **Wie wird das Getrenntleben geregelt?** Im Eheschutzverfahren (Art. 175 f. ZGB) regelt das Gericht Wohnung, Unterhalt und Kinderbelange für die Dauer des Getrenntlebens. Das Verfahren ist rasch und gilt oft als Weichenstellung für eine spätere Scheidung. Eine sorgfältige Vorbereitung lohnt sich deshalb. **Was regelt das Güterrecht bei einer Trennung?** Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB): Was während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird grundsätzlich hälftig geteilt, Eigengut bleibt beim jeweiligen Ehegatten. Mit einem Ehevertrag lassen sich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. **Was kostet die Beratung im Familienrecht?** Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls. **Wer bekommt bei der Trennung die Wohnung?** Im Eheschutzverfahren regelt das Gericht, wer die Familienwohnung während der Trennung nutzt (Art. 176 ZGB). Massgebend sind vor allem die Interessen der Kinder und die Frage, wer stärker auf die Wohnung angewiesen ist — nicht, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder Eigentümer ist. **Was bedeutet gemeinsame elterliche Sorge?** Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 2014 der Regelfall, auch nach Trennung oder Scheidung (Art. 296 ff. ZGB). Beide Eltern entscheiden gemeinsam über wichtige Fragen wie Schule, Wohnort und medizinische Behandlung. Davon zu unterscheiden sind Obhut (wo das Kind lebt) und Betreuungsanteile. --- ## Fachgebiet: Scheidung URL: https://www.steurifisch.swiss/de/scheidung Eine Scheidung ist ein tiefgreifender Einschnitt. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess — sachlich, einfühlsam und auf eine faire, tragfähige Lösung bedacht. - **Einvernehmliche Scheidung**: Begleitung der Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Konvention zu Unterhalt, Güterrecht und Vorsorge. - **Streitige Scheidung**: Vertretung in streitigen Scheidungsverfahren vor Gericht — vorbereitet, konsequent und mit klarer Strategie. - **Eheschutzverfahren**: Regelung des Getrenntlebens: Wohnung, Unterhalt und Kinderbelange für die Trennungszeit. - **Güterrecht & Vorsorgeausgleich**: Güterrechtliche Auseinandersetzung und Teilung der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung. - **Mediation**: Aussergerichtliche Konfliktlösung für eine einvernehmliche und nachhaltige Trennung. ## Der Weg durch die Scheidung Ob einvernehmlich oder streitig: Eine Scheidung verlangt Entscheide mit langfristiger Tragweite — zu Kindern, Unterhalt, Vermögen und Vorsorge. Wir begleiten Sie von unseren Standorten Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG aus durch das gesamte Verfahren und achten darauf, dass die Lösung nicht nur juristisch korrekt, sondern im Alltag tragfähig ist. ### Scheidung auf gemeinsames Begehren Sind sich die Ehegatten über die Scheidung und ihre Folgen einig, reichen sie ein gemeinsames Begehren mit einer Konvention ein (Art. 111 ZGB). Das Gericht hört beide Parteien an und prüft, ob die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Eine sorgfältig ausgearbeitete Konvention — zu Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Kinderbelangen — beschleunigt das Verfahren erheblich. Wir verhandeln und formulieren die Konvention so, dass sie der gerichtlichen Prüfung standhält. ### Scheidung auf Klage Ohne Einigung kann ein Ehegatte die Scheidung einklagen, in der Regel nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB); bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe auch früher (Art. 115 ZGB). Im streitigen Verfahren entscheidet das Gericht über sämtliche Nebenfolgen. Hier zählen Vorbereitung, Beweisführung und eine realistische Strategie — wir vertreten Sie konsequent und behalten dabei die Verfahrenskosten im Blick. ### Eheschutz: das Getrenntleben regeln Häufig geht der Scheidung eine Trennungsphase voraus. Im Eheschutzverfahren (Art. 175 f. ZGB) regelt das Gericht Wohnungszuteilung, Unterhalt und Kinderbelange für die Dauer des Getrenntlebens. Diese Regelungen wirken oft als Weichenstellung für die spätere Scheidung; eine sorgfältige Vorbereitung zahlt sich deshalb doppelt aus. ### Die Nebenfolgen: Unterhalt, Güterrecht, Vorsorge Drei Themen prägen die wirtschaftliche Seite jeder Scheidung: der nacheheliche Unterhalt (Art. 125 ZGB), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 ZGB) und der Vorsorgeausgleich, also die grundsätzlich hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (Art. 122 ff. ZGB). Gerade der Vorsorgeausgleich wird oft unterschätzt, ist aber vielfach der bedeutendste Vermögensposten. ### Mediation und einvernehmliche Lösungen Wo die Gesprächsbasis vorhanden ist, unterstützen wir aussergerichtliche Lösungen und Mediation. Einvernehmliche Regelungen sind meist schneller, kostengünstiger und werden von beiden Seiten besser getragen — was besonders dann zählt, wenn Kinder betroffen sind und die Eltern weiterhin zusammenarbeiten müssen. ### Häufige Fragen **Wie läuft eine Scheidung in der Schweiz ab?** Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111 ZGB) reichen die Ehegatten das Begehren mit einer Konvention über die Scheidungsfolgen ein; das Gericht hört beide an und genehmigt die Vereinbarung. Ohne Einigung ist die Scheidungsklage möglich, in der Regel nach zwei Jahren Getrenntleben (Art. 114 ZGB). **Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?** Eine einvernehmliche Scheidung mit vollständiger Konvention ist häufig in wenigen Monaten abgeschlossen. Streitige Verfahren dauern je nach Komplexität und Kanton deutlich länger, oft mehrere Jahre. Wir schätzen die voraussichtliche Dauer für Ihren Fall realistisch ein. **Was kostet eine Scheidung?** Die Kosten hängen von Umfang und Komplexität ab; bei einer einvernehmlichen Scheidung sind Gerichts- und Anwaltskosten in der Regel deutlich tiefer. Wir besprechen die voraussichtlichen Kosten transparent im Erstgespräch. Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden (Art. 117 ff. ZPO). **Was geschieht mit der Pensionskasse?** Die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 ff. ZGB). Abweichungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und müssen vom Gericht geprüft werden. Der Vorsorgeausgleich ist oft der wirtschaftlich bedeutendste Punkt einer Scheidung. **Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?** Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend. Sie ist jedoch sinnvoll, sobald Unterhalt, Güterrecht, Vorsorgeausgleich oder Kinderbelange strittig oder wirtschaftlich bedeutsam sind. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung lohnt sich eine unabhängige Prüfung der Konvention, bevor Sie unterschreiben. **Was ist eine Scheidungskonvention?** Die Scheidungskonvention ist die schriftliche Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung: Kinderbelange, Unterhalt, Aufteilung des Vermögens, Vorsorgeausgleich und Wohnung. Das Gericht prüft und genehmigt sie (Art. 279 ZPO). Wir entwerfen die Konvention so, dass sie hält — rechtlich und im Alltag. **Wie lange muss ich getrennt leben, bevor ich die Scheidung einreichen kann?** Sind sich beide Ehegatten einig, ist die Scheidung jederzeit möglich (Art. 111 ZGB). Ohne Einigung kann ein Ehegatte die Scheidung nach zwei Jahren Getrenntleben verlangen (Art. 114 ZGB), in Ausnahmefällen bei Unzumutbarkeit früher (Art. 115 ZGB). --- ## Fachgebiet: Gesellschaftsrecht URL: https://www.steurifisch.swiss/de/gesellschaftsrecht Ob Gründung, Umstrukturierung oder Nachfolgeregelung — wir begleiten Unternehmen und Unternehmerinnen und Unternehmer in allen gesellschaftsrechtlichen Belangen. Pragmatisch, unternehmerisch denkend und rechtlich fundiert. - **Gründung und Rechtsformwahl**: AG, GmbH, Vereine und Stiftungen — Beratung zur passenden Rechtsform und Begleitung der Gründung bis zum Handelsregistereintrag. - **Umstrukturierung**: Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Sitzverlegungen nach dem Fusionsgesetz. - **Transaktionen (M&A)**: Begleitung von Unternehmenskäufen und -verkäufen, Due Diligence und Vertragsverhandlungen. - **Corporate Governance**: Statuten, Organisationsreglemente, Verwaltungsratsbeschlüsse und Aktionärbindungsverträge. - **KMU-Beratung**: Laufende rechtliche Begleitung für KMU — von Verträgen über Gesellschafterfragen bis zum Arbeitsrecht. - **Nachfolgeregelung**: Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie oder an Dritte — gesellschafts-, erb- und steuerrechtlich durchdacht. ## Gesellschaftsrecht für Unternehmen und Unternehmerfamilien Gesellschaftsrechtliche Entscheide prägen ein Unternehmen über Jahre: die Wahl der Rechtsform, die Ausgestaltung der Statuten, das Verhältnis der Beteiligten untereinander. Wir beraten Unternehmen, Verwaltungsräte und Unternehmerfamilien in allen Phasen — von der Gründung über Wachstum und Umstrukturierung bis zur Nachfolge. Dabei denken wir unternehmerisch mit und suchen Lösungen, die im Alltag funktionieren. ### Gründung und Rechtsformwahl Am Anfang steht die Frage nach der passenden Rechtsform. Die Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR) verlangt ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000, die GmbH (Art. 772 ff. OR) ein Stammkapital von mindestens CHF 20'000; daneben kommen je nach Zweck Verein, Stiftung oder Personengesellschaften in Frage. Der Errichtungsakt von AG und GmbH bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 629 und Art. 777 OR). Als Kanzlei mit eigenem Notariat begleiten wir Gründungen aus einer Hand: Beratung, Statuten, Beurkundung und Handelsregistereintrag. ### Umstrukturierungen nach Fusionsgesetz Wächst ein Unternehmen oder ändern sich die Verhältnisse, stellt sich die Frage nach der richtigen Struktur. Das Fusionsgesetz regelt Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen. Wir planen solche Vorhaben rechtlich und koordinieren sie mit den steuerlichen Rahmenbedingungen — damit die neue Struktur trägt und keine unerwarteten Folgen auslöst. ### Unternehmenskauf und -verkauf Beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess: Vorbereitung, Due Diligence, Vertragsverhandlung, Signing und Closing. Wir achten auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung, insbesondere bei Gewährleistungen, Kaufpreismechanismen und Wettbewerbsabreden. ### Corporate Governance und laufende Begleitung Klare Regeln im Innenverhältnis beugen Konflikten vor. Wir erstellen und überarbeiten Statuten, Organisationsreglemente und Aktionärbindungsverträge, bereiten Generalversammlungen und Verwaltungsratsbeschlüsse vor und stehen KMU als laufende rechtliche Ansprechstelle zur Verfügung — von Vertragsfragen bis zum [Arbeitsrecht](/de/arbeitsrecht). ### Nachfolgeregelung Die Übergabe eines Unternehmens ist mehr als ein Kaufvertrag. Familieninterne Nachfolgen, Management-Buy-outs und Verkäufe an Dritte berühren neben dem Gesellschaftsrecht regelmässig auch Erb- und Steuerrecht. Wir entwickeln Nachfolgelösungen, die alle drei Ebenen zusammenführen — frühzeitig geplant und sauber dokumentiert. ## Verankert in der Ostschweiz Wir beraten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Hauptsitz, Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG. Viele unserer Mandate stammen von KMU und Unternehmerfamilien aus der Region — wir kennen die lokalen Behörden, Handelsregisterämter und Marktverhältnisse. ### Häufige Fragen **AG oder GmbH — welche Rechtsform ist die richtige?** Die Wahl hängt unter anderem von Kapitalbedarf, Haftung, Anonymität und der Anzahl der Beteiligten ab. Die AG verlangt ein Aktienkapital von mindestens CHF 100'000 (Art. 621 OR), die GmbH ein Stammkapital von mindestens CHF 20'000 (Art. 773 OR). Wir prüfen Ihre Situation und empfehlen die Rechtsform, die zu Ihrem Vorhaben passt. **Braucht die Gründung einer AG oder GmbH eine öffentliche Beurkundung?** Ja, der Errichtungsakt einer AG (Art. 629 OR) und einer GmbH (Art. 777 OR) muss öffentlich beurkundet werden. Als Kanzlei mit eigenem Notariat begleiten wir Gründungen von der Rechtsformwahl bis zur Beurkundung und zum Handelsregistereintrag aus einer Hand. **Was ist bei einer Unternehmensnachfolge zu beachten?** Eine Nachfolgeregelung sollte frühzeitig geplant werden und gesellschafts-, erb- und steuerrechtliche Aspekte gesamthaft berücksichtigen. Je nach Konstellation kommen ein Verkauf an Dritte, ein Management-Buy-out oder eine familieninterne Übergabe in Frage. Wir entwickeln mit Ihnen eine Lösung, die rechtlich trägt und wirtschaftlich sinnvoll ist. **Wie läuft eine M&A-Transaktion ab?** Eine Transaktion umfasst typischerweise Vorbereitung und Bewertung, Due Diligence, Vertragsverhandlung, Signing und Closing. Wir begleiten Sie durch alle Phasen, koordinieren die Beteiligten und achten auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung. **Wozu dient ein Aktionärbindungsvertrag?** Ein Aktionärbindungsvertrag regelt Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre untereinander, etwa Vorkaufsrechte, Stimmbindungen oder Regeln für den Austritt. Er ergänzt die Statuten und beugt Konflikten vor, bevor sie entstehen. Gerade bei KMU mit mehreren Beteiligten ist er ein zentrales Instrument. **Was kostet die Beratung im Gesellschaftsrecht?** Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Vorhabens. **Wie lange dauert eine Firmengründung?** Sind Statuten, Kapitalnachweis und Organe bereit, ist die Gründung mit öffentlicher Beurkundung an einem Termin erledigt. Die Eintragung im Handelsregister folgt in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen; danach ist die Gesellschaft handlungsfähig. **Was kostet eine Gründung inklusive Notar?** Die Kosten setzen sich aus Notariatsgebühr nach kantonalem Tarif, Handelsregistergebühr, Kapitaleinzahlungskonto der Bank und dem Beratungsaufwand zusammen. Für Standardgründungen bieten wir eine Pauschale an — fragen Sie im Erstgespräch danach. --- ## Fachgebiet: Notariat URL: https://www.steurifisch.swiss/de/notariat Als öffentliche Notarinnen und Notare beurkunden und beglaubigen wir Ihre wichtigsten Rechtsgeschäfte — vom Grundstückkauf über den Ehevertrag bis zum Gesellschafterbeschluss, mit der nötigen Sorgfalt. - **Grundstücksgeschäfte**: Beurkundung von Kaufverträgen, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten — inklusive Abwicklung mit dem Grundbuchamt. - **Eheverträge**: Beurkundung von Eheverträgen und güterrechtlichen Vereinbarungen, abgestimmt auf Ihre Nachlassplanung. - **Erbverträge & Testamente**: Öffentliche Beurkundung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. - **Gesellschaftsrecht**: Beurkundung von Gründungen, Kapitalveränderungen und Statutenänderungen von AG und GmbH. - **Vorsorgeaufträge**: Notarielle Errichtung von Vorsorgeaufträgen für den Fall der Urteilsunfähigkeit. - **Beglaubigungen**: Beglaubigung von Unterschriften und Kopien — zuverlässig und kurzfristig. ## Rechtssicherheit durch die öffentliche Urkunde Die öffentliche Beurkundung schützt vor übereilten Entscheiden und schafft klare Verhältnisse: Die Urkundsperson prüft die Identität und die Handlungsfähigkeit der Beteiligten, klärt sie über die Rechtsfolgen auf und hält den Parteiwillen in einer öffentlichen Urkunde fest. Diese hat erhöhte Beweiskraft (Art. 9 ZGB). Als Anwaltskanzlei mit eigenem Notariat verbinden wir die rechtliche Beratung mit der Beurkundung — Sie erhalten beides aus einer Hand. ## Wann eine Beurkundung nötig ist Das Bundesrecht schreibt die öffentliche Beurkundung für zahlreiche Geschäfte vor: für den Kauf von Grundstücken (Art. 216 OR), für Eheverträge (Art. 184 ZGB), für Erbverträge (Art. 512 ZGB) sowie für die Gründung von Aktiengesellschaften und GmbH samt späteren Kapital- und Statutenänderungen (Art. 629 und Art. 777 OR). Auch der Vorsorgeauftrag kann öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB) — was sich bei komplexeren Verhältnissen empfiehlt. Das Verfahren der Beurkundung richtet sich nach kantonalem Recht. ## Grundstücksgeschäfte Beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft begleiten wir Sie vom Vertragsentwurf bis zur Anmeldung beim Grundbuchamt. Wir beurkunden Kaufverträge, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte, koordinieren die Zahlungsabwicklung und achten darauf, dass steuerliche Punkte — etwa die Grundstückgewinnsteuer — frühzeitig geklärt sind. ## Familie, Erbe und Unternehmen Eheverträge und Erbverträge entfalten ihre Wirkung erst im Zusammenspiel: Wer den Ehegatten begünstigen oder die Unternehmensnachfolge regeln will, braucht oft beides. Wir gestalten und beurkunden diese Verträge in Abstimmung mit Ihrer Nachlassplanung. Im Gesellschaftsrecht beurkunden wir Gründungen, Kapitalerhöhungen und Statutenänderungen — zügig und in enger Abstimmung mit dem Handelsregisteramt. ## Ablauf und Beglaubigungen Am Anfang steht der Entwurf, den wir mit Ihnen besprechen und bereinigen. Zur Beurkundung treffen sich alle Parteien; die Urkunde wird verlesen, erläutert und unterzeichnet. Anschliessend melden wir das Geschäft zum Vollzug an. Daneben beglaubigen wir Unterschriften und Kopien — oft kurzfristig und ohne grossen Aufwand. ## Notariat in Wil SG Unser Notariat befindet sich am Hauptsitz in Wil SG (Villa India), wenige Gehminuten vom Bahnhof. Wir beurkunden für Klientinnen und Klienten aus der ganzen Ostschweiz — aus den Regionen Wil, Gossau SG, Teufen AR und darüber hinaus. ### Häufige Fragen **Welche Geschäfte müssen öffentlich beurkundet werden?** Beurkundungspflichtig sind unter anderem der Grundstückkauf (Art. 216 OR), der Ehevertrag (Art. 184 ZGB), der Erbvertrag (Art. 512 ZGB) sowie die Gründung von AG und GmbH (Art. 629 bzw. Art. 777 OR). Wir klären für Sie, ob Ihr Geschäft der Beurkundung bedarf. **Was ist der Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung?** Bei der öffentlichen Beurkundung errichtet die Urkundsperson das Rechtsgeschäft selbst in einer öffentlichen Urkunde, nach Belehrung der Parteien. Die Beglaubigung bestätigt lediglich die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original. **Was kostet eine notarielle Beurkundung?** Die Kosten richten sich nach dem kantonalen Notariatstarif und dem Geschäftswert. Wir informieren Sie vor Beginn transparent über die voraussichtlichen Kosten. **Wie läuft eine öffentliche Beurkundung ab?** Wir bereiten den Entwurf vor, besprechen ihn mit Ihnen und klären offene Punkte. Bei der Beurkundung wird die Urkunde verlesen, von allen Parteien unterzeichnet und anschliessend — etwa beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt — zum Vollzug angemeldet. **Muss ich zur Beurkundung persönlich erscheinen?** Ja. Die Parteien müssen bei der öffentlichen Beurkundung persönlich anwesend sein oder sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen; die Urkunde wird verlesen und unterzeichnet. Für Beglaubigungen von Unterschriften ist ebenfalls die persönliche Anwesenheit nötig. **Welche Ausweise brauche ich?** Einen gültigen amtlichen Ausweis (Pass oder Identitätskarte). Handeln Sie für eine Gesellschaft, zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug beziehungsweise einen Nachweis Ihrer Zeichnungsberechtigung. **Können Sie auch Grundstücke in anderen Kantonen beurkunden?** Grundstückgeschäfte werden nach dem Recht des Kantons beurkundet, in dem das Grundstück liegt; unsere Notare sind für Grundstücke im Kanton St. Gallen zuständig. Für Grundstücke in anderen Kantonen begleiten wir Sie anwaltlich und arbeiten mit dem zuständigen Notariat vor Ort zusammen. --- ## Fachgebiet: Strafrecht URL: https://www.steurifisch.swiss/de/strafrecht Im Strafrecht steht viel auf dem Spiel. Ob als beschuldigte Person oder als Opfer — wir setzen uns für Ihre Rechte ein. Engagiert, diskret und mit der nötigen Erfahrung. - **Strafverteidigung**: Verteidigung vom ersten polizeilichen Kontakt bis zum Urteil — vor allen Instanzen. - **Einsprache gegen Strafbefehl**: Prüfung von Strafbefehlen und fristgerechte Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO). - **Opfervertretung**: Vertretung von Opfern und Angehörigen im Strafverfahren, einschliesslich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen. - **Wirtschaftsstrafrecht**: Verteidigung bei Vermögensdelikten wie Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Konkursdelikten. - **Strafanzeigen**: Erstattung und Begleitung von Strafanzeigen und Strafanträgen — sorgfältig vorbereitet und begründet. ## Strafverteidigung von der ersten Stunde an Ein Strafverfahren beginnt selten mit der Gerichtsverhandlung — meistens beginnt es mit einer Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder einer polizeilichen Einvernahme. Was in diesen ersten Stunden gesagt oder unterschrieben wird, prägt das ganze Verfahren. Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 113 StPO), und Sie dürfen von Beginn an eine Verteidigung beiziehen (Art. 159 StPO). Wir sind kurzfristig erreichbar, beraten Sie vor der ersten Einvernahme und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren — von der Untersuchung über die Hauptverhandlung bis zu Rechtsmitteln vor kantonalen Instanzen und Bundesgericht. ### Strafbefehl: kurze Frist, grosse Wirkung Viele Verfahren werden heute per Strafbefehl erledigt (Art. 352 ff. StPO). Was harmlos aussieht, ist ein Urteil: Ohne Einsprache innert 10 Tagen (Art. 354 StPO) wird der Strafbefehl rechtskräftig — mit Eintrag im Strafregister und allen Folgen. Wir prüfen Strafbefehle kurzfristig und erheben, wo es angezeigt ist, fristgerecht Einsprache. ### Amtliche Verteidigung In schweren Fällen ist eine Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben (Art. 130 StPO). Wer die Kosten einer Verteidigung nicht tragen kann, hat unter den Voraussetzungen von Art. 132 StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung. Wir klären die Voraussetzungen mit Ihnen und übernehmen amtliche Mandate. ## Opfervertretung Wer Opfer einer Straftat geworden ist, braucht eine Vertretung, die zuhört und zugleich konsequent handelt. Wir vertreten Opfer und ihre Angehörigen im Strafverfahren, machen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche adhäsionsweise geltend (Art. 122 ff. StPO) und achten darauf, dass Ihre Verfahrensrechte — etwa Schutzmassnahmen bei Einvernahmen — gewahrt bleiben. Bei Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes koordinieren wir zudem die Ansprüche auf Opferhilfe. ## Wirtschaftsstrafrecht Vorwürfe wie Betrug (Art. 146 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder Konkursdelikte treffen häufig Unternehmerinnen, Unternehmer und Führungskräfte. Solche Verfahren sind aktenintensiv und verlangen neben strafrechtlichem auch wirtschaftliches Verständnis. Wir verteidigen in Wirtschaftsstrafverfahren, begleiten Einvernahmen und Hausdurchsuchungen und behalten die Nebenwirkungen im Blick — vom Reputationsschutz bis zu aufsichts- und gesellschaftsrechtlichen Folgen. ## Vor Ort in der Ostschweiz und in Zürich Wir vertreten Sie vor den Strafbehörden und Gerichten der Ostschweiz und darüber hinaus. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG sind gut erreichbar — und im Strafrecht zählt Erreichbarkeit: Melden Sie sich früh, bevor Sie Aussagen machen oder Fristen verstreichen. ### Häufige Fragen **Was soll ich tun, wenn ich eine Vorladung der Polizei erhalte?** Kontaktieren Sie eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger, bevor Sie eine Aussage machen. Als beschuldigte Person haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 113 StPO), und Sie dürfen von Beginn an eine Verteidigung beiziehen (Art. 159 StPO). Wir beraten Sie kurzfristig und begleiten Sie zur Einvernahme. **Was ist ein Strafbefehl und wie wehre ich mich dagegen?** Mit einem Strafbefehl kann die Staatsanwaltschaft leichtere Fälle ohne Gerichtsverhandlung erledigen (Art. 352 ff. StPO). Ohne Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil. Die Einsprache muss innert 10 Tagen schriftlich erfolgen (Art. 354 StPO) — lassen Sie einen Strafbefehl deshalb rasch prüfen. **Wann habe ich Anspruch auf eine amtliche Verteidigung?** In schweren Fällen ist eine Verteidigung zwingend (notwendige Verteidigung, Art. 130 StPO). Fehlen Ihnen die Mittel und ist die Verteidigung zur Wahrung Ihrer Interessen geboten, wird eine amtliche Verteidigung bestellt (Art. 132 StPO). Wir klären mit Ihnen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und übernehmen amtliche Mandate. **Was kostet eine Strafverteidigung?** Die Kosten hängen vom Umfang und von der Komplexität des Verfahrens ab. In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf amtliche Verteidigung oder unentgeltliche Rechtspflege. Wir besprechen die voraussichtlichen Kosten transparent im Erstgespräch. **Kann ich als Opfer eine Entschädigung erhalten?** Ja. Als geschädigte Person können Sie Ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 ff. StPO). Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes stehen zudem Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu. Wir vertreten Ihre Interessen im Verfahren und setzen Ihre Ansprüche durch. **Muss ich bei der Polizei aussagen?** Als beschuldigte Person nicht: Sie dürfen die Aussage verweigern, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf (Art. 113 und 158 StPO). Sie haben zudem das Recht, von Beginn an eine Verteidigung beizuziehen. Als Zeugin oder Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, mit Ausnahmen etwa bei Angehörigen. **Wie lange bleibt eine Verurteilung im Strafregister?** Das hängt von der Strafe ab. Bussen und bedingte Strafen erscheinen im Privatauszug nur begrenzt; die Fristen für die Entfernung aus dem Strafregister betragen je nach Sanktion zwischen einigen Jahren und mehreren Jahrzehnten (Strafregistergesetz). Wir sagen Ihnen für Ihren Fall, was im Auszug steht und wie lange. **Was passiert nach einer Strafanzeige gegen mich?** Die Staatsanwaltschaft prüft die Anzeige und eröffnet bei hinreichendem Verdacht eine Untersuchung; Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. Reagieren Sie auf Vorladungen fristgerecht und lassen Sie sich vor der ersten Einvernahme beraten — die ersten Aussagen prägen das Verfahren. --- ## Fachgebiet: Mietrecht URL: https://www.steurifisch.swiss/de/mietrecht Mietrechtliche Fragen betreffen Ihr Zuhause oder Ihre Liegenschaft. Wir beraten und vertreten Sie bei Kündigungen, Mietzinsanpassungen und Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis — sachlich und lösungsorientiert. - **Mietstreitigkeiten**: Vertretung bei Konflikten zwischen Mieter- und Vermieterseite — vor der Schlichtungsbehörde und vor Gericht. - **Kündigungsschutz**: Anfechtung missbräuchlicher Kündigungen und Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 271 ff. OR). - **Mietzins**: Prüfung und Anfechtung von Mietzinserhöhungen sowie Herabsetzungsbegehren bei gesunkenem Referenzzinssatz. - **Mietverträge**: Erstellung und Prüfung von Mietverträgen für Wohn- und Geschäftsräume. - **Bau- und Nachbarrecht**: Baubewilligungen, Grenzstreitigkeiten, Immissionen und nachbarrechtliche Klagen. ## Mietrecht: klare Regeln für ein sensibles Verhältnis Das Mietverhältnis ist in Art. 253 ff. OR detailliert geregelt — und trotzdem eines der konfliktträchtigsten Rechtsgebiete des Alltags. Es geht um das eigene Zuhause, um Geschäftsräume, von denen ein Betrieb abhängt, oder um eine Liegenschaft als Anlage. Wir beraten und vertreten sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermieter; diese Doppelperspektive hilft, die Argumente der Gegenseite früh zu erkennen und realistische Lösungen zu finden. ### Kündigung und Kündigungsschutz Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 OR) — etwa als Racheakt nach berechtigten Mängelrügen. Die Anfechtung muss innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden (Art. 273 OR). Unabhängig davon kann bei einer Härte eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt werden: bis zu vier Jahre bei Wohn-, bis zu sechs Jahre bei Geschäftsräumen (Art. 272 und 272b OR). Wir prüfen Kündigungen kurzfristig, wahren die Fristen und vertreten Sie im Verfahren. ### Mietzins: Erhöhung, Herabsetzung, Anfangsmietzins Mietzinserhöhungen sind nur auf dem amtlich genehmigten Formular und mit Begründung gültig (Art. 269d OR). Umgekehrt können Mieterinnen und Mieter bei gesunkenem Referenzzinssatz eine Herabsetzung verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Anfangsmietzins anfechtbar (Art. 270 OR). Wir rechnen nach, prüfen die Begründung und setzen berechtigte Ansprüche durch — oder wehren unberechtigte ab. ### Mängel an der Mietsache Beeinträchtigt ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung oder der Geschäftsräume, stehen der Mieterschaft unter anderem Beseitigung, verhältnismässige Mietzinsherabsetzung und unter Umständen Schadenersatz zu (Art. 259a ff. OR). Entscheidend ist eine umgehende, nachweisbare Mängelrüge. Auch bei der Rückgabe der Mietsache und bei Streit um das Mietzinsdepot vertreten wir Ihre Interessen. ### Bau- und Nachbarrecht Rund um Liegenschaften beraten wir zudem in bau- und nachbarrechtlichen Fragen: Baubewilligungen und Einsprachen, Grenzstreitigkeiten, übermässige Immissionen (Art. 684 ZGB) und nachbarrechtliche Klagen. ## Das Verfahren: zuerst die Schlichtungsbehörde Mietstreitigkeiten beginnen vor der Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 ZPO) und endet häufig mit einem Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, vertreten wir Sie vor den Gerichten. Unsere Standorte in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG decken die Ostschweiz und den Raum Zürich ab — wir kennen die örtlichen Schlichtungsbehörden und Gerichte. ### Häufige Fragen **Was kann ich gegen eine missbräuchliche Kündigung tun?** Sie können die Kündigung innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 273 OR). Missbräuchlich ist eine Kündigung insbesondere, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 OR). Wir prüfen Ihre Kündigung und vertreten Sie im Verfahren. **Darf der Vermieter den Mietzins einfach erhöhen?** Nein. Eine Mietzinserhöhung muss auf dem amtlich genehmigten Formular mitgeteilt und begründet werden, sonst ist sie nichtig (Art. 269d OR). Sie können die Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten. Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten. **Kann ich bei Mängeln der Wohnung den Mietzins herabsetzen lassen?** Ja. Bei Mängeln, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen, können Sie unter anderem die Beseitigung des Mangels und eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses verlangen (Art. 259a und 259d OR). Wichtig ist, den Mangel dem Vermieter umgehend und nachweisbar zu melden. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung. **Was bedeutet Erstreckung des Mietverhältnisses?** Hat eine Kündigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte zur Folge, kann das Mietverhältnis erstreckt werden — bei Wohnräumen um bis zu vier, bei Geschäftsräumen um bis zu sechs Jahre (Art. 272 und 272b OR). Das Erstreckungsbegehren ist innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde einzureichen. Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Erstreckung in Frage kommt. **Wer trägt die Kosten bei einem Mietrechtsstreit?** Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 113 ZPO). Kommt es zum Gerichtsverfahren, können Gerichts- und Anwaltskosten anfallen. Wir informieren Sie vorab über das Kostenrisiko und prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. **Wie kann ich eine Kündigung der Wohnung anfechten?** Eine Kündigung muss innert 30 Tagen nach Empfang bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden (Art. 273 OR); gleichzeitig kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangt werden. Missbräuchliche Kündigungen sind anfechtbar (Art. 271 f. OR), Formfehler machen die Kündigung nichtig. Die Frist ist kurz — melden Sie sich sofort. --- ## Fachgebiet: Arbeitsrecht URL: https://www.steurifisch.swiss/de/arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Fragen können existenziell sein. Ob Kündigung, ausstehender Lohn oder Arbeitsvertrag — wir klären Ihre Ansprüche und setzen sie durch. - **Kündigung und Kündigungsschutz**: Beratung und Vertretung bei ordentlichen und fristlosen Kündigungen, einschliesslich Sperrfristen und missbräuchlicher Kündigung. - **Arbeitsverträge**: Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Arbeitsverträgen, Reglementen und Aufhebungsvereinbarungen. - **Lohnforderungen**: Durchsetzung von ausstehenden Löhnen, Überstunden- und Bonusansprüchen. - **Arbeitszeugnisse**: Prüfung und Durchsetzung von wahrheitsgemässen und wohlwollenden Arbeitszeugnissen (Art. 330a OR). - **Konkurrenzverbote**: Beurteilung der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit von Konkurrenzverboten (Art. 340 ff. OR) — auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. ## Arbeitsrecht für Arbeitnehmende und Arbeitgeber Das Arbeitsverhältnis ist in Art. 319 ff. OR geregelt und betrifft beide Seiten unmittelbar: Für Arbeitnehmende geht es oft um die wirtschaftliche Existenz, für Arbeitgeber um Verantwortung, Planbarkeit und Risiken. Wir beraten und vertreten beide Seiten — Arbeitnehmende ebenso wie [KMU](/de/gesellschaftsrecht) und deren Führungskräfte. Diese Doppelperspektive schärft den Blick für das, was vor der Schlichtungsbehörde und vor Gericht tatsächlich trägt. ### Kündigung: Fristen, Sperrfristen, Missbrauch Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen nach der Probezeit einen bis drei Monate, abhängig vom Dienstjahr (Art. 335c OR). Während Krankheit, nach Unfall, während Schwangerschaft und in weiteren Situationen gelten Sperrfristen: Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c OR). Missbräuchlich ist eine Kündigung unter anderem, wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt (Art. 336 OR); sie bleibt zwar gültig, kann aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen auslösen (Art. 336a OR). Bei der fristlosen Kündigung (Art. 337 OR) entscheidet der wichtige Grund — und bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung schuldet der Arbeitgeber Lohnersatz und allenfalls eine Entschädigung (Art. 337c OR). Weil im Kündigungsrecht kurze Fristen gelten, lohnt sich eine rasche Prüfung. ### Lohn, Überstunden und Bonus Wir setzen ausstehende Lohnzahlungen durch, klären Überstunden- und Überzeitansprüche (Art. 321c OR) und beurteilen, ob ein Bonus Gratifikation oder Lohnbestandteil ist — eine Abgrenzung mit erheblichen finanziellen Folgen. ### Arbeitszeugnis Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Zeugnis (Art. 330a OR). Wir prüfen Formulierungen, erkennen unzulässige Codierungen und setzen Berichtigungen durch — oder unterstützen Arbeitgeber beim rechtssicheren Formulieren. ### Verträge und Konkurrenzverbote Wir erstellen und prüfen Arbeitsverträge, Reglemente und Aufhebungsvereinbarungen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Konkurrenzverbote: Sie sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sind (Art. 340 ff. OR). ## Verfahren und Kosten Arbeitsrechtliche Streitigkeiten beginnen in der Regel vor der Schlichtungsbehörde. Bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 werden im Prozess keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), und es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO). Das senkt die Hürde, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Wir vertreten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG — und vor den Schlichtungsbehörden und Gerichten der Ostschweiz. ### Häufige Fragen **Wurde mir missbräuchlich gekündigt?** Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie etwa wegen einer persönlichen Eigenschaft, der Ausübung verfassungsmässiger Rechte oder einer Gewerkschaftszugehörigkeit ausgesprochen wird (Art. 336 OR). Die missbräuchliche Kündigung bleibt gültig, kann aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen auslösen (Art. 336a OR). Wichtig: Sie müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren Ansprüchen. **Welche Kündigungsfristen gelten?** Nach der Probezeit betragen die gesetzlichen Kündigungsfristen einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im zweiten bis neunten und drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr, jeweils auf ein Monatsende (Art. 335c OR). Vertraglich können abweichende Fristen vereinbart sein. Wir prüfen Ihren Vertrag und beraten Sie. **Darf mir während einer Krankheit gekündigt werden?** Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während einer unverschuldeten Krankheit oder nach einem Unfall für eine bestimmte Sperrfrist nicht kündigen — 30 Tage im ersten, 90 Tage im zweiten bis fünften und 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr (Art. 336c OR). Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Wir prüfen, ob die Sperrfrist eingehalten wurde. **Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?** Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (Art. 337 OR). Erfolgt sie ungerechtfertigt, schuldet der Arbeitgeber den Lohn bis zum ordentlichen Vertragsende sowie allenfalls eine Entschädigung (Art. 337c OR). Lassen Sie eine fristlose Kündigung rasch prüfen. **Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?** Ja, Sie können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a OR). Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein. Ist Ihr Zeugnis unvollständig oder ungerechtfertigt negativ, setzen wir eine Berichtigung durch. **Was kostet die Beratung im Arbeitsrecht?** Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls. --- ## Fachgebiet: KESB-Verfahren URL: https://www.steurifisch.swiss/de/kesb KESB-Verfahren greifen tief in das Privatleben ein und sind oft belastend. Wir vertreten Sie im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei Beistandschaften — sachkundig und engagiert. - **Kindesschutz**: Vertretung bei Kindesschutzmassnahmen sowie in Sorgerechts- und Obhutsfragen vor der KESB. - **Erwachsenenschutz**: Beratung und Vertretung bei Beistandschaften — von der Begleit- bis zur umfassenden Beistandschaft. - **Fürsorgerische Unterbringung**: Vertretung bei fürsorgerischen Unterbringungen und im gerichtlichen Überprüfungsverfahren. - **Beschwerde gegen KESB-Entscheide**: Prüfung von KESB-Entscheiden und Vertretung vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen. - **Eigene Vorsorge**: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, damit Sie selbst bestimmen, wer für Sie handelt. ## KESB-Verfahren: Rechte kennen, rechtzeitig handeln Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) greifen tief in das Privat- und Familienleben ein — vom Besuchsrecht über Beistandschaften bis zur fürsorgerischen Unterbringung. Wer von einem Verfahren betroffen ist, sollte seine Rechte kennen und früh handeln. Wir vertreten Betroffene und Angehörige an unseren Standorten Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG. ### Kindesschutz Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, kann die KESB abgestufte Massnahmen anordnen (Art. 307 ff. ZGB): von Ermahnungen und Weisungen über eine Beistandschaft (Art. 308 ZGB) bis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) oder — als letztes Mittel — der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB). Jede Massnahme muss verhältnismässig sein. Wir sorgen dafür, dass Ihre Sicht der Dinge im Verfahren gehört wird, begleiten Sie an Anhörungen und prüfen Gutachten kritisch. ### Erwachsenenschutz und Beistandschaften Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, errichtet die KESB eine Beistandschaft. Das Gesetz sieht vier Formen vor — Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft (Art. 393–398 ZGB) —, die unterschiedlich stark in die Selbstbestimmung eingreifen. Wir prüfen, ob eine Massnahme erforderlich und richtig zugeschnitten ist, und vertreten Betroffene ebenso wie Angehörige, die sich um eine geeignete Lösung bemühen. ### Fürsorgerische Unterbringung Die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ist der stärkste Eingriff des Erwachsenenschutzrechts: die Unterbringung in einer Einrichtung gegen den eigenen Willen. Betroffene können jederzeit das Gericht anrufen; für Beschwerden gilt eine Frist von nur 10 Tagen (Art. 450b ZGB). In diesen Verfahren zählt jeder Tag — wir handeln entsprechend rasch. ### Verfahren und Beschwerde Im KESB-Verfahren gelten klare Verfahrensrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht und Anhörung (Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der KESB steht die Beschwerde an das zuständige Gericht offen (Art. 450 ZGB), in der Regel innert 30 Tagen. Wir analysieren den Entscheid, klären die Erfolgsaussichten und führen das Beschwerdeverfahren, wo es angezeigt ist. ### Vorsorgen statt verfügen lassen Mit einem [Vorsorgeauftrag](/de/nachlassplanung) (Art. 360 ff. ZGB) und einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie es nicht mehr können. Richtig errichtet, machen diese Dokumente behördliche Massnahmen in vielen Fällen entbehrlich. Wir beraten Sie bei Errichtung, Formvorschriften und Hinterlegung. ### Häufige Fragen **Was macht die KESB genau?** Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ordnet Schutzmassnahmen an, wenn das Wohl eines Kindes oder einer erwachsenen Person gefährdet ist — etwa Beistandschaften, den Entzug der Obhut (Art. 310 ZGB) oder fürsorgerische Unterbringungen (Art. 426 ff. ZGB). Sie handelt von Amtes wegen oder auf Meldung hin. Im Verfahren haben Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht. **Kann ich gegen einen KESB-Entscheid Beschwerde einlegen?** Ja. Gegen Entscheide der KESB kann beim zuständigen Gericht Beschwerde geführt werden (Art. 450 ZGB). Die Frist beträgt in der Regel 30 Tage, bei fürsorgerischen Unterbringungen nur 10 Tage (Art. 450b ZGB). Wegen der kurzen Fristen empfiehlt sich eine rasche rechtliche Prüfung. **Welche Arten von Beistandschaften gibt es?** Das Gesetz kennt die Begleit-, die Vertretungs-, die Mitwirkungs- und die umfassende Beistandschaft (Art. 393–398 ZGB). Sie unterscheiden sich im Grad des Eingriffs in die Handlungsfähigkeit; die Massnahme muss stets verhältnismässig und massgeschneidert sein. Wir prüfen, ob eine angeordnete Beistandschaft nötig und richtig zugeschnitten ist. **Was ist eine fürsorgerische Unterbringung?** Bei einer fürsorgerischen Unterbringung wird eine Person gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 426 ff. ZGB). Die betroffene Person kann jederzeit das Gericht anrufen; die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage. Wir vertreten Betroffene und Angehörige in diesen Verfahren. **Wie kann ich behördliche Massnahmen vermeiden?** Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) bestimmen Sie selbst, wer bei Urteilsunfähigkeit Ihre Angelegenheiten besorgt; eine Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) regelt medizinische Entscheide. Liegen gültige Dokumente vor, muss die KESB in der Regel keine Beistandschaft errichten. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung und Formulierung. **Was kostet die Beratung in einem KESB-Verfahren?** Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität des Falls. **Verhindert ein Vorsorgeauftrag eine Beistandschaft?** In der Regel ja. Liegt ein gültiger Vorsorgeauftrag vor, prüft die KESB ihn bei Urteilsunfähigkeit, erklärt ihn für wirksam und die beauftragte Person übernimmt die Vertretung (Art. 363 ZGB) — eine behördliche Beistandschaft ist dann meist nicht nötig. --- ## Fachgebiet: Nachlassplanung URL: https://www.steurifisch.swiss/de/nachlassplanung Eine sorgfältige Nachlassplanung gibt Sicherheit — für Sie und Ihre Angehörigen. Wir helfen Ihnen, Vorsorge und Vermögensnachfolge zu regeln, bevor der Ernstfall eintritt. - **Erbfolgeplanung**: Umfassende Planung Ihrer Vermögensnachfolge mit Testament oder Erbvertrag, unter Berücksichtigung güterrechtlicher und steuerlicher Aspekte. - **Vorsorgeauftrag**: Erstellung von Vorsorgeaufträgen, damit bei Urteilsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens handelt — nicht die Behörde. - **Patientenverfügung**: Festlegung Ihrer medizinischen Wünsche für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äussern können. - **Unternehmensnachfolge**: Regelung der Unternehmensnachfolge — familienintern oder an Dritte, abgestimmt auf Ehegüter- und Erbrecht. - **Vermögensschutz**: Strukturierung und Absicherung Ihres Vermögens für die nächste Generation, etwa durch Schenkungen, Nutzniessungen oder ehevertragliche Lösungen. ## Vorsorgen, bevor der Ernstfall eintritt Nachlassplanung heisst mehr als ein Testament schreiben. Sie umfasst die Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit, die Regelung der Vermögensnachfolge und — wo nötig — die Abstimmung mit Ehegüterrecht, Steuerrecht und Unternehmensinteressen. Wer rechtzeitig plant, entlastet die Angehörigen und behält die Gestaltung in der eigenen Hand. ## Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in der Personensorge, der Vermögenssorge und im Rechtsverkehr vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Vertretung. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen (Art. 361 ZGB). Die Patientenverfügung hält Ihre medizinischen Wünsche fest (Art. 370 ff. ZGB); sie muss schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein. Beide Instrumente ergänzen sich — wir stimmen sie aufeinander ab. ## Erbfolge planen: Testament, Erbvertrag, Güterrecht Die eigentliche Vermögensnachfolge regeln Sie mit [Testament oder Erbvertrag](/de/erbrecht). Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind die Pflichtteile kleiner (Art. 471 ZGB), der Gestaltungsspielraum ist entsprechend grösser. Bei Ehegatten lohnt sich der Blick auf das Güterrecht: Mit einem Ehevertrag kann etwa der Vorschlag der Errungenschaftsbeteiligung dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden (Art. 216 ZGB) — in Kombination mit einem Erbvertrag lässt sich der Partner weitgehend absichern. Konkubinatspaare sind gesetzlich nicht erbberechtigt; hier ist eine ausdrückliche Verfügung unerlässlich, und auch die kantonale Erbschaftssteuer will bedacht sein. ## Unternehmensnachfolge Für Unternehmerinnen und Unternehmer gehört die Nachfolgeregelung zur Nachlassplanung. Ob familieninterne Übergabe oder Verkauf an Dritte: Die erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Seite müssen zusammenpassen, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt und die übrigen Erben angemessen berücksichtigt werden. Wir entwickeln mit Ihnen eine Lösung, die beides leistet. ## Unser Vorgehen Am Anfang steht eine Auslegeordnung: Familie, Vermögen, Ziele. Darauf aufbauend schlagen wir Ihnen die passenden Instrumente vor — vom einfachen Testament bis zum kombinierten Ehe- und Erbvertrag — und setzen sie um. Da unsere Kanzlei auch notariell tätig ist, erfolgen Beratung und Beurkundung aus einer Hand. Wir beraten Sie an unseren Standorten in Wil SG (Villa India), Zürich, Teufen AR und Gossau SG; die Planung überprüfen wir auf Wunsch periodisch, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern. ### Häufige Fragen **Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung?** Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Die Patientenverfügung bestimmt Ihre medizinischen Wünsche (Art. 370 ff. ZGB). Idealerweise erstellen Sie beides. **Welche Form muss ein Vorsorgeauftrag haben?** Der Vorsorgeauftrag ist entweder vollständig von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder öffentlich beurkunden zu lassen (Art. 361 ZGB). Die öffentliche Beurkundung empfiehlt sich bei komplexeren Verhältnissen — wir nehmen sie in unserem Notariat vor. **Ab welchem Alter ist eine Nachlassplanung sinnvoll?** Ab dem Erwachsenenalter — besonders bei Immobilienbesitz, Unternehmen oder komplexen Familienverhältnissen. Je früher Sie planen, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt Ihnen. **Kann ich meine Nachlassplanung später ändern?** Ja. Testamente, Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können Sie jederzeit ändern oder widerrufen, solange Sie urteilsfähig sind. Erbverträge binden dagegen beide Parteien; Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten (Art. 513 ZGB). **Wie kann ich meinen Ehegatten oder Konkubinatspartner begünstigen?** Ehegatten können über Ehevertrag und Erbvertrag kombiniert begünstigt werden, etwa durch Zuweisung des Vorschlags (Art. 216 ZGB) und Verfügung über die frei verfügbare Quote. Konkubinatspartner erben von Gesetzes wegen nichts — hier ist ein Testament oder Erbvertrag unerlässlich. **Was kostet die Beratung in der Nachlassplanung?** Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage, das Vorgehen und die zu erwartenden Kosten. Sie erhalten eine transparente Offerte, bevor Aufwände entstehen. Der Aufwand richtet sich nach Umfang und Komplexität Ihrer Verhältnisse. **Was passiert, wenn ich kein Testament habe?** Dann gilt die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB): Der Nachlass geht an Ehegatte und Nachkommen, ohne Nachkommen an Ehegatte und Eltern beziehungsweise Geschwister. Konkubinatspartner und Stiefkinder erben von Gesetzes wegen nichts — hier braucht es zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag. **Was ist ein Vorsorgeauftrag und wer braucht ihn?** Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie bei Urteilsunfähigkeit in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen vertritt (Art. 360 ff. ZGB). Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die KESB über eine Beistandschaft. Sinnvoll ist er für alle Erwachsenen — besonders für Unternehmerinnen, Eigentümer von Liegenschaften und Alleinstehende. --- ## Lebenslage: Nachlassplanung vor der Pensionierung URL: https://www.steurifisch.swiss/de/lebenslagen/nachlassplanung-pensionierung Mit der Pensionierung stellen sich die Weichen für Jahrzehnte: Rente oder Kapital, Absicherung des Partners, das Haus, die Kinder. Wer diese Entscheide mit einer klaren Nachlassplanung verbindet, bestimmt selbst, was gilt. Wir zeigen Ihnen in einem Erstgespräch, was in Ihrer Situation zu regeln ist. ## Warum die Pensionierung der richtige Zeitpunkt ist Kurz vor der Pensionierung treffen Sie Entscheide, die sich später kaum korrigieren lassen: Rente oder Kapital, Bezug der Säule 3a, Amortisation der Hypothek, vielleicht die Übergabe des Unternehmens. Jeder dieser Entscheide verändert, was im Todesfall zu wem geht. Eine Nachlassplanung, die diese Fragen mitdenkt, verhindert, dass Vorsorge und Erbrecht gegeneinander laufen. Dazu kommt: Mit dem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, einmal nicht mehr selbst entscheiden zu können. Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung gehören deshalb in dieselbe Planung wie Testament und Erbvertrag. ## Pensionskasse: Rente oder Kapital Die Rente sichert ein lebenslanges Einkommen und in der Regel eine Hinterlassenenrente für den Ehegatten, meist rund 60 Prozent der Altersrente. Das Guthaben ist aber nicht vererbbar: Stirbt das Paar, bleibt für die Kinder nichts. Beim Kapitalbezug gehört das Geld Ihnen. Es wird einmalig zu einem reduzierten Satz besteuert, fällt später aber vollständig in den Nachlass und ist dort den Pflichtteilen unterworfen. Ob Rente, Kapital oder eine Mischform passt, hängt von Gesundheit, weiterem Vermögen, Familiensituation und Steuern ab. Wir prüfen die Wirkung beider Varianten auf den Nachlass, bevor Sie sich festlegen. Bei Säule 3a und Freizügigkeitsguthaben klären wir, ob die Begünstigtenordnung zu Ihrer Planung passt. ## Ehegatten und Partner absichern Verheiratete Paare haben zwei Hebel. Der Ehevertrag regelt, was beim Tod aus dem Güterrecht an den überlebenden Ehegatten geht, etwa durch Zuweisung des gesamten Vorschlags. Der Erbvertrag oder das Testament regelt den Nachlass. Seit der Erbrechtsrevision 2023 beträgt der Pflichtteil der Kinder noch die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs, die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Dadurch lässt sich der Ehegatte deutlich stärker begünstigen als früher, bis hin zur Nutzniessung am ganzen Anteil der Kinder. Konkubinatspaare haben von Gesetzes wegen nichts. Kein Erbrecht, keinen Pflichtteil, in vielen Pensionskassen keine Hinterlassenenleistung ohne Anmeldung. Hier ist die Regelung durch Testament oder Erbvertrag zwingend, ergänzt durch die Begünstigtenmeldung bei Pensionskasse und Säule 3a. ## Wohneigentum: Wer bleibt im Haus? Ohne Regelung gehört das Haus nach dem Tod der Erbengemeinschaft, also dem überlebenden Partner zusammen mit den Kindern. Jede Entscheidung braucht dann Einstimmigkeit. Damit der Partner sicher bleiben kann, weisen wir das Haus im Ehevertrag oder Erbvertrag zu, oder wir sichern ihm Nutzniessung oder Wohnrecht. Gleichzeitig prüfen wir die Tragbarkeit der Hypothek nach der Pensionierung und eine allfällige Übertragung an ein Kind zu Lebzeiten. ## Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten regelt, wenn Sie urteilsunfähig werden: Vermögen, Verträge, Behörden, Vertretung in rechtlichen Fragen. Ohne Vorsorgeauftrag setzt die KESB eine Beistandschaft ein, denn das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten deckt nur den Alltag ab. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben oder öffentlich beurkundet sein; wir beurkunden ihn im Haus und lassen den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt eintragen. Die Patientenverfügung ergänzt ihn für medizinische Entscheide. Beide Dokumente sollten aufeinander und auf Testament oder Erbvertrag abgestimmt sein. ## Schenkungen und Erbvorbezug an die Kinder Viele Eltern möchten den Kindern zu Lebzeiten helfen, beim Hauskauf, in der Ausbildung der Enkel oder beim Aufbau eines Geschäfts. Rechtlich ist das eine Schenkung oder ein Erbvorbezug. Ohne anderslautende Anordnung müssen Nachkommen solche Zuwendungen bei der Erbteilung ausgleichen. Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod zählen zudem bei den Pflichtteilen mit. Wir halten schriftlich fest, was ausgeglichen werden soll und was nicht, damit unter den Geschwistern später Klarheit herrscht. ## Unternehmen und Nachfolge Wer ein Unternehmen führt, plant zwei Übergaben: die operative und die erbrechtliche. Aktionärbindungsvertrag, Erbvertrag mit den übrigen Erben und eine nachvollziehbare Bewertung verhindern, dass das Unternehmen in der Erbteilung zerschlagen oder blockiert wird. Wir stimmen die Nachfolgeregelung mit Ihrer Treuhand oder Steuerberatung ab. ## Steuern Ehegatten und Nachkommen zahlen in den Kantonen St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Zürich keine Erbschafts- und Schenkungssteuern. Konkubinatspartner und entferntere Verwandte werden deutlich höher besteuert; einzelne Kantone kennen für langjährige Lebenspartner reduzierte Tarife. Der Kapitalbezug aus der Pensionskasse wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert, gestaffelte Bezüge über mehrere Jahre können die Belastung senken. Wir zeigen Ihnen die steuerlichen Folgen jeder Variante auf und arbeiten wo nötig mit Ihrer Steuerberatung zusammen. ## Digitaler Nachlass und Unterlagen E-Banking, Passwortmanager, Abonnemente, Cloud-Speicher, Social Media: Ohne Zugang stehen Angehörige vor verschlossenen Türen. Wir empfehlen ein Verzeichnis der Konten und Verträge sowie einen geregelten Notfallzugriff, aufbewahrt bei den übrigen Nachlassdokumenten. Testament oder Erbvertrag halten fest, wer den digitalen Nachlass abwickelt. ### Was Sie vor der Pensionierung klären sollten - Rente oder Kapitalbezug aus der Pensionskasse, und was die Wahl für den überlebenden Partner bedeutet - Begünstigung in Säule 3a und Freizügigkeitsguthaben - Güterstand und Ehevertrag: Wem gehört was, und was fällt in den Nachlass - Testament oder Erbvertrag: Absicherung des Partners, Pflichtteile der Kinder - Wohneigentum: Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht für den überlebenden Partner - Schenkungen und Erbvorbezüge an die Kinder, inklusive Ausgleichung - Vorsorgeauftrag: Wer vertritt Sie, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können - Patientenverfügung: Welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen - Unternehmen: Nachfolge, Aktionärbindungsvertrag, Bewertung - Digitaler Nachlass: Zugänge, Konten, Verträge, Dokumentenablage ### Häufige Fragen **Wann sollte ich meinen Nachlass regeln, wenn die Pensionierung bevorsteht?** Idealerweise ein bis zwei Jahre vor der Pensionierung, bevor Sie sich für Rente oder Kapital entscheiden. Dann lassen sich Vorsorge, Güterrecht und Erbrecht aufeinander abstimmen. Bestehende Regelungen können Sie jederzeit anpassen. **Rente oder Kapital: Was ist für meine Familie besser?** Bei der Rente erhält der überlebende Ehegatte in der Regel eine Hinterlassenenrente nach Reglement, meist rund 60 Prozent; das Guthaben selbst ist nicht vererbbar. Beim Kapitalbezug gehört das Geld zu Ihrem Vermögen und fällt später in den Nachlass. Welche Variante passt, hängt von Gesundheit, Vermögen, Familiensituation und Steuern ab. Wir prüfen beides mit Ihnen. **Fällt mein Pensionskassenguthaben in den Nachlass?** Nein, solange es in der Pensionskasse bleibt. Hinterlassenenleistungen richten sich nach dem Reglement, nicht nach dem Erbrecht. Auch Säule 3a wird nach der Begünstigtenordnung ausbezahlt. Für die Berechnung der Pflichtteile werden 3a-Guthaben jedoch berücksichtigt. Bezogenes Kapital gehört dagegen zum Nachlass. **Wie sichere ich meinen Ehegatten ab, ohne die Kinder zu übergehen?** Seit der Erbrechtsrevision 2023 beträgt der Pflichtteil der Kinder die Hälfte ihres gesetzlichen Anspruchs. Mit Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament können Sie dem Ehegatten die verfügbare Quote und die Nutzniessung am Anteil der Kinder zuwenden. Die Kinder erben dann beim Tod des zweiten Elternteils. Das nennt man Meistbegünstigung. **Was passiert mit unserem Haus, wenn einer von uns stirbt?** Ohne Regelung wird das Haus Teil des Nachlasses und gehört der Erbengemeinschaft, also dem überlebenden Partner zusammen mit den Kindern. Damit der Partner sicher bleiben kann, regeln wir das im Ehevertrag und Erbvertrag: Zuweisung des Hauses, Nutzniessung oder Wohnrecht. Bei Konkubinatspaaren ist eine ausdrückliche Regelung unverzichtbar. **Brauche ich einen Vorsorgeauftrag, wenn ich verheiratet bin?** Ja. Das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten deckt nur den Alltag ab. Für den Verkauf des Hauses, Anlageentscheide oder Fragen rund um ein Unternehmen braucht es ohne Vorsorgeauftrag eine Beistandschaft durch die KESB. Mit dem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt. **Kann ich meinen Kindern jetzt schon etwas geben?** Ja, als Schenkung oder Erbvorbezug. Zuwendungen an Nachkommen sind später in der Erbteilung auszugleichen, wenn Sie nichts anderes bestimmen. Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod werden zudem für die Pflichtteile berücksichtigt. Wir halten fest, was ausgeglichen werden soll, damit später kein Streit entsteht. **Wie viele Termine braucht eine Nachlassplanung?** In der Regel zwei bis drei: Erstgespräch mit Auslegeordnung, Besprechung der Entwürfe, Unterzeichnung oder Beurkundung. Den Kostenrahmen nennen wir Ihnen im Erstgespräch. Bei Bedarf beziehen wir Ihre Bank, Ihre Pensionskasse oder Ihre Steuerberatung ein. **Was ändert sich für Konkubinatspaare?** Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil. Sie erben nur, was Testament oder Erbvertrag ihnen zuweisen, und zwar innerhalb der verfügbaren Quote. Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse gibt es nur, wenn das Reglement sie vorsieht und die Partnerin oder der Partner gemeldet ist. Dazu kommen in den meisten Kantonen deutlich höhere Erbschaftssteuern. --- ## Standort: Wil SG URL: https://www.steurifisch.swiss/de/standorte/wil Adresse: Zürcherstrasse 19 (Villa India), 9500 Wil SG ## Hauptsitz in der Villa «India» Unser Hauptsitz befindet sich an der Zürcherstrasse 19 in Wil SG, in der Villa «India». Das 1906 erbaute, britisch-indisch inspirierte Haus liegt wenige Gehminuten vom Bahnhof Wil entfernt; Besucherparkplätze stehen direkt vor dem Haus zur Verfügung. Wil ist mit der Bahn aus St. Gallen, Winterthur und Zürich gut erreichbar. In Wil empfangen wir Sie für Beratungen in allen Rechtsgebieten: Erbrecht und Nachlassplanung, Familienrecht und Scheidung, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht sowie Notariat. Am Hauptsitz arbeitet der grösste Teil unseres Teams — Anliegen aus der Region Wil, dem Fürstenland und dem Toggenburg betreuen wir direkt vor Ort. Unsere Büros sind von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und von 13:30 bis 17:30 Uhr besetzt. Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin, telefonisch oder per E-Mail. So stellen wir sicher, dass sich Ihre Ansprechperson genügend Zeit für Ihr Anliegen nehmen kann. ## Ihr Anwalt und Notar in Wil Wer einen Anwalt in Wil sucht, findet bei uns Rechtsberatung und Notariat unter einem Dach. Als Anwaltskanzlei in Wil betreuen wir Privatpersonen und Unternehmen aus der Stadt und aus Bronschhofen ebenso wie aus Uzwil, Flawil, Kirchberg, Sirnach und Münchwilen; unser Einzugsgebiet reicht vom Fürstenland über das Toggenburg bis in den Hinterthurgau. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt unseres Teams berät Sie persönlich vor Ort in der Villa «India». Als Notar in Wil beurkunden und beglaubigen wir zudem direkt am Hauptsitz — Beglaubigungstermine sind in der Regel kurzfristig möglich. Vereinbaren Sie einen Termin, telefonisch oder per E-Mail. --- ## Standort: Zürich URL: https://www.steurifisch.swiss/de/standorte/zuerich Adresse: Gessnerallee 28, 8001 Zürich ## Standort Zürich Unser Standort in Zürich befindet sich an der Gessnerallee 28, im Zentrum der Stadt und in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs. Er ist mit dem öffentlichen Verkehr aus der ganzen Region Zürich gut erreichbar — auch für Klientinnen und Klienten, die aus der Ostschweiz anreisen, liegt er direkt an der Bahnverbindung. In Zürich beraten wir Sie insbesondere in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Familienrecht und Strafrecht. Für das gesamte Leistungsspektrum, einschliesslich Notariat, steht Ihnen unser Hauptsitz in Wil SG zur Verfügung; Sie wählen den Standort, der für Sie besser passt. Der Standort Zürich ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und von 13:30 bis 17:30 Uhr besetzt. Bitte vereinbaren Sie für Besprechungen vorgängig einen Termin, telefonisch oder per E-Mail — so können wir genügend Zeit für Ihr Anliegen einplanen. ## Ihr Anwalt in Zürich Suchen Sie einen Anwalt in Zürich, empfangen wir Sie an der Gessnerallee 28 im Kreis 1, wenige Schritte vom Hauptbahnhof. Als Anwaltskanzlei mit Standort in Zürich betreuen wir Mandate aus der Zürcher City ebenso wie aus dem ganzen Kanton Zürich — jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin unseres Teams berät Sie persönlich vor Ort. Notarielle Geschäfte wickeln wir über unser Notariat am Hauptsitz in Wil SG ab; die Vorbesprechung mit dem Notar kann in Zürich stattfinden, und Beglaubigungstermine sind in der Regel kurzfristig möglich. Vereinbaren Sie einen Termin, telefonisch oder per E-Mail — wir planen genügend Zeit für Ihr Anliegen ein. --- ## Standort: Gossau SG URL: https://www.steurifisch.swiss/de/standorte/gossau Adresse: c/o Advokatur Henzen, Wilerstrasse 1, 9200 Gossau SG ## Standort Gossau SG Unser Standort in Gossau SG befindet sich an der Wilerstrasse 1, in Kooperation mit der Advokatur Henzen (c/o). Gossau liegt zwischen Wil und St. Gallen und ist mit Bahn und Auto gut erreichbar. In Gossau beraten wir Sie insbesondere in den Bereichen Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Notariat und Mietrecht. Für weitere Rechtsgebiete steht Ihnen unser Hauptsitz in Wil SG zur Verfügung. Der Standort Gossau ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und von 13:30 bis 17:30 Uhr besetzt. Sie können frei wählen: Termine sind sowohl in Gossau als auch am Hauptsitz in Wil möglich. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail, und wir finden den passenden Standort und Termin für Sie. ## Ihr Anwalt und Notar in Gossau Wer einen Anwalt in Gossau sucht, findet uns an der Wilerstrasse 1 — gut erreichbar aus St. Gallen West ebenso wie aus Flawil, Herisau, Andwil und Waldkirch. Als Anwaltskanzlei in Gossau beraten wir Privatpersonen und Unternehmen persönlich vor Ort; jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin unseres Teams nimmt sich Zeit für Ihr Anliegen. Für notarielle Geschäfte steht Ihnen unser Notar in Gossau und am Hauptsitz in Wil zur Verfügung — Beglaubigungstermine sind in der Regel kurzfristig möglich. Vereinbaren Sie einen Termin, telefonisch oder per E-Mail; wir schlagen Ihnen rasch einen passenden Zeitpunkt vor. --- ## Person: Fabian Steuri URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/fabian-steuri Funktion: Partner · M.A. HSG — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar · Fachanwalt SAV Erbrecht Fabian Steuri berät Privatpersonen und Unternehmen in erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen. Als Fachanwalt SAV Erbrecht verfügt er über eine zertifizierte Spezialisierung im Erbrecht und in der Nachlassplanung. Mandantinnen und Mandanten schätzen seine klaren Analysen, die lösungsorientierte Beratung und seinen persönlichen Einsatz. Sein Studium schloss er 2011 an der Universität St. Gallen mit dem M.A. HSG in Law ab; 2014 folgte das Anwalts- und Notariatspatent. Nach Stationen als juristischer Mitarbeiter in Zürich und als Substitut in einer Kanzlei in Wil SG gründete er 2019 die SteuriFisch AG mit. 2023 erwarb er den Titel Fachanwalt SAV Erbrecht. Zu seinen Schwerpunkten zählen Testamente und Erbverträge, die Planung und Abwicklung von Nachlässen sowie das Gesellschaftsrecht einschliesslich Transaktionen. Als öffentlicher Notar beurkundet er Rechtsgeschäfte in diesen Bereichen. Daneben publiziert er regelmässig zu erbrechtlichen Themen. Fabian Steuri ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV, des St. Galler Anwaltsverbands und des Ostschweizer Juristenvereins. Er berät auf Deutsch, Englisch und Französisch. --- ## Person: Raphael Fisch URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/raphael-fisch Funktion: Partner · MLaw & BA phil. — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar Raphael Fisch verbindet juristische Präzision mit einem genauen Blick für die Bedürfnisse seiner Mandantinnen und Mandanten. Seine Schwerpunkte liegen im Familien- und Kindesrecht, einschliesslich Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), im Gesellschaftsrecht sowie im Notariat. Daneben berät er in Fragen des IP- und IT-Rechts sowie des Datenschutzrechts. Sein Ansatz ist pragmatisch und lösungsorientiert. Raphael Fisch studierte zunächst Philosophie an der Universität Bern (BA phil., 2012) und anschliessend Rechtswissenschaften an der Universität Zürich (MLaw, 2013). 2017 erwarb er das Anwalts- und Notariatspatent. Nach anwaltlicher Tätigkeit in Zürich gründete er 2019 die SteuriFisch AG mit. Als öffentlicher Notar begleitet er zudem Beurkundungen und weitere notarielle Geschäfte in seinen Fachgebieten. Er publiziert zu Themen aus seiner Praxis und legt Wert auf eine verständliche Kommunikation — von der ersten Besprechung bis zum Abschluss des Mandats. Raphael Fisch ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV, des St. Galler und des Zürcher Anwaltsverbands sowie des Ostschweizer Juristenvereins. Er berät auf Deutsch, Englisch und Französisch. --- ## Person: Livia Danton URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/livia-danton Funktion: Partnerin · MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin Livia Danton ist Partnerin der SteuriFisch AG und als Rechtsanwältin und öffentliche Notarin tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Familienrecht: Sie berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten bei Trennung und Scheidung sowie in Fragen des Kindesrechts. Als öffentliche Notarin begleitet sie zudem Beurkundungen und weitere notarielle Geschäfte. Daneben verfügt sie über mehrjährige Erfahrung in der Strafverteidigung, im Verkehrsrecht und im Arbeitsrecht. Ihre Stärke liegt darin, auch in schwierigen Situationen Ruhe zu bewahren und klare Strategien zu entwickeln. Mandantinnen und Mandanten schätzen ihre engagierte und diskrete Arbeitsweise. In familienrechtlichen Verfahren achtet sie auf tragfähige Lösungen, die insbesondere den Interessen der beteiligten Kinder Rechnung tragen. Ihr Studium schloss sie 2013 an der Universität Luzern mit dem MLaw ab; 2016 erwarb sie das Anwalts- und Notariatspatent. Nach anwaltlicher Tätigkeit in St. Gallen und in Wil SG ist sie seit 2021 Partnerin der SteuriFisch AG. Livia Danton ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV und des St. Galler Anwaltsverbands. Sie berät auf Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch. --- ## Person: Evelyne Gähler URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/evelyne-gaehler Funktion: lic. iur. — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin Evelyne Gähler berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht, im Arbeitsrecht und im Mietrecht. Ein besonderer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Opfervertretung. Mit über zehn Jahren Berufserfahrung verbindet sie fachliche Kompetenz mit einem einfühlsamen, persönlichen Beratungsstil. Recht bedeutet für sie mehr als Paragrafen: Im Zentrum stehen für sie die Menschen und ihre konkreten Situationen. Sie nimmt sich Zeit für die Anliegen ihrer Mandantinnen und Mandanten, erklärt die rechtlichen Möglichkeiten verständlich und zeigt die nächsten Schritte nachvollziehbar auf. Ihr Studium schloss sie 2011 an der Universität St. Gallen mit dem lic. iur. ab. 2016 erwarb sie das Anwalts- und Notariatspatent und war anschliessend mehrere Jahre in Wil SG anwaltlich tätig. Seit 2022 ist sie Rechtsanwältin und öffentliche Notarin bei der SteuriFisch AG. In dieser Funktion begleitet sie auch Beurkundungen und weitere notarielle Geschäfte. Evelyne Gähler ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV und des St. Galler Anwaltsverbands. Sie berät auf Deutsch und Englisch. --- ## Person: Kim Ana Wegmann URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/kim-ana-wegmann Funktion: MLaw — Rechtsanwältin und öffentliche Notarin Kim Ana Wegmann ist als Rechtsanwältin und öffentliche Notarin bei der SteuriFisch AG tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Notariat: Sie beurkundet Rechtsgeschäfte und begleitet Mandantinnen und Mandanten von der Vorbereitung bis zum Vollzug — sorgfältig, verständlich und zuverlässig. Dabei nimmt sie sich Zeit, offene Fragen zu klären, und sorgt für einen geordneten Ablauf der Beurkundung. Daneben berät sie in weiteren Rechtsgebieten, unter anderem im Familienrecht, im Erbrecht, im Schulrecht sowie im Bau- und Werkvertragsrecht. Ihre Mandantschaft betreut sie engagiert und zuverlässig; zuhören, verstehen und handeln prägen ihre Arbeitsweise. Sie legt Wert darauf, rechtliche Fragen verständlich zu erklären und tragfähige Lösungen zu erarbeiten. Ihr Studium schloss sie 2021 an der Universität Zürich mit dem MLaw ab. 2023 erwarb sie das Anwalts- und Notariatspatent und nahm im gleichen Jahr ihre Tätigkeit bei der SteuriFisch AG auf. Kim Ana Wegmann ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV und des St. Galler Anwaltsverbands. Sie berät auf Deutsch und Englisch. --- ## Person: Wayne Hess URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/wayne-hess Funktion: MLaw UZH — Rechtsanwalt und öffentlicher Notar Wayne Hess ist als Rechtsanwalt und öffentlicher Notar bei der SteuriFisch AG tätig. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten im Strafrecht, im Arbeitsrecht und im Mietrecht; als öffentlicher Notar begleitet er zudem Beurkundungen und weitere notarielle Geschäfte. Er verbindet analytisches Denken mit einem praxisorientierten Ansatz und setzt sich engagiert für die Interessen seiner Mandantschaft ein. Klare Analysen und pragmatische Lösungen prägen seine Arbeitsweise. In der Mandatsführung legt er Wert auf eine sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts, eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und eine verständliche Kommunikation — von der ersten Einschätzung bis zum Abschluss des Verfahrens. Dabei behält er neben der rechtlichen stets auch die praktische Dimension eines Falls im Blick. Sein Studium schloss er 2020 an der Universität Zürich mit dem MLaw ab. 2023 erwarb er das Anwalts- und Notariatspatent. Seit 2025 ist er als Rechtsanwalt und öffentlicher Notar bei der SteuriFisch AG tätig. Wayne Hess ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV und des St. Galler Anwaltsverbands. --- ## Person: Jonathan Birbaum URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/jonathan-birbaum Funktion: Rechtsanwalt und öffentlicher Notar Jonathan Birbaum ist als Rechtsanwalt und öffentlicher Notar bei der SteuriFisch AG tätig. Er berät und vertritt seine Mandantschaft engagiert und zuverlässig, insbesondere im Bau- und Werkvertragsrecht, im Mietrecht und im Familienrecht. Als öffentlicher Notar begleitet er zudem Beurkundungen und weitere notarielle Geschäfte. Präzision und Engagement prägen seine Arbeit in jedem Mandat. Er legt Wert auf eine sorgfältige Analyse des Sachverhalts, eine klare Sprache und praxistaugliche Lösungen, die den rechtlichen wie auch den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mandantinnen und Mandanten Rechnung tragen. In der Zusammenarbeit achtet er auf kurze Wege und eine nachvollziehbare Kommunikation. Wo eine einvernehmliche Lösung im Interesse der Mandantschaft liegt, arbeitet er auf diese hin; wo nötig, vertritt er deren Position konsequent gegenüber Gerichten und Behörden. 2025 erwarb er das Anwalts- und Notariatspatent und nahm im gleichen Jahr seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der SteuriFisch AG auf. Jonathan Birbaum ist Mitglied des Schweizer Anwaltsverbands SAV und des St. Galler Anwaltsverbands. Er berät auf Deutsch, Englisch und Französisch. --- ## Person: Manuel Steuri URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/manuel-steuri Funktion: MLaw --- ## Person: Alberto Villa Alonso URL: https://www.steurifisch.swiss/de/team/alberto-villa Funktion: Rechtsanwalt · Notar (designiert) Alberto Villa Alonso ist als Rechtsanwalt bei der SteuriFisch AG tätig und zum Notar designiert. Er berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in verschiedenen Rechtsgebieten und bringt sich engagiert in die Mandatsbearbeitung ein — von der ersten Abklärung über die rechtliche Analyse bis zur Umsetzung der gewählten Lösung. Sein Studium der Rechtswissenschaften schloss er an der Universität St. Gallen mit dem M.A. HSG ab. Bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt war er als Substitut bei der SteuriFisch AG tätig und kennt die Kanzlei und ihre Mandate daher aus mehrjähriger Zusammenarbeit. Nach Abschluss des Notariatsverfahrens wird er als öffentlicher Notar auch Beurkundungen vornehmen. Alberto Villa Alonso ist mit Deutsch und Spanisch zweisprachig aufgewachsen und berät zudem auf Englisch. Damit betreut er auch spanischsprachige Mandantinnen und Mandanten in ihrer Muttersprache. Er arbeitet sorgfältig, strukturiert und mit einem klaren Blick für das, was im konkreten Fall zählt. Fragen seiner Mandantinnen und Mandanten beantwortet er direkt und verständlich. --- ## Beitrag: Post von der KESB: was jetzt wichtig ist (2026-07-07) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/brief-von-der-kesb ## Ein Brief, der Fragen aufwirft Kaum eine Behörde ist mit so vielen Vorbehalten behaftet wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Wer ein Schreiben von ihr erhält – sei es eine Einladung zu einem Gespräch, die Mitteilung einer Gefährdungsmeldung oder die Ankündigung einer Abklärung –, reagiert oft mit Sorge. Diese Sorge ist verständlich, in vielen Fällen aber grösser als nötig. Ein Brief der KESB bedeutet nicht, dass bereits etwas entschieden wäre. Er bedeutet, dass die Behörde einen Hinweis prüfen muss – und dass Sie in diesem Verfahren Rechte haben. ## Weshalb sich die KESB meldet Die KESB wird in der Regel tätig, weil eine Gefährdungsmeldung eingegangen ist. Solche Meldungen können von Privatpersonen stammen, etwa aus der Nachbarschaft oder der Familie, oder von Fachstellen wie Schulen, Ärztinnen, Spitälern oder Sozialdiensten, die teilweise gesetzlichen Meldepflichten unterliegen. Die Behörde ist verpflichtet, eingegangenen Meldungen nachzugehen. Dass sie abklärt, heisst nicht, dass sie der Meldung Glauben schenkt – es heisst nur, dass sie ihren gesetzlichen Auftrag wahrnimmt. Beim Erwachsenenschutz geht es typischerweise um Personen, die wegen Alter, Krankheit oder einer Beeinträchtigung Unterstützung bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten benötigen könnten. Beim Kindesschutz steht die Frage im Zentrum, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist und ob die Eltern die nötige Abhilfe selbst schaffen können. ## So läuft das Verfahren ab Das Verfahren folgt einem klaren Muster: 1. **Eingang der Meldung.** Die KESB prüft zunächst summarisch, ob überhaupt Anlass für eine Abklärung besteht. Offensichtlich unbegründete Meldungen werden nicht weiterverfolgt. 2. **Abklärung.** Besteht Anlass, klärt die Behörde den Sachverhalt ab (Art. 446 ZGB). Sie kann Berichte einholen, Fachpersonen beiziehen oder einen Abklärungsdienst beauftragen. Häufig finden Gespräche mit den betroffenen Personen statt. 3. **Anhörung.** Die betroffene Person wird grundsätzlich persönlich angehört (Art. 447 ZGB); im Kindesschutz wird auch das Kind in geeigneter Weise angehört, soweit sein Alter dies zulässt (Art. 314a ZGB). 4. **Entscheid.** Die KESB entscheidet, ob eine Massnahme nötig ist – und wenn ja, welche. Sehr oft endet eine Abklärung ohne behördliche Massnahme, etwa weil die Familie selbst Lösungen gefunden hat oder freiwillige Unterstützung genügt. Für das ganze Verfahren gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB): Eine behördliche Massnahme kommt nur in Betracht, wenn die Unterstützung durch Familie, Umfeld oder private Vorsorge nicht ausreicht, und sie muss so mild wie möglich ausgestaltet sein. ## Ihre Mitwirkungsrechte Als betroffene oder verfahrensbeteiligte Person stehen Ihnen namentlich folgende Rechte zu: - **Rechtliches Gehör und Anhörung.** Sie dürfen sich zum Sachverhalt äussern, bevor entschieden wird. - **Akteneinsicht.** Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 449b ZGB); Einschränkungen sind nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig und müssen begründet werden. - **Beweisanträge.** Sie können eigene Unterlagen einreichen und Abklärungen beantragen, etwa Berichte von behandelnden Ärztinnen und Ärzten. - **Vertretung.** Sie dürfen sich jederzeit anwaltlich vertreten oder begleiten lassen. Wo es erforderlich ist, ordnet die KESB von Amtes wegen eine Vertretung an (Art. 449a ZGB); im Kindesschutz kann für das Kind eine eigene Vertretung eingesetzt werden (Art. 314abis ZGB). Es lohnt sich, auf Schreiben der KESB zu reagieren und Termine wahrzunehmen. Wer nicht mitwirkt, verzichtet faktisch auf die Möglichkeit, das eigene Bild der Lage in das Verfahren einzubringen – entschieden wird dann auf der Grundlage der übrigen Akten. ## Beistandschaft ist nicht Entmündigung Die frühere Vormundschaft für Erwachsene wurde mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts per 2013 abgeschafft. An ihre Stelle sind massgeschneiderte Beistandschaften getreten (Art. 393 ff. ZGB), die sich am tatsächlichen Unterstützungsbedarf ausrichten: - Die **Begleitbeistandschaft** (Art. 393 ZGB) bietet begleitende Unterstützung und schränkt die Handlungsfähigkeit nicht ein. - Die **Vertretungsbeistandschaft** (Art. 394 f. ZGB) umfasst die Vertretung in bestimmten Bereichen, etwa der Einkommens- und Vermögensverwaltung; die Handlungsfähigkeit kann, muss aber nicht eingeschränkt werden. - Die **Mitwirkungsbeistandschaft** (Art. 396 ZGB) macht bestimmte Geschäfte von der Zustimmung des Beistands abhängig. - Die **umfassende Beistandschaft** (Art. 398 ZGB) bleibt die Ausnahme für Fälle dauernder Urteilsunfähigkeit. Eine Beistandschaft wird nur für jene Aufgabenbereiche errichtet, in denen tatsächlich Unterstützungsbedarf besteht. Wer eine Begleit- oder Vertretungsbeistandschaft erhält, bleibt in aller Regel wahlberechtigt, geschäftsfähig im Alltag und selbstbestimmt in den nicht erfassten Lebensbereichen. Der Vergleich mit der früheren «Entmündigung» trifft die heutige Rechtslage nicht. ## Fristen und Beschwerde Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim zuständigen kantonalen Gericht erhoben werden (Art. 450 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids; bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen und in bestimmten weiteren Konstellationen gelten kürzere Fristen von 10 Tagen (Art. 450b ZGB). Beschwerdeberechtigt sind die am Verfahren beteiligten Personen, der betroffenen Person nahestehende Personen sowie Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse. Prüfen Sie die Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid genau – die Fristen sind nicht erstreckbar. ## Wann anwaltlicher Beizug sinnvoll ist Nicht jedes KESB-Verfahren erfordert eine anwaltliche Vertretung. Sinnvoll ist der Beizug in der Regel, wenn einschneidende Massnahmen im Raum stehen – etwa eine Beistandschaft mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit, ein Obhutsentzug oder eine Unterbringung –, wenn der Sachverhalt umstritten ist oder wenn Sie sich im Verfahren nicht gehört fühlen. Eine frühe, sachliche Stellungnahme kann den Verlauf einer Abklärung wesentlich beeinflussen. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie unter [KESB-Verfahren](/de/kesb) und [Familienrecht](/de/familienrecht). Wenn Sie Post von der KESB erhalten haben und das weitere Vorgehen besprechen möchten, erreichen Sie uns über die [Kontaktseite](/de/kontakt). Wir ordnen mit Ihnen ein, worum es im Verfahren geht, welche Fristen laufen und welche Schritte in Ihrer Situation angezeigt sind. --- ## Beitrag: Kündigung erhalten: Checkliste für Arbeitnehmende (2026-07-07) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/kuendigung-erhalten-checkliste ## Zuerst: Ruhe bewahren, nichts unterschreiben Eine Kündigung trifft viele Arbeitnehmende unvorbereitet. Gerade deshalb gilt: Unterschreiben Sie im Kündigungsgespräch nichts – weder eine Aufhebungsvereinbarung noch eine Bestätigung, mit der Sie auf Ansprüche verzichten. Sie dürfen sich Bedenkzeit nehmen und Dokumente prüfen lassen. Das schweizerische Arbeitsrecht kennt die Kündigungsfreiheit: Eine Kündigung braucht grundsätzlich keinen besonderen Grund, um gültig zu sein. Sie muss aber die Fristen einhalten, darf nicht in eine Sperrfrist fallen und darf nicht missbräuchlich sein. Genau diese drei Punkte sollten Sie prüfen. ## 1. Kündigungsfrist prüfen (Art. 335c OR) Fehlt eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag, in einem Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag, gelten die gesetzlichen Fristen von Art. 335c OR – jeweils auf das Ende eines Monats: - **1. Dienstjahr:** ein Monat - **2. bis 9. Dienstjahr:** zwei Monate - **ab 10. Dienstjahr:** drei Monate In der Probezeit gilt eine Frist von sieben Tagen (Art. 335b OR). Vertraglich können andere Fristen vereinbart werden; sie dürfen aber grundsätzlich nicht unter einen Monat verkürzt werden und müssen für beide Parteien gleich lang sein (Art. 335a OR). Prüfen Sie konkret: Wurde die Frist richtig berechnet? Auf welches Datum endet das Arbeitsverhältnis? Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist nicht ungültig – sie entfaltet ihre Wirkung in der Regel erst auf den nächstmöglichen korrekten Termin. ## 2. Sperrfristen: Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin während bestimmter Sperrfristen nicht kündigen (Art. 336c OR). Die wichtigsten: - **Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden:** 30 Tage im 1. Dienstjahr, 90 Tage im 2. bis 5. Dienstjahr, 180 Tage ab dem 6. Dienstjahr - **Schwangerschaft:** während der gesamten Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft - **Militär-, Zivil- oder Schutzdienst:** während des Dienstes und unter Umständen davor und danach Eine Kündigung, die während einer laufenden Sperrfrist ausgesprochen wird, ist **nichtig** – sie entfaltet keine Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden. Erkranken Sie hingegen erst **nach** Zugang der Kündigung, bleibt diese gültig; die Kündigungsfrist wird aber für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen und läuft danach weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Das kann das Ende des Arbeitsverhältnisses um Wochen oder Monate hinausschieben – mit entsprechenden Lohnfolgen. Melden Sie Arbeitsunfähigkeiten deshalb korrekt und lassen Sie sie ärztlich attestieren. ## 3. Missbräuchliche Kündigung: Einsprache vor Fristablauf (Art. 336 OR) Auch eine fristgerechte Kündigung kann missbräuchlich sein (Art. 336 OR). Das Gesetz nennt namentlich Kündigungen wegen einer persönlichen Eigenschaft (etwa Alter, Herkunft), wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in guten Treuen (Rachekündigung) oder wegen der Zugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband. Die Rechtsprechung hat weitere Konstellationen anerkannt, etwa krass rücksichtslose Kündigungen im Umfeld langjähriger Arbeitsverhältnisse. Entscheidend ist das Verfahren – und hier liegt die am häufigsten verpasste Frist des Arbeitsrechts: 1. **Einsprache schriftlich und spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist** bei der Arbeitgeberin erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Wer diese Einsprache verpasst, verliert den Entschädigungsanspruch in aller Regel unwiederbringlich – selbst wenn die Kündigung klar missbräuchlich war. 2. Kommt keine Einigung zustande, muss die **Klage innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses** eingereicht werden (Art. 336b Abs. 2 OR). Die Sanktion ist eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR); die Kündigung selbst bleibt wirksam. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht im privaten Arbeitsrecht grundsätzlich nicht. Verlangen Sie im Zweifel eine **schriftliche Begründung** der Kündigung – darauf haben Sie Anspruch (Art. 335 Abs. 2 OR). ## 4. Arbeitszeugnis verlangen (Art. 330a OR) Sie haben jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a OR). Das Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Verlangen Sie es rechtzeitig – idealerweise zunächst ein Zwischenzeugnis, sobald die Kündigung ausgesprochen ist. Sind Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden, können Sie eine Berichtigung verlangen und nötigenfalls gerichtlich durchsetzen. ## 5. RAV-Anmeldung und Schadenminderung Melden Sie sich frühzeitig beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an – spätestens am ersten Tag, für den Sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, besser schon während der Kündigungsfrist. Wichtig: Die Pflicht zur Stellensuche beginnt bereits während der Kündigungsfrist. Ungenügende Arbeitsbemühungen in dieser Zeit können zu Einstelltagen bei der Arbeitslosenentschädigung führen. Dokumentieren Sie Ihre Bewerbungen von Anfang an. ## 6. Weitere Punkte mit Geldwert - **Ferien und Überstunden:** Nicht bezogene Ferien sind grundsätzlich in der Kündigungsfrist zu beziehen oder auszuzahlen; Überstundenguthaben sind abzugelten, soweit vertraglich nichts anderes gilt. - **Freistellung:** Wird sie ausgesprochen, klären Sie die Bedingungen schriftlich, insbesondere die Anrechnung von Ferien und Zwischenverdienst. - **Pensionskasse:** Klären Sie die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens und den Versicherungsschutz nach Austritt. - **Krankentaggeld und Unfallversicherung:** Prüfen Sie Übertritts- und Abredeversicherungen, bevor der Schutz endet. ## Checkliste im Überblick 1. Nichts vorschnell unterschreiben, Bedenkzeit nehmen 2. Kündigungsfrist und Endtermin prüfen (Art. 335c OR) 3. Sperrfristen prüfen: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Dienst (Art. 336c OR) 4. Bei Verdacht auf Missbräuchlichkeit: schriftliche Begründung verlangen und **Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist** erheben (Art. 336b OR) 5. Arbeitszeugnis bzw. Zwischenzeugnis verlangen (Art. 330a OR) 6. RAV-Anmeldung und Stellensuche noch während der Kündigungsfrist 7. Ferien, Überstunden, Pensionskasse und Versicherungen regeln Ob sich in Ihrem Fall eine Einsprache oder eine Verhandlung über die Austrittsmodalitäten lohnt, hängt von den Umständen ab – von der Begründung der Kündigung über die Dienstdauer bis zur Beweislage. Einen Überblick über unsere Tätigkeit für Arbeitnehmende finden Sie unter [Arbeitsrecht](/de/arbeitsrecht). Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und die nächsten Schritte klären möchten, erreichen Sie uns über die [Kontaktseite](/de/kontakt). Wegen der Einsprachefrist nach Art. 336b OR empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme vor Ablauf der Kündigungsfrist. --- ## Beitrag: Strafbefehl erhalten: die 10-Tage-Frist (2026-07-07) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/strafbefehl-erhalten ## Was ein Strafbefehl ist Der Strafbefehl ist die häufigste Erledigungsform im Schweizer Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft erlässt ihn ohne Gerichtsverhandlung, wenn sie den Sachverhalt als ausreichend geklärt betrachtet und eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten als ausreichend erachtet (Art. 352 StPO). Viele Betroffene erfahren erst mit der Zustellung des Strafbefehls, dass überhaupt ein Verfahren gegen sie geführt wurde – eine vorgängige Einvernahme ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Wichtig ist: Ein Strafbefehl ist kein blosser Bussenzettel. Er ist ein Urteilsvorschlag, der ohne Reaktion zum vollstreckbaren Urteil wird. ## Die Frist: zehn Tage, keine Verlängerung Gegen den Strafbefehl kann innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung und lässt sich nicht erstrecken. Die beschuldigte Person muss ihre Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO) – ein kurzes Schreiben mit dem klaren Hinweis, dass Einsprache erhoben wird, genügt zur Fristwahrung. Die Begründung kann später nachgereicht werden. Zwei Stolpersteine verdienen besondere Beachtung: 1. **Zustellfiktion.** Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, gilt sie in der Regel am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) – die Frist läuft dann, auch wenn Sie den Strafbefehl nie in den Händen hielten. Wer mit Behördenpost rechnen muss, sollte bei Abwesenheiten Vorkehrungen treffen. 2. **Fristberechnung.** Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Massgebend ist bei postalischer Aufgabe der Poststempel des letzten Tages. ## Was geschieht ohne Einsprache Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das hat Folgen, die über die eigentliche Strafe hinausgehen können: - **Strafregister.** Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen werden im Strafregister eingetragen. Ein Eintrag kann sich auf Anstellungen, Bewilligungen und aufenthaltsrechtliche Fragen auswirken. - **Verwaltungsrechtliche Folgeverfahren.** Bei Strassenverkehrsdelikten stützt sich das Strassenverkehrsamt für Administrativmassnahmen wie den Führerausweisentzug in der Regel auf den rechtskräftigen Strafbefehl ab. Wer den Sachverhalt dort bestreiten will, ist meist zu spät, wenn der Strafbefehl unangefochten blieb. - **Kosten und Vollstreckung.** Die auferlegten Verfahrenskosten und die Strafe werden vollstreckbar. Eine spätere Korrektur ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa über eine Revision. Darauf sollte sich niemand verlassen. ## Ablauf nach der Einsprache Nach einer Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Häufig wird die beschuldigte Person zu einer Einvernahme vorgeladen. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Zwei Punkte sind dabei zu beachten: - **Erscheinenspflicht.** Bleibt die Einsprache erhebende Person einer Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, gilt die Einsprache unter Umständen als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Vorladungen dürfen deshalb nicht ignoriert werden. - **Kein Verschlechterungsverbot.** Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und kommt der Fall vor Gericht, ist das Gericht nicht an das ursprüngliche Strafmass gebunden. Eine Einsprache kann im Ergebnis auch zu einer strengeren Beurteilung führen. Die Einsprache kann allerdings bis zu einem gewissen Verfahrensstadium zurückgezogen werden. ## Wann sich eine Einsprache lohnen kann Ob eine Einsprache sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Typische Konstellationen, in denen sich eine Prüfung lohnt: - Der **Sachverhalt** ist unzutreffend oder unvollständig dargestellt, oder die Beweislage ist dünn. - Die **rechtliche Würdigung** erscheint fraglich – etwa die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln. - Die **Tagessatzhöhe** der Geldstrafe entspricht nicht den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen. - Ein **Strafregistereintrag** hätte für Beruf, Bewilligungen oder den Aufenthaltsstatus einschneidende Folgen. - **Zivilforderungen** oder Folgeverfahren (etwa ein Ausweisentzug) hängen am Ausgang des Strafverfahrens. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen der Strafbefehl den Sachverhalt korrekt erfasst und die Sanktion angemessen ist. Auch das ist ein legitimes Ergebnis einer anwaltlichen Prüfung: Gewissheit, dass ein Verzicht auf die Einsprache vertretbar ist. Zur Abwägung gehört auch die Kostenfrage: Bleibt die Einsprache erfolglos, trägt die beschuldigte Person in der Regel die zusätzlichen Verfahrenskosten. Führt das Verfahren hingegen zu einem Freispruch oder zu einer Einstellung, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, namentlich für die angemessenen Verteidigungskosten (Art. 429 StPO). Diese Chancen und Risiken lassen sich meist erst nach Einsicht in die Akten seriös gewichten. ## Praktisches Vorgehen innerhalb der Frist 1. Zustelldatum notieren und Fristende berechnen 2. Strafbefehl vollständig lesen, inklusive Sachverhalt, Strafmass und Kosten 3. Bei Zweifeln umgehend rechtliche Einschätzung einholen – die zehn Tage sind schnell verstrichen 4. Zur Fristwahrung genügt eine unbegründete, schriftliche und unterzeichnete Einsprache an die im Strafbefehl genannte Staatsanwaltschaft 5. Akteneinsicht verlangen, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird Weitere Informationen zu unserer Arbeit in Strafsachen finden Sie unter [Strafrecht](/de/strafrecht) – von der ersten Einschätzung über die Einsprache bis zur Verteidigung vor Gericht. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben und unsicher sind, melden Sie sich zeitnah über unsere [Kontaktseite](/de/kontakt). Angesichts der kurzen Frist klären wir mit Ihnen zuerst das Fristende und danach in Ruhe, ob eine Einsprache in Ihrem Fall sinnvoll ist. --- ## Beitrag: Todesfall in der Familie: die ersten Schritte (2026-07-07) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/todesfall-was-tun ## Wenn ein Mensch stirbt, bleibt wenig Zeit für Formalitäten Ein Todesfall in der Familie ist zunächst ein persönlicher Einschnitt – und erst in zweiter Linie ein rechtlicher Vorgang. Trotzdem verlangt das Gesetz in den ersten Tagen und Wochen einige Schritte, die sich nicht aufschieben lassen. Diese Übersicht ordnet die wichtigsten Aufgaben der ersten rund 30 Tage. Sie ersetzt keine Beratung im Einzelfall, hilft aber, den Überblick zu behalten. ## Die ersten Stunden und Tage ### 1. Ärztliche Todesbescheinigung Stirbt eine Person zu Hause, ist zuerst eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen. Sie stellen die ärztliche Todesbescheinigung aus. Im Spital oder im Pflegeheim übernimmt dies in der Regel die Institution. ### 2. Meldung an das Zivilstandsamt Der Todesfall ist dem Zivilstandsamt des Sterbeorts zu melden, in der Regel innert zweier Tage. Bei einem Tod im Spital oder Heim erfolgt die Meldung meist durch die Institution; bei einem Tod zu Hause liegt sie bei den Angehörigen. Das Zivilstandsamt stellt die amtliche Todesurkunde aus, die Sie später mehrfach benötigen werden – etwa für Banken, Versicherungen und die Erbbescheinigung. ### 3. Bestattung organisieren Für die Bestattung ist das Bestattungsamt der Wohngemeinde zuständig. Klären Sie, ob die verstorbene Person Wünsche hinterlassen hat, etwa in einer Bestattungsverfügung oder in einem Vorsorgedossier. Ein Bestattungsinstitut kann viele praktische Aufgaben übernehmen. ### 4. Dokumente sichern, nichts wegwerfen Sichern Sie wichtige Unterlagen: Testament, Erbvertrag, Ehevertrag, Versicherungspolicen, Bankunterlagen, Vollmachten, Mietvertrag. Werfen Sie in dieser Phase nichts weg und verteilen Sie keine Gegenstände aus dem Nachlass – das kann später erbrechtliche Folgen haben (dazu unten mehr). ## Die erste Woche: Testament und Behörden ### Testament abliefern – eine gesetzliche Pflicht Wer ein Testament findet oder aufbewahrt, ist gesetzlich verpflichtet, es der zuständigen Behörde einzuliefern (Art. 556 ZGB) – auch dann, wenn es auf den ersten Blick ungültig oder überholt erscheint. Zuständig ist je nach Kanton das Erbschaftsamt, das Bezirksgericht oder eine andere Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Die Behörde eröffnet das Testament und teilt den Beteiligten den Inhalt mit (Art. 557 f. ZGB). ### Willensvollstreckung Hat die verstorbene Person in ihrem Testament eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker eingesetzt (Art. 517 f. ZGB), informiert die Behörde diese Person über das Mandat. Die Willensvollstreckung verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden und bereitet die Teilung vor. Die Erbinnen und Erben behalten dabei ihre Kontrollrechte. Ob ein Mandat angenommen wird, ist innert 14 Tagen seit Mitteilung zu erklären; Stillschweigen gilt als Annahme. ### Laufende Verpflichtungen regeln Informieren Sie zeitnah: Arbeitgeber, AHV-Ausgleichskasse, Pensionskasse, Kranken- und weitere Versicherungen, Banken, Post, Vermieterin oder Vermieter. Daueraufträge und Abonnemente sollten geprüft, aber nicht überstürzt gekündigt werden – einzelne Verträge laufen von Gesetzes wegen weiter oder gehen auf die Erbengemeinschaft über. ## Die ersten 30 Tage: erbrechtliche Weichenstellungen ### Erbbescheinigung beantragen Die Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB) weist aus, wer als Erbin oder Erbe gilt. Banken und Grundbuchämter verlangen sie, bevor sie Auskünfte erteilen oder Verfügungen zulassen. Sie wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt, in der Regel nach Ablauf der einmonatigen Einsprachefrist seit der Testamentseröffnung. Bis dahin sind Konten der verstorbenen Person meist gesperrt; zwingende Zahlungen wie Bestattungskosten werden von den Banken üblicherweise dennoch ausgeführt. ### Annahme oder Ausschlagung: die Frist von Art. 567 ZGB Erbinnen und Erben erwerben die Erbschaft von Gesetzes wegen – mit allen Aktiven und Passiven, also auch mit allfälligen Schulden. Wer die Erbschaft nicht antreten will, kann sie ausschlagen. Die Frist dafür beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Sie beginnt für die gesetzlichen Erben in der Regel mit Kenntnis vom Todesfall, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der Verfügung. Zwei Punkte sind hier besonders wichtig: 1. **Vorsicht bei Handlungen im Nachlass.** Wer sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt – etwa Nachlassgegenstände an sich nimmt oder verteilt –, kann das Recht zur Ausschlagung verwirken (Art. 571 Abs. 2 ZGB). Reine Verwaltungshandlungen sind zulässig, die Abgrenzung ist aber im Einzelfall heikel. 2. **Bei unklarer Vermögenslage: öffentliches Inventar.** Besteht Unsicherheit über die Schulden, kann innert Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangt werden (Art. 580 ff. ZGB). Danach lässt sich die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen, was die Haftung grundsätzlich auf die inventarisierten Schulden beschränkt. War die verstorbene Person offensichtlich überschuldet, wird die Ausschlagung von Gesetzes wegen vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). ### Steuern und Verwaltung Die Steuererklärung der verstorbenen Person ist bis zum Todestag zu erstellen; zudem verlangen viele Kantone ein Steuerinventar oder eine Nachlassmeldung. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass bis zur Teilung gemeinsam; Entscheide erfordern grundsätzlich Einstimmigkeit. ## Checkliste: die ersten 30 Tage im Überblick 1. Ärztliche Todesbescheinigung veranlassen 2. Todesfall dem Zivilstandsamt melden, Todesurkunde bestellen 3. Bestattung mit dem Bestattungsamt der Gemeinde regeln 4. Dokumente sichern, nichts aus dem Nachlass verteilen 5. Testament der zuständigen Behörde abliefern (Art. 556 ZGB) 6. Arbeitgeber, AHV, Pensionskasse, Versicherungen, Banken, Vermieter informieren 7. Erbbescheinigung beantragen (Art. 559 ZGB) 8. Ausschlagungsfrist von drei Monaten beachten (Art. 567 ZGB), bei Unsicherheit öffentliches Inventar prüfen 9. Steuerliche Pflichten und Nachlassverwaltung klären ## Wann anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist Viele Schritte lassen sich ohne rechtliche Begleitung erledigen. Anwaltliche Unterstützung ist in der Regel dann angezeigt, wenn ein Testament unklar oder umstritten ist, wenn Schulden im Raum stehen, wenn eine Erbengemeinschaft sich nicht einig wird oder wenn Unternehmensanteile oder Grundstücke zum Nachlass gehören. Einen Überblick über unsere Tätigkeit finden Sie unter [Erbrecht](/de/erbrecht) und [Nachlassplanung](/de/nachlassplanung). Wenn Sie in einer solchen Situation stehen und Fragen haben, melden Sie sich über unsere [Kontaktseite](/de/kontakt). Wir besprechen mit Ihnen, welche Fristen in Ihrem Fall laufen und welche Schritte tatsächlich nötig sind. --- ## Beitrag: Was kostet eine Scheidung in der Schweiz? (2026-07-07) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/was-kostet-eine-scheidung ## Eine Frage, auf die es keine Pauschalantwort gibt «Was kostet eine Scheidung?» gehört zu den häufigsten Fragen im Familienrecht – und zu jenen, die sich seriös nur mit Bandbreiten beantworten lassen. Die Gesamtkosten setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen, allenfalls ergänzt um Auslagen für Gutachten oder Mediation. Wie hoch sie ausfallen, hängt weit weniger vom Gericht ab als von einer einzigen Grundsatzfrage: Können sich die Ehegatten einigen, oder muss das Gericht strittige Punkte entscheiden? ## Gerichtskosten: kantonal geregelt Die Gerichtskosten richten sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO). Die Kantone legen dabei Rahmen fest, innerhalb derer das Gericht die Gebühr nach Aufwand und Streitwert bemisst. Als Orientierung, ohne Gewähr im Einzelfall: - **Kanton St. Gallen:** Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit vollständiger Konvention bewegen sich die Gerichtskosten in der Regel in der Grössenordnung von rund 1000 bis 3000 Franken. Strittige Verfahren liegen darüber; je nach Umfang der strittigen Punkte und Verfahrensdauer können mehrere tausend Franken zusammenkommen. - **Kanton Zürich:** Auch hier gilt: Einvernehmliche Scheidungen werden üblicherweise mit Pauschalen im tiefen vierstelligen Bereich abgerechnet, häufig zwischen rund 2000 und 4000 Franken. Bei strittigen Scheidungen mit güterrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert und kann deutlich höher ausfallen. Diese Zahlen sind Richtwerte. Massgebend sind die jeweils geltenden kantonalen Gebührenverordnungen und die konkrete Verfahrensführung. Hinzu kommen allfällige Kosten für Übersetzungen, Kinderanhörungen durch Fachpersonen oder Gutachten – etwa bei umstrittenen Kinderbelangen. Wer die Kosten letztlich trägt, entscheidet das Gericht. Bei einvernehmlichen Scheidungen werden die Gerichtskosten üblicherweise hälftig geteilt; bei strittigen Verfahren verteilt das Gericht die Kosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO), im Familienrecht mit erheblichem Ermessensspielraum (Art. 107 ZPO). ## Anwaltskosten: die Stellschrauben Anwaltskosten hängen vom Aufwand ab – und der Aufwand hängt von der Ausgangslage ab. Die wichtigsten Faktoren: ### Einvernehmlich oder strittig? Der grösste Kostenhebel ist die Verfahrensart. Bei einer **Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung** (Art. 111 ZGB) beschränkt sich die anwaltliche Arbeit im Wesentlichen auf Beratung, Ausarbeitung der Scheidungskonvention und Begleitung des Gerichtstermins. Bei einer **strittigen Scheidung** kommen Rechtsschriften, Verhandlungen, allenfalls vorsorgliche Massnahmen und mehrere Gerichtstermine hinzu – der Aufwand vervielfacht sich entsprechend. ### Anzahl und Komplexität der strittigen Punkte Jeder ungelöste Punkt erhöht den Aufwand: Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile, Unterhalt), nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich, Wohneigentum, Unternehmensbeteiligungen. Eine Scheidung mit selbständiger Erwerbstätigkeit oder Immobilien in mehreren Kantonen ist aufwendiger als eine Scheidung mit zwei Lohnausweisen und einem Mietverhältnis. ### Verfahrensdauer und Eskalationsgrad Lange Verfahren mit mehreren Schriftenwechseln und Verhandlungen kosten mehr als kurze. Auch der Umgangston zwischen den Parteien wirkt sich aus: Wo jede Kleinigkeit über die Anwältinnen und Anwälte ausgetragen wird, steigt der Aufwand auf beiden Seiten. Zur Honorargestaltung im konkreten Fall geben wir keine pauschalen Ansätze an – seriös beziffern lässt sich der Aufwand erst, wenn die Ausgangslage bekannt ist. In einem ersten Gespräch klären wir deshalb zuerst den Ablauf und den zu erwartenden Aufwand; auf dieser Grundlage lässt sich das Kostenrisiko realistisch einschätzen. ## Unentgeltliche Rechtspflege: wenn die Mittel fehlen Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, hat unter zwei Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO): Die gesuchstellende Person verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, und das Verfahren erscheint nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten sowie – soweit zur Wahrung der Rechte nötig – die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands (Art. 118 ZPO). Zwei Punkte werden dabei oft übersehen: 1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist **kein Kostenerlass auf Dauer**: Wer später zu hinreichenden Mitteln kommt, ist zur Nachzahlung verpflichtet (Art. 123 ZPO). 2. Sie befreit **nicht von einer allfälligen Parteientschädigung** an die Gegenseite, wenn das Verfahren verloren geht. Das Gesuch wird beim Gericht gestellt und muss die finanziellen Verhältnisse offenlegen. Wir unterstützen Sie bei Bedarf bei der Vorbereitung. ## Wie sich Kosten steuern lassen - **Konvention anstreben.** Der wirksamste Spartipp ist zugleich der bekannteste: Eine vollständige Scheidungskonvention senkt Gerichts- und Anwaltskosten erheblich und beschleunigt das Verfahren. Auch eine Teileinigung hilft – je weniger Punkte das Gericht entscheiden muss, desto geringer der Aufwand. - **Unterlagen vorbereiten.** Steuererklärungen, Lohnausweise, Vorsorgeausweise, Kontoauszüge und Belege zum Güterstand griffbereit zu haben, spart Arbeitsstunden. - **Mediation prüfen.** Bei blockierten Gesprächen kann eine Mediation günstiger sein als ein streitiges Verfahren – insbesondere bei Kinderbelangen. - **Prioritäten setzen.** Nicht jeder Punkt ist es wert, gerichtlich ausgefochten zu werden. Eine realistische Einschätzung von Prozesschancen und Kostenfolgen gehört zu einer seriösen Beratung. - **Rechtsschutzversicherung prüfen.** Viele Policen schliessen Scheidungen aus, einzelne decken aber Beratungsleistungen im Familienrecht. Ein Blick in die Police lohnt sich. ## Fazit Die Kosten einer Scheidung sind kein Schicksal, sondern zu einem erheblichen Teil das Ergebnis der gewählten Verfahrensart. Einvernehmliche Scheidungen sind planbar und vergleichsweise günstig; strittige Verfahren sind aufwendiger und in der Kostenfolge schwerer vorherzusehen. Was in Ihrer Situation realistisch ist, klären wir gerne mit Ihnen – Einzelheiten zu Ablauf und Beratung finden Sie unter [Scheidung](/de/scheidung) und [Familienrecht](/de/familienrecht). Wenn Sie vor einer Trennung oder Scheidung stehen und die Kostenfrage Sie beschäftigt, melden Sie sich über unsere [Kontaktseite](/de/kontakt). In einem ersten Gespräch verschaffen wir Ihnen eine realistische Einschätzung von Ablauf, Dauer und Kostenrisiko. --- ## Beitrag: Das neue Erbrecht – was Sie 2026 wissen müssen (2026-02-15) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/neues-erbrecht-2026 ## Die wichtigsten Änderungen im Überblick Das Schweizer [Erbrecht](/de/erbrecht) wurde in den letzten Jahren umfassend modernisiert. Die auf den 1. Januar 2023 in Kraft getretene Revision bringt bedeutende Veränderungen mit sich, die sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmerinnen und Unternehmer relevant sind – und die auch 2026 in vielen bestehenden [Nachlassplanungen](/de/nachlassplanung) noch nicht nachvollzogen wurden. ### Reduzierte Pflichtteile Die wohl bedeutendste Änderung betrifft die Pflichtteile (Art. 471 ZGB). Der Pflichtteil der Nachkommen wurde von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Der Pflichtteil der Eltern ist vollständig entfallen. **Was bedeutet das für Sie?** - Mehr Gestaltungsspielraum bei der Nachlassplanung - Grössere frei verfügbare Quote zugunsten des überlebenden Ehegatten - Erweiterte Möglichkeiten für die Unternehmensnachfolge ### Neue Gestaltungsmöglichkeiten Mit den reduzierten Pflichtteilen ergeben sich neue Möglichkeiten: 1. **Begünstigung des Ehegatten**: Der überlebende Ehegatte kann stärker begünstigt werden 2. **[Unternehmensnachfolge](/de/gesellschaftsrecht)**: Unternehmen lassen sich einfacher auf eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger übertragen 3. **Patchwork-Familien**: Mehr Flexibilität bei komplexen Familienverhältnissen ### Handlungsbedarf prüfen Bestehende Testamente und Erbverträge sollten auf ihre Vereinbarkeit mit dem revidierten Recht überprüft werden. In vielen Fällen eröffnet die Revision neue, vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten – etwa dort, wo eine letztwillige Verfügung noch auf die früheren, höheren Pflichtteile abstellt. ### Unsere Empfehlung Wir empfehlen allen Personen mit bestehendem Testament oder Erbvertrag, ihre Nachlassplanung überprüfen zu lassen. Als Fachanwalt SAV Erbrecht [berate ich Sie persönlich](/de/kontakt) zu den Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation. --- ## Beitrag: Sorgerecht nach Trennung – Rechte und Pflichten der Eltern (2026-02-10) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/sorgerecht-nach-trennung ## Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall Seit der Revision des Kindesrechts gilt in der Schweiz die gemeinsame [elterliche Sorge](/de/familienrecht) als Regelfall (Art. 296 ff. ZGB) – auch nach einer Trennung oder [Scheidung](/de/scheidung). Beide Elternteile tragen gemeinsam die Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder. ### Was umfasst die gemeinsame elterliche Sorge? Die elterliche Sorge umfasst: - **Aufenthaltsbestimmungsrecht**: Wo lebt das Kind hauptsächlich? - **Erziehungsrecht**: Entscheidungen über Schule, Religion und medizinische Behandlung - **Vertretungsrecht**: Rechtliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten - **Vermögensverwaltung**: Verwaltung des Kindesvermögens ### Obhut und Betreuung Die Obhut regelt, bei welchem Elternteil das Kind im Alltag lebt. Zunehmend ordnen Gerichte die **alternierende Obhut** an, bei der das Kind abwechselnd bei beiden Eltern wohnt. ### Besuchsrecht Der nicht betreuende Elternteil hat Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 273 ZGB). Üblich ist ein Wochenende alle zwei Wochen sowie die hälftige Ferienzeit. ### Wann wird die alleinige Sorge zugeteilt? Nur in Ausnahmefällen, wenn dies zur Wahrung des [Kindeswohls](/de/kesb) nötig ist (Art. 298 ZGB) – etwa bei: 1. **Schwerer Gefährdung** des Kindeswohls 2. **Anhaltender Kommunikationsunfähigkeit** der Eltern 3. **Häuslicher Gewalt** oder Missbrauch ### Unsere Empfehlung Einvernehmliche Lösungen sind im Interesse der Kinder in aller Regel vorzuziehen. Wir unterstützen Sie dabei, eine faire und kindgerechte Regelung zu finden, und vertreten Sie, wo nötig, vor Gericht. Vereinbaren Sie bei Bedarf [ein Erstgespräch](/de/kontakt). --- ## Beitrag: Hausdurchsuchung – Ihre Rechte bei polizeilichen Massnahmen (2026-01-28) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/rechte-bei-hausdurchsuchung ## Was Sie bei einer Hausdurchsuchung wissen müssen Eine Hausdurchsuchung gehört zu den einschneidenden Massnahmen, die der Staat gegenüber einer Privatperson anordnen kann. Umso wichtiger ist es, Ihre Rechte zu kennen. ### Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung Eine Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) ist nur zulässig, wenn: - Ein **schriftlicher Durchsuchungsbefehl** der Staatsanwaltschaft vorliegt (Art. 241 StPO); nur bei Gefahr im Verzug sind Ausnahmen möglich - Ein **hinreichender Tatverdacht** besteht - Die Massnahme **verhältnismässig** ist (Art. 197 StPO) ### Ihre Rechte während der Durchsuchung Sie haben das Recht: 1. **Den Durchsuchungsbefehl einzusehen** – verlangen Sie diesen sofort 2. **Eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren** – rufen Sie unverzüglich Ihre [Rechtsvertretung](/de/strafrecht) an 3. **Anwesend zu sein** – Sie dürfen der Durchsuchung beiwohnen 4. **Ein Protokoll zu verlangen** – lassen Sie alles dokumentieren 5. **Die Siegelung zu verlangen** – bei besonders schützenswerten Unterlagen (Art. 248 StPO) ### Richtiges Verhalten - **Ruhig bleiben** und keine Widerstandshandlungen vornehmen - **Keine Aussagen** zur Sache machen - **Nichts unterschreiben** ohne anwaltliche Beratung - **Fotos machen**, falls möglich ### Die Siegelung als Schutzmittel Besonders wichtig: Sie können die **Siegelung** beschlagnahmter Aufzeichnungen und Gegenstände verlangen (Art. 248 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die Unterlagen dann erst nach gerichtlicher Prüfung einsehen. Dies ist namentlich relevant bei: - Anwaltskorrespondenz - Medizinischen Unterlagen - Geschäftsgeheimnissen ### So helfen wir Ihnen Wir verteidigen Sie im [Strafverfahren](/de/strafrecht) und können bei einer Hausdurchsuchung kurzfristig intervenieren. [Kontaktieren Sie uns](/de/kontakt) in einem solchen Fall umgehend – je früher die Verteidigung einbezogen wird, desto besser lassen sich Ihre Rechte wahren. --- ## Beitrag: Kündigung in der Probezeit – was Arbeitnehmende wissen müssen (2026-01-15) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/kuendigung-probezeit ## Kündigung in der Probezeit: Ihre Rechte Die Probezeit dient dazu, dass sich beide Seiten kennenlernen. Doch auch während dieser Phase gelten rechtliche Spielregeln. ### Gesetzliche Grundlagen Nach Art. 335b OR gilt: - **Dauer**: Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses, sofern nichts anderes vereinbart ist - **Vertragliche Verlängerung**: Höchstens auf drei Monate verlängerbar - **Kündigungsfrist**: Sieben Kalendertage, sofern nichts anderes vereinbart ist ### Wann ist eine Kündigung in der Probezeit missbräuchlich? Auch in der Probezeit setzt Art. 336 OR Grenzen. Missbräuchlich kann eine Kündigung insbesondere sein bei: 1. **Diskriminierung**: Kündigung wegen Geschlecht, Herkunft oder Religion 2. **Rachekündigung**: Weil Sie berechtigte Ansprüche aus dem [Arbeitsverhältnis](/de/arbeitsrecht) geltend gemacht haben 3. **Schwangerschaft**: Auch in der Probezeit rechtlich problematisch 4. **Gewerkschaftszugehörigkeit**: Kein zulässiger Kündigungsgrund ### Kein zeitlicher Kündigungsschutz bei Krankheit Wichtig: Der zeitliche Kündigungsschutz bei Krankheit (Art. 336c OR) gilt **nicht** während der Probezeit. Die Arbeitgeberin kann somit auch während einer Krankheit kündigen. ### Überstunden und Ferienguthaben Bei einer Kündigung in der Probezeit haben Sie Anspruch auf: - Ausbezahlung geleisteter Überstunden - Anteiligen Ferienlohn (pro rata) - Ein [Arbeitszeugnis](/de/arbeitsrecht) nach Art. 330a OR – auch für eine kurze Anstellungsdauer ### Hinweise für Arbeitnehmende - **Schriftlichkeit**: Verlangen Sie eine schriftliche Kündigung - **Datum prüfen**: Die siebentägige Frist beginnt am Tag nach Erhalt der Kündigung - **Zeugnis verlangen**: Darauf haben Sie in jedem Fall Anspruch - **Beratung beiziehen**: Wenn Sie eine Missbräuchlichkeit vermuten ### Unsere Unterstützung Wir prüfen Ihre Kündigung auf ihre Rechtmässigkeit und machen Ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin geltend. Vereinbaren Sie bei Bedarf [eine Ersteinschätzung](/de/kontakt). --- ## Beitrag: Mieterhöhung in der Schweiz – Grenzen und Anfechtung (2025-12-20) URL: https://www.steurifisch.swiss/de/blog/mieterhoehung-grenzen ## Mieterhöhung: Was ist zulässig? Mieterhöhungen gehören zu den häufigen Streitpunkten im [Mietrecht](/de/mietrecht). Nicht jede Erhöhung ist jedoch rechtmässig. ### Formelle Anforderungen Eine Mieterhöhung ist nach Art. 269d OR nur gültig, wenn: - Sie auf dem **amtlich genehmigten Formular** mitgeteilt wird - Sie auf den **nächsten Kündigungstermin** angekündigt wird - Die **Begründung** klar und nachvollziehbar dargelegt ist - Sie der Mieterschaft **mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist** zugeht ### Zulässige Gründe für Mieterhöhungen Die Vermieterschaft darf den Mietzins insbesondere erhöhen bei: 1. **Gestiegenem Referenzzinssatz** 2. **Kostensteigerungen** (Unterhaltskosten, Abgaben) 3. **Wertvermehrenden Investitionen** 4. **Anpassung an die orts- und quartierüblichen Mietzinse** ### Anfechtung innerhalb von 30 Tagen Halten Sie die Mieterhöhung für missbräuchlich, müssen Sie diese **innerhalb von 30 Tagen** nach Erhalt des Formulars bei der Schlichtungsbehörde Ihres Bezirks anfechten (Art. 270b OR). ### Wann ist eine Mieterhöhung missbräuchlich? Massgebend sind die Art. 269 und 269a OR. Missbräuchlichkeit liegt namentlich vor, wenn: - Die Vermieterschaft einen **übersetzten Ertrag** erzielt - Die Erhöhung auf einem **offensichtlich übersetzten Kaufpreis** beruht - Die **formellen Anforderungen** nicht eingehalten wurden - Die Erhöhung **unverhältnismässig** hoch ausfällt ### Referenzzinssatz als Schlüsselfaktor Der hypothekarische Referenzzinssatz ist der wichtigste Faktor für Mietzinsanpassungen. Sinkt er, haben Mieterinnen und Mieter Anspruch auf eine Senkung. Steigt er, kann die Vermieterschaft eine Erhöhung verlangen. | Referenzzinssatz | Auswirkung auf den Mietzins | |---|---| | Senkung um 0.25 % | ca. 2.91 % Mietzinsreduktion | | Erhöhung um 0.25 % | ca. 3 % Mietzinserhöhung | ### So unterstützen wir Sie Wir prüfen Ihre Mieterhöhung auf ihre Rechtmässigkeit, berechnen den zulässigen Mietzins und vertreten Sie vor der Schlichtungsbehörde. Senden Sie uns Ihr Mieterhöhungsformular für [eine Erstprüfung](/de/kontakt).